Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260197/2/WEI/Bk

Linz, 07.07.1997

VwSen-260197/2/WEI/Bk Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R., vom 27. Juni 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Juni 1996, Zl. Wa 96-14-1995-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit r) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in der Zeit vom 2. Juni bis 1. August 1995 die Staubretter des M Ihrer Wasserkraftanlage in K in der Gemeinde S belassen bzw. die Stauvorrichtung geschlossen. Dadurch haben Sie die Ihnen obliegende Erhaltungspflicht Ihrer Anlage verletzt, zumal gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980, Wa-95/5-1979, Spruchabschnitt I, Ziffer 5, die Stauvorrichtung beim M nur kurzfristig zu Bauarbeiten an der Wasserkraftanlage oder bei extremer Hochwasserführung der S geschlossen werden darf, wobei die Grundstücke der Oberlieger nicht beeinträchtigt werden dürfen. Dies trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde §§137 Abs 2 lit r) und 50 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 2lit. r und § 50 Abs. 1 WRG 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 19. Juni 1996 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die als Einspruch fehlbezeichnete Berufung vom 27. Juni 1996, die am 2. Juli 1996 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte. Der Bw strebt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an.

2.1. In seiner Berufung stimmt der Bw der Strafbehörde zunächst zu, daß nach dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ein vollständiges Schließen der Stauvorrichtung für Bauarbeiten kurzfristig erlaubt ist. Dieser Begriff sei aber nicht näher definiert. Zu den Gründen der Strafbehörde für die Annahme einer Überschreitung dieses Zeitbegriffes bemerkt der Bw, daß nicht vorgeschrieben sei, welche Baumaschinen für Reparaturarbeiten zu verwenden sind, um dem Begriff "kurzfristiges Geschlossenhalten" zu entsprechen. Auch ein funktionstüchtiger Bagger älteren Baujahres wäre geeignet. Außerdem hätte der Bw erfahren, daß die Bauarbeiten zwar in einem Zuge durchzuführen seien, jedoch keine Verpflichtung bestünde, rund um die Uhr auf der Baustelle anwesend zu sein. Die Arbeiten hätten immer nur ein paar Stunden durchgeführt werden können, worauf wieder eine Trockenzeit einzuhalten gewesen wäre. Es wäre daher sicher ausreichend gewesen, die Arbeiten am späteren Nachmittag und in den Abendstunden durchzuführen, um auch den Beruf ausüben zu können.

Zum Vorwurf der Nichtbeachtung der mehrfachen behördlichen Aufforderung, die Absperrung aufzuheben, hält der Bw fest, daß er die belangte Behörde vor der Totalabsperrung in Kenntnis gesetzt hätte und aus Anlaß jeder Aufforderung über den Fortgang der Arbeiten schriftlich berichtet und mitgeteilt hätte, wie lange die Absperrung noch benötigt werde. Außerdem dürfe nicht übersehen werden, daß während der gesamten Absperrzeit ein sehr starkes Rohr in der Absperrung gewesen wäre, wodurch immer ein gewisser Durchzug gegeben gewesen wäre.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage abzuleiten ist. Strittig ist in erster Linie die rechtliche Frage, ob die Art und Dauer der vom Bw durchgeführten Instandsetzungsarbeiten zeitlich so unverhältnismäßig erscheinen, daß die Befugnis zum kurzfristigen Schließen der Stauvorrichtung überschritten wurde.

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t:

3.2. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. August 1995 brachte der Bw vor, daß Teile seines Grundstückes in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 1995 überschwemmt und stark beschädigt worden wären. Mit Schreiben vom 7. Juni 1995 hätte er der belangten Behörde mitgeteilt, daß er eine Totalabsperrung wegen dringender Reparaturarbeiten vornehmen mußte. Durch ständige Regenfälle in der nächsten Zeit wäre eine Reinigung des Wehrgrabens und die Befestigung des Materials im überschwemmten Uferbereich nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, da das Material zwischenzeitig auftrocknen hätte müssen. Die belangte Behörde hätte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 1995, Wa-90-18-1987-Fu, aufgefordert die Reparaturarbeiten bis 31. Juli 1995 abzuschließen und die Totalabsperrung aufzuheben. Darauf habe er mit Schreiben vom 28. Juli 1995 geantwortet, daß dies technisch nicht möglich wäre und gebeten, die Situation durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die belangte Behörde wäre dem nicht nachgekommen, sondern hätte ihn schon am 2. August 1995 aufgefordert, die Absperrung unverzüglich aufzuheben. In der Folge hätte er sich auch aus forstfachlicher Sicht über die notwendigen Arbeiten zur Vermeidung von Schäden (zB Schädlingsbefall) erkundigt, wobei ihm der Oberförster den Umfang bestätigt hätte. Bei einem Hochwasser vor 30 Jahren wären Reparaturarbeiten unter Aufsicht und Anleitung des Herrn H von der Landesregierung durchgeführt worden und hätten trotz fachmännischer Durchführung fast drei Jahre gedauert.

Der Bw wies darauf hin, daß er die Reparaturarbeiten so vorzunehmen hatte, um einen längerfristigen Nutzen zu erzielen. Eine provisorische Behebung hätte zur Folge, daß rasch wieder Schäden auftreten und eine neuerliche Absperrung notwendig wäre. Er vertrat die Ansicht, daß nur eine kurzfristige Schließung der Absperrvorrichtung vorlag.

3.3. Zur Klärung der Frage, ob eine Sanierung der Anlage in kürzerer Zeit möglich gewesen wäre, und mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu den Einspruchangaben übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18. September 1995 ihren Verwaltungsstrafakt dem Gewässerbezirk G. Der Amtssachverständige führte am 2. Oktober 1995 einen Lokalaugenschein durch und teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 mit, daß die Arbeiten bei einigem Nachdruck und unter Einsatz ordentlicher Baugeräte auch in kürzerer Zeit hätten fertiggestellt werden können. Der Bw hätte völlig veraltete Baugeräte verwendet, die eine entsprechende Leistung nicht mehr zuließen. Anläßlich eines Lokalaugenscheines Mitte Juli stellte der Sachverständige keine Aktivitäten fest, obwohl dies die Witterung zugelassen hätte. Er habe schon damals den Eindruck gewonnen, daß die Arbeiten sehr sporadisch durchgeführt werden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wurde neuerlich der Amtssachverständige bemüht. Zum Unwetter am 2. Juni 1995 teilte ihm die belangte Behörde mit, daß der 200m lange offene Wehrgraben durch Einbrüche und Ausschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, wobei der Hochwasserschaden ein übliches Ausmaß erreicht hätte. Auf dem betonierten Wehrgrabenteil von 30 m wären ebenfalls Schäden entstanden, die durch geringfügige Betonierungsarbeiten hätten behoben werden können. Zur Sanierung der Schäden hätte bei Baggereinsatz und entsprechendem Arbeitseinsatz eine Zeit von vier Wochen genügen müssen. Bei Kontrollen durch einen Vertreter der belangten Behörde wäre nie Bautätigkeit festgestellt worden. Die belangte Behörde ersuchte um abschließende Stellungnahme aus fachlicher Sicht, wobei der Amtssachverständige auf das Ausmaß der Schäden und den geschätzten Sanierungszeitraum eingehen sollte. Mit Schreiben vom 16. April 1996 gab der Amtssachverständige eine gutachtliche Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen ab. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 28. März 1996 berichtete er über Schüttungsmaßnahmen von ca 110 m in einer Breite von 3 m und einer Höhe von 20 cm (flußaufwärts) bis 40 cm (flußabwärts) und Ausbesserungsarbeiten am betonierten Zulaufgerinne, ohne diese näher zu umschreiben. Ohne weitere Darlegungen kam der Amtssachverständige zum folgenden Ergebnis:

"Bei Annahme eines zügigen Arbeitsablaufes bzw. unter Einrechnung von Ablaufzeiten für das Aushubmaterial aus dem M sowie weitere Stehzeit infolge Schlechtwetters wird eine Gesamtarbeitszeit von 4 Wochen als ausreichend angesehen." 4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit r) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer ihn gemäß § 50 Abs 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt.

Nach § 50 Abs 1 WRG 1959 haben Wasserberechtigte ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der Nebenanlagen und Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Dabei ist unter Instandhaltung die projektsgemäße und dem Bewilligungsbescheid entsprechende Erhaltung und Bedienung zu verstehen (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 3 zu § 50 WRG).

Die Instandhaltungspflicht besteht kraft Gesetzes. Zur Erhaltung und Bedienung der Wasserbenutzungsanlagen verweist das Gesetz aber primär auf den wasserrechtlichen Konsens und den daraus abzuleitenden Zustand. Deshalb sind insofern die Vorschreibungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid maßgebend.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Oktober 1980, Zl. Wa-95/5-1979/Bum, wurde den Ehegatten R und S die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau (Einbau einer Drehstromanlage sowie eines eisernen Wasserrades, Anbringung einer Stauvorrichtung am M) der im Wasserbuch eingetragenen Wasserkraftanlage an der S in U (K), Gemeinde S. nach Maßgabe der Projektsunterlagen und der im Befund getroffenen Feststellungen unter Vorschreibungen erteilt.

Die gegenständlich relevante Auflage Nr. 5 im Spruchabschnitt I lautet:

"Die Stauvorrichtung beim M darf kurzfristig zu Bauarbeiten an der Wasserkraftanlage oder bei extremer Hochwasserführung der S geschlossen werden, sodaß die Grundstücke der Oberlieger nicht beeinträchtigt werden." In der Bescheidbegründung wird zu Punkt 5) des Spruchabschnittes I ausgeführt:

"Die Konsenswerber haben zum Schutze vor Hochwässern im Bereich der Wasserkraftanlage am Einlauf des Oberwassergrabens (M) eine Vorrichtung angebracht, die es ihnen ermöglicht, den Wasserzulauf zur Wasserkraftanlage durch Einlegen von Fachbrettern zu drosseln oder zu versperren. Dies hat bei Betätigung dieser Stauvorrichtung zur Folge, daß die Stauwurzel im Oberwasserbereich der Wehranlage wesentlich weiter flußaufwärts zu liegen kommt, als dies früher der Fall war. Dadurch wird in einem solchen Fall auch der Wasserspiegel höher als früher. Da hiedurch eine Vernässung der Grundstücke der Ehegatten M und T bzw. J eintreten würde, war in dem Bescheid eine Regelung aufzunehmen, die einer solchen Beeinträchtigung fremder Rechte vorbeugt." Im Befund der Verhandlungsschrift vom 15. Mai 1979 wird zur Stauvorrichtung beim M, welche eine bewilligungspflichtige Neuerung darstellte, allgemein - ohne dies deutlicher zu umschreiben - festgehalten, daß sie außer in kurzfristigen Perioden zu Zeiten von extremen Hochwässern und Bauarbeiten an der Wasserkraftanlage offen bleiben müßte.

4.2. Vorweg ist zu kritisieren, daß das Auftragsschreiben vom 8. Februar 1996 an den Amtssachverständigen das nach Ansicht der belangten Behörde zutreffende Ergebnis vorwegnahm und solcherart geeignet war, den Amtssachverständigen tendenziell zu beeinflussen. Dieser kam dann auch ohne weiteres zum Schluß, daß die Sanierungsarbeiten an der Wasserkraftanlage des Bw in 4 Wochen zu bewerkstelligen gewesen wären. Außerdem fehlt eine sorgfältige Befundaufnahme zu den Hochwasserschäden durch den Sachverständigen im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unwetter vom 2. Juni 1995. Dieser hat zwar immerhin Mitte Juli auf Ersuchen eines Anrainers einen Lokalaugenschein durchgeführt, damals aber nur festgestellt, daß keine Aktivitäten stattfanden. Die Beweiskraft der vorliegenden knappen gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen erscheint dem O.ö. Verwaltungssenat schließlich auch deshalb fraglich, weil überhaupt nähere Darlegungen darüber fehlen, warum der Bw bei zügiger Arbeitsweise mit 4 Wochen Gesamtarbeitszeit hätte auskommen müssen. Eine überzeugende Begründung für dieses Ergebnis fehlt.

Aus der Aktenlage ergibt sich jedenfalls, daß die Anfang Juni 1995 entstandenen Hochwasserschäden bedeutend waren und umfangreiche Räumungs- und Befestigungsarbeiten im Wehrgraben sowie Ausbesserungsarbeiten am betonierten Zulaufgerinne erforderlich machten, wobei erhebliche weitere Regenfälle diese Arbeiten erschwerten. Die wiederholten Stehzeiten begründete der Bw mit der zwischenzeitlich immer wieder notwendigen Auftrocknung des Befestigungsmaterials und weil er auch seiner Berufstätigkeit nachzugehen hatte. Die vom Bw eingesetzten Maschinen waren veraltet und nicht so leistungsfähig wie neue Baugeräte, was nach der ersten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 6. Dezember 1995 auch ein wesentlicher Grund für eine längere Sanierungsdauer war. Bei verständiger Gesamtbetrachtung dieser aktenkundigen Umstände kann der unabhängige Verwaltungssenat - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die erwähnten Mängel der gutachtlichen Äußerungen - nicht mit der notwendigen Klarheit feststellen, daß der Bw angesichts der gegebenen Umstände mit Sicherheit nur 4 Wochen hätte benötigen dürfen.

4.3. Die Stauvorrichtung beim M durfte nach Spruchabschnitt I Punkt 5) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 13. Oktober 1980, Zl.Wa-95/5-1979/Bum, für Bauarbeiten und bei extremer Hochwasserführung der S "kurzfristig" geschlossen werden. Wie der Bw insofern mit Recht einwendet, wurde dieser Begriff in zeitlicher Hinsicht weder im Spruch noch in der Begründung näher definiert. Nach der Bewilligung und dem Befund der Verhandlungsschrift ist anzunehmen, daß Absperrungen immer nur vorübergehend zulässig sein sollten, damit die Grundstücke der Oberlieger nicht nachhaltig durch rückgestaute Wassermengen beeinträchtigt werden können. Die zeitliche Dimension wird sich an Faktoren wie Art und Umfang von Bauarbeiten an der Wasserkraftanlage einschließlich der Nebenanlagen sowie von der Anlage drohenden Hochwasserschäden in Relation zu den durch die Totalabsperrung drohenden erheblichen Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke der Oberlieger zu orientieren haben. Eine solche Interessenabwägung bringt zwangsläufig erhebliche Unschärfen mit sich, die sich aus strafrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zum Nachteil des Bw auswirken dürfen. Der weitgehend unbestimmte Begriff "kurzfristig" kann je nach den Umständen verschieden zu deuten sein. Er entzieht sich einer eindeutigen Auslegung, weshalb die Erlassung eines Straferkenntnisses auf Grundlage dieses unbestimmten Begriffes im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot an sich problematisch erscheint. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates können jedenfalls nur schwerwiegende Anlaßfälle einer sicheren Beurteilung dahingehend zugänglich sein, ob der Rahmen der kurzfristigen Periode überschritten wurde. Ansonsten ist im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden.

Der vorliegende Sachverhalt kann nicht als ein solcher Extremfall angesehen werden. Die Begründung des Bw für die Stehzeiten erscheint plausibel und wurde von der belangten Behörde nicht widerlegt. Die oberflächliche Stellungnahme des Amtssachverständigen war bei unbefangener Betrachtung ebenfalls nicht geeignet, den Bw zu widerlegen. Auch mußte der Bw seinem Hauptberuf nachgehen und konnte daher nicht ununterbrochen seine Wasserkraftanlage sanieren. Ebensowenig war ihm zumutbar, moderne Baumaschinen mit größerer Leistungsfähigkeit anzuschaffen. Für derartige Verpflichtungen bietet die wasserrechtliche Bewilligung keinerlei Handhabe. Schließlich hat der Bw unwiderlegt vorgebracht, daß ein starkes Rohr in der Absperrung eingelegt war, das während der angelasteten Absperrzeit einen gewissen Durchzug des Wassers ermöglichte. Wenn die Absperrvorrichtung unter diesen Umständen knapp zwei Monate geschlossen gehalten wurde, kann der unabhängige Verwaltungssenat bei der gegebenen Sachlage noch keinen klaren Fall erkennen, der als Verletzung der konsensgemäßen Erhaltungs- und Bedienungspflicht anzusehen wäre. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren mangels der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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