Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109585/2/Bi/Be

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-109585/2/Bi/Be Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vom 4. Februar 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. Jänner 2004, VerkR96-3113-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von 58 Euro (19 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 1. August 2002 um 6.30 Uhr auf der B310 bei Strkm 24.17 im Ortschaftsbereich von Götschka, Gemeinde Neumarkt iM, festgestellt worden sei, als Lenker des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen, und somit als Fahrer eines Fahrzeuges, welches der Güterbeförderung diene und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche nicht vorgelegt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen

 

Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf die in Kopie vorgelegte Krankenstandsbescheinigung im Wesentlichen geltend, er habe die Schaublätter der vorangegangenen Woche vorgelegt, jedoch die vom 28. bis 31. Juli 2002 nicht vorlegen können, weil er sich da im Krankenstand befunden habe, was er dem Kontrollorgan auch gesagt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers GI M S, VAASt Neumarkt iM, geht unzweifelhaft hervor, dass der Bw als Lenker des genannten Lkw-Zuges am 1. August 2002, einem Donnerstag, angehalten wurde und auf Aufforderung die Schaublätter der vorangegangenen Woche vorgelegt hat, aber nicht die für die laufende Woche, nämlich den 29., 30. und 31. Juli 2002. Er hat sich bereits bei der Anhaltung damit verantwortet, diese Schaublätter könne er nicht vorlegen, weil er in dieser Zeit im Krankenstand gewesen sei. Das konnte der Bw aber nicht durch Unterlagen entsprechend belegen, sodass er zur Anzeige gebracht wurde.

 

Die daraufhin seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom 7. August 2002 hat der Bw fristgerecht beeinsprucht und die Kopie einer Krankenstandsbescheinigung, ausgestellt von Dr. A P, am 28. Juli 2002, aus der hervorgeht, dass der Bw, geb. 24.8.1969, vom 28. bis 31. Juli 2002 arbeitsunfähig war, vorgelegt.

 

Trotzdem hat die Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, sie habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage und gelange unter Bedachtnahme auf die jederzeit beliebig variierbare Verantwortung des Bw zu der Überzeugung, er habe die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Verantwortung des Bw insofern Glaubwürdigkeit beizumessen, als die Krankenstandsbescheinigung auf den Bw ausgestellt ist und der von ihm bereits bei der Anhaltung eingewendeten Unmöglichkeit, Schaublätter für die laufende Woche vorweisen zu können, nichts entgegenzusetzen ist. Dr. A P ist Ärztin für Allgemeinmedizin in und die von ihr auf den Bw - das Geburtsdatum stimmt mit dem laut Anzeige überein - ausgestellte Bestätigung wohl nicht zu widerlegen.

 

Der Bw ist gemäß Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 verpflichtet, die Schaublätter für die Tage, an denen er gelenkt hat, vorzulegen. Eine Verpflichtung, Krankenstandsbescheinigungen vorzulegen, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht, dh dem Bw kann nicht zur Last gelegt werden, eine solche nicht vorgelegt zu haben.

Da anzunehmen ist, dass jemand, wenn er krank ("arbeitsunfähig") ist, auch nicht lenkt, konnte der Bw tatsächlich keine Schaublätter vorlegen, sodass mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung spruchgemäß zu entscheiden war. Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskosten nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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