Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109589/6/Zo/Ka/Pe

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-109589/6/Zo/Ka/Pe Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T G, vom 11.2.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.1.2004, VerkR96-4039-2003-OJ/Fi, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 11.11.2003 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.9.2003, VerkR96-4039-2003, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 17.9.2003 durch Hinterlegung beim Postamt W zugestellt und der Einspruch erst am 11.11.2003, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, er sei von Beruf Eventmanager und dieser erlaube ihm keine geregelten Dienstzeiten. Sein Einsatzort und seine Tätigkeiten ermöglichten es ihm nicht, das Schreiben rechtzeitig von der Post abzuholen. Daher ersuche er um Verständnis für sein verspätetes Einsenden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme des Zustellpostamtes und Wahrung des Parteiengehörs. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, der Berufungswerber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt einräumt und eine solche auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs. 2 Z.4 VStG).

 

4.1 Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde die gegenständliche Strafverfügung am 17.9.2003 beim Postamt F durch Hinterlegung zugestellt. Er hat diese am 18.9.2003 dort persönlich behoben - das hat er nach Kenntnisnahme der entsprechenden Mitteilung des Postamtes F eingeräumt. Das Einspruchsschreiben hat er mit 5.11.2003 datiert und laut Poststempel am 11.11.2003 abgesendet.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2 Der Berufungswerber hat die Strafverfügung am 18.9.2003 behoben, die Einspruchsfrist hätte daher spätestens am 4.10.2003 geendet, er hat den Einspruch aber erst am 11.11.2003 zur Post gegeben. Der Umstand, dass der Berufungswerber aus beruflichen Gründen nur selten zu Hause war, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, den ohnedies nur sehr kurzen Einspruch auch am Ort seiner beruflichen Tätigkeit zu schreiben und von dort zur Post zu geben.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einem Einspruch gegen die Strafverfügung um eine gesetzliche Frist (zwei Wochen!) handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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