Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109593/12/Sch/Pe

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-109593/12/Sch/Pe Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. J D vom 13. Februar 2004, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P, Dr. J K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 2004, Gz.: 101-5/3-330144672, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 2004, Gz.: 101-5/3-330144672, über Herrn J D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A Dr. H S AG mit Sitz in, zu verantworten habe, dass zumindest am 13. Mai 2002 in Linz, K Straße bei der Kreuzung mit der G Straße, die Werbung "ONE" auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahnentfernung 12,2 m von der G Straße) laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 14. Mai 2002 angebracht gewesen sei, obwohl dies gemäß § 84 Abs.1 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Punkt 1. der Berufungsschrift wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen seitens der Berufungsbehörde nichts Wesentliches hinzuzufügen ist.

 

Auch die Tatortkonkretisierung (Punkt 2. der Berufungsschrift) wird von der Berufungsbehörde für ausreichend erachtet. Im Spruch ist nicht nur von der Kreuzung Linz, K Straße mit der G Straße, die Rede, vielmehr ist auch die Entfernung der Werbung von der G Straße im Ausmaß von 12,2 m angegeben. Angesichts dieser konkreten Ausführungen entspricht die Tatortumschreibung dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG in Verbindung mit der hiezu ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem richtungsweisenden Erkenntnis des Gerichtshofes in einem verstärkten Senat vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A.

 

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur hinsichtlich Delikte, die im ruhenden Verkehr begangen werden, an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses einen verhältnismäßig strengen Maßstab anlegt (vgl. etwa VwGH 20.1.1986, 85/02/0231), so kann dieser nicht auf die Anbringung von Werbungen angewendet werden. Durch die notwendige Bindung der Werbung an einen Werbeträger ist die Aufstellungsörtlichkeit dadurch bestimmt und können daher die Aufstellungsvarianten in einem Kreuzungsbereich nicht mit jenen, die für ein abgestelltes Fahrzeug gelten, verglichen werden.

 

Zu Punkt 3. der Berufungsschrift ist zu bemerken, dass der Schriftzug "ONE" zweifelsohne als Werbung zu sehen ist. Erfahrungsgemäß unterliegt der Stil von Werbungen einer zeitbedingten Veränderung, so auch dahingehend, dass des öfteren nur der Name des Produktes im Sinne einer minimalisierenden Werbungsform aufscheint, eine Bewertung desselben durch eine ausdrückliche Anpreisung aber nicht (mehr) erfolgt. Gegenständlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass für einen bestimmten (Mobil-)Telefonnetzbetreiber geworben werden soll, welchen Umstand die zudem auf dem Werbeträger erfolgte Angabe einer bestimmten Grundgebühr und des Minutentarifs für Gespräche belegt.

 

Ob eine Werbung vorliegt oder nicht, ist danach zu beurteilen, ob ein Produkt angepriesen werden soll und nicht danach, in welcher Form - ausdrücklich oder in einer sonstigen Gestaltung der Werbung - dies geschieht.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbunden gewesene Berufungsverhandlung wurde festgestellt, das im Zeitraum zwischen Vorfallszeitpunkt und Verhandlung der örtliche Geltungsbereich des Ortsgebietes Linz im Bereich der G Straße um etwa 150 m ausgeweitet worden ist. Dadurch wäre die Werbung - sie war zum Verhandlungszeitpunkt ebenso wie der Werbeträger nicht mehr vorhanden - nunmehr sowohl im Hinblick auf die Kremsmünstererstraße als auch auf die G Straße innerhalb des Ortsgebietes gelegen und wäre daher vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht mehr umfasst.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die Erlassung einer solchen Verordnung, auch wenn sie vor Zustellung des Straferkenntnisses stattgefunden hätte, an der Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers nichts geändert hätte. Eine solche straßenpolizeiliche Verordnung bildet keine Änderung der strafrechtlichen Vorschriften und vermag daher im Sinne des § 1 Abs.2 VStG keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Strafbarkeit zu bewirken (VwGH 10.11.1995, 95/17/0422).

 

Andererseits kann aber auch nicht das Faktum außer Betracht gelassen werden, dass dadurch die Behörde zumindest für die Zukunft die Strafbarkeit der Anbringung von Werbungen und Ankündigungen im tatörtlichen Bereich im Sinne der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 beseitigt hat. Im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG, sohin bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat, sind solche Umstände zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war daher bemüht, von der Erstbehörde Auskünfte über den Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnung und Aufstellung der dazugehörigen Verkehrszeichen zu erhalten. Das diesbezügliche Ersuchen vom 17. Mai 2004, urgiert mit Schreiben vom 21. Juni und 23. August 2004, wurde von der Erstbehörde aber ignoriert und hat sich diese nicht bereit gefunden, mit der Berufungsbehörde hierüber zu korrespondieren.

 

Sohin steht der Zeitpunkt der Ausweitung des Ortsgebietes für die Berufungsbehörde nicht fest und kann daher auch keine Relation zum Vorfallszeitpunkt hergestellt werden. Es wurde daher von der für den Berufungswerber insofern günstigern Variante ausgegangen, als vor einem kurzen Zeitraum zwischen Vorfallszeitpunkt und Ausweitung des Ortsgebietes angenommen wurde. Dem Berufungswerber war also quasi etwas gerade noch verboten, was unmittelbar danach erlaubt war.

 

Damit verbunden war eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe.

Diese entspricht auch den übrigen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG. Dabei darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus generalpräventiven Aspekten es nicht angehen kann, die - im Übrigen nur vorsätzlich denkbare - Anbringungen von Werbungen und Ankündigungen ohne entsprechende behördliche Bewilligung zu bagatellisieren. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs müssen Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen mit merkbaren Geldstrafen geahndet werden.

 

Im Übrigen wird hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen im angefochtnen Straferkenntnis verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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