Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109596/8/Ki/Da

Linz, 26.03.2004

VwSen-109596/8/Ki/Da Linz, am 26. März 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, vom 18.1.2004, eingelangt per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 18.2.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.2.2004, VerkR96-2790-2003Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass einem geradeaus fahrenden Fahrzeug der Vorrang nicht gegeben wurde.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 3.2.2004, VerkR96-2790-2003/Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.8.2003 um 7.35 Uhr im Stadtgebiet von Linz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen , als Wartepflichtiger durch Einbiegen in die Kreuzung Linke Brückenstraße mit der Reindlstraße auf der Kreuzung als entgegenkommender Linksabbieger einem rechts einbiegenden Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Abbremsen genötigt. Er habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstraße 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, das Verfahren einzustellen. Er sei sich sicher, niemanden zum unvermittelten Bremsen genötigt zu haben.

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004 an Ort und Stelle.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige von Herrn P M zu Grunde. Darin führt er aus, dass er am Freitag, 8.8.2003 um 7.35 Uhr stadteinwärts auf der Linken Brückenstraße Richtung Eisenbahnbrücke mit seinem Motorrad gefahren sei. Von Richtung Eisenbahnbrücke sei ein weißer PKW entgegengekommen und habe über die Eisenbahn- Straßenbahnschienen nach links Richtung Reindlstraße bei der geregelten Kreuzung einbiegen wollen. Dabei habe ihn der Fahrer vollkommen übersehen und ihm keinen Vorrang gegeben. Um einen Unfall zu vermeiden, habe er eine Vollbremsung einleiten müssen, dabei habe er zweimal sein Gleichgewicht beinahe verloren. Er sei mit seinem Motorrad ca. 10 - 20 cm vollkommen quer vor dem bereits stehenden Auto stehen geblieben. Der Fahrer sei nicht einmal ausgestiegen und habe sich auch nicht entschuldigt.

Der Berufungswerber erklärte im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne.

In seiner Berufung führte er dann aus, dass er seinen Terminkalender vom August 2003 nachkontrolliert habe, er sei am 8.8.2003 gemeinsam mit seiner Freundin am Weg zur Arbeit an der besagten Kreuzung links eingebogen. Er sei sich sicher, dabei niemanden zu unvermitteltem Bremsen genötigt zu haben.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Beschuldigte bei seiner Rechtfertigung, er könne sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern.

Der Anzeiger wurde zeugenschaftlich einvernommen. Er bestätigte bei seiner Einvernahme die in der Anzeige gemachten Angaben. Auf Befragen erklärte er, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 50 km/h mit seinem Motorrad unterwegs gewesen, es habe sich um eine Enduro-Maschine (Oldtimer) gehandelt. Zirka 5 m vor dem vor der Kreuzung situierten Schutzweg habe er, weil der PKW-Lenker den Vorrang missachtet hat, eine Vollbremsung vornehmen müssen, er sei ca. 20 cm vor dem Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Er habe feststellen können, dass sich im Fahrzeug der Berufungswerber, er sei sich zu 80 % sicher, dass es sich um die bei der Verhandlung anwesenden Person handelt, sowie eine weibliche Person befunden hätte. Er habe dann auch sofort auf das Kennzeichen geschaut und sich dieses in weiterer Folge notiert. Er könne eine Verwechslung ausschließen.

In Anbetracht dessen, dass er das Fahrzeug erst kurz zuvor in Betrieb genommen habe, sei motorbedingt die Bremsverzögerung etwas länger gewesen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen des Zeugen Glauben zu schenken ist. Er wurde eingehend über seine zeugenschaftlichen Pflichten, insbesondere auch über Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage, belehrt. Seine Aussage wirkte schlüssig und nicht in Widerspruch stehend zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er mit seiner Aussage, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, die Angaben des Zeugen nicht widerlegen.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorstößt.

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige) durch Kreuzen, Einbiegen und Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Gemäß § 19 Abs.5 StVO 1960 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Im vorliegenden Falle wollte der Beschuldigte im Bereich der verfahrensgegenständlichen Kreuzung nach links einbiegen und war somit gegenüber den auf der Linken Brückenstraße entgegenkommenden (bzw. nach rechts einbiegenden) Fahrzeugen wartepflichtig (Gegenverkehrsregel).

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass er den Vorrang des entgegenkommenden Motorradfahrers (Zeuge) nicht beachtet hat bzw. er der Wartepflicht nicht nachgekommen ist. Durch dieses Verhalten wurde der entgegenkommende Motorradlenker, welcher mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 - 50 km/h unterwegs war, im Bereich von ca. 5 m vor dem vor der Kreuzung situierten Schutzweg zu einem unvermittelten Abbremsen bzw. auch zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt.

Der Beschuldigte hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt (§ 5 VStG), könnte durchaus Ursache für das Fehlverhalten sein, dass der Beschuldigte auf irgendeine Art und Weise abgelenkt war. Dies vermag jedoch nicht zu entlasten, zumal von einem ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er die Verkehrssituation in jeder Lage im Griff hat. Es sind sohin auch keine subjektiven Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Die Korrektur des Schuldspruches war insofern geboten, als der Zeuge nicht nach rechts einbiegen wollte sondern geradeaus fuhr.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so bildet, wie in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Vorrangverletzungen besonders gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen, ein derartiges Fehlverhalten ist oftmals Ursache für schwere Verkehrsunfälle, welche Verletzungen oder den Tod von Personen zur Folge haben. Im Interesse der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bzw. der Verkehrssicherheit sind daher entsprechend strenge Strafen aus generalpräventiven Gründen geboten. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass, wie eindeutig aus der Aussage des Zeugen hervorgeht, es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre.

Strafmilderungsgründe können keine festgestellt werden, insbesondere liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor, straferschwerende Umstände werden ebenfalls keine festgestellt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geringer angenommen, als letztlich der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eingestanden hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt die Auffassung, dass bei dem gegebenen gesetzlichen Strafrahmen die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Zu berücksichtigen waren überdies spezialpräventive Gründe. Durch eine entsprechende Bestrafung soll der Beschuldigte hintangehalten werden, künftighin gleichartige Verwaltungsübertretungen zu begehen.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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