Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109597/17/Ki/Jo

Linz, 18.05.2004

 

 

 VwSen-109597/17/Ki/Jo Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 18.2.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.2.2004, VerkR96-3098-2003-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt lautet:
  2.  

    "§ 102 Abs.1 iVm §§ 4 Abs.7a und 101 Abs.1 lit.a. sowie § 134 Abs.1 KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung."

     

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 27 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4.2.2004, VerkR96-3098-2003-Hof, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 25.4.2003 um 12.40 Uhr im Gemeindegebiet von Neumarkt i.M. im Ortschaftsbereich Götschka auf der B 310, bei Strkm. 24.100 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Lkw`s mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Anhänger, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der Kraftwagen und der mit diesem gezogene Anhänger und die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechen, da die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg durch die Beladung um 7.520 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.2.2004 Berufung mit dem Ersuchen, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach teil. Als Zeuge wurde GI M S einvernommen. Der Berufungswerber selbst war wegen beruflicher Verpflichtungen an der Teilnahme verhindert.

 

In der Folge wurde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen bezüglich der zwecks Feststellung des Gesamtgewichtes vorgenommenen Verwiegung eingeholt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Außenstelle Neumarkt im Mühlkreis) an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.4.2003 zu Grunde. Der Meldungsleger hat das der Entscheidung zu Grunde liegende Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges durch Verwiegung auf der öffentlichen Brückenwaage des Lagerhauses Pregarten festgestellt, Lkw und Anhänger wurden getrennt verwogen. Die Ladung bestand aus Hackschnitzeln.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-2499-2003 vom 17.9.2003) erlassen, diese wurde beeinsprucht.

 

Über Ersuchen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurde der Verfahrensakt von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt an das Stadtamt Mattighofen zwecks Akteneinsicht übermittelt.

 

In einer Rechtfertigung vom 25.11.2003 führte der Berufungswerber dann aus, dass derartige Transporte schon vielfach durchgeführt worden wären und es dabei noch nie Probleme betreffend die höchstzulässigen Gesamtgewichte gegeben habe. Es seien oft Kontrollen vorgenommen und dabei noch nie Überladungen festgestellt worden. Sowohl der Lkw als auch der Anhänger würden bis zur Plane ausgefüllt werden, womit aus technischer Sicht die Grenze der höchstmöglichen Beladung erreicht werde, bislang aber noch nie zur Gänze ausgeschöpft wurde. Verwiegungen mit auf solcher Art befüllten Fahrzeugen hätten ergeben, dass die höchstzulässige Gesamtmasse nicht überschritten, sondern bislang immer unterschritten worden sei. Aufgrund des spezifischen Gewichtes von trockenem Hackgut sei es technisch unmöglich, aufgrund der gegebenen Kubatur der Ladeflächen eine Überladung zu überreichen.

 

Im Zuge des Umladevorganges sei dann festgestellt worden, was der Grund sei, weshalb die Beladung schwerer als üblich war. Es sei nasses und zum Teil sogar vereistes Hackgut von jenem Unternehmen, wo das Hackgut geladen wurde, verladen worden. Es seien sogar richtige Eisplatten dabei gewesen. Er (Bw) sei bei der Verladung nicht zugegen gewesen, habe aber den Hackguthaufen vorher gesehen, dieser sei ihm unauffällig und völlig trocken erschienen, weswegen er nicht damit rechnen habe können, dass sich unter dem trockenen Hackgut nasses und zum Teil vereistes Hackgut befinde.

 

Nach dem Beladevorgang habe er die Beladung kontrolliert und keinerlei Auffälligkeit festgestellt, ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe er unter diesen Umständen nicht zu verantworten.

 

Weiters wird ausgeführt, dass zur angeführten Tatzeit das Lagerhaus in Pregarten geschlossen gewesen und auch kein Mitglied des Lagerhauses anwesend gewesen sei. Offenkundig gäbe es auch keinen Wiegeschein, ebenso wenig sei die sogenannte Nulltarierung der Waage vorgenommen worden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Messergebnis nicht geeignet, einer Bestrafung zu Grunde gelegt zu werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 5.12.2003 gemäß
§ 29a VStG das Verfahren an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgetreten. Diese hat nach weiteren Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der vorliegenden Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber weiterhin sein Verschulden an der festgestellten Verwaltungsübertretung bzw. wird auch die Verwiegung selbst in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 29a VStG nicht vorliegen würden. Der einzige Anknüpfungspunkt für die Abtretung an die Wohnsitzbehörde sei der Wohnsitz in Oberkappel, dieser Umstand allein reiche keineswegs aus, um davon ausgehen zu können, dass das Verfahren durch die Abtretung an die Wohnsitzbehörde wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werde, zumal die zur Diskussion stehende Verwiegung in Pregarten erfolgt sei, die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten zum Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gehören und im Sinne der Bestreitung des Tatvorwurfes diese als Zeugen viel einfacher und unbürokratischer in Freistadt einvernommen hätten werden können, ein Rechtshilfeersuchen hätte so vermieden werden können.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, er habe den Lenker aufgefordert zum Zwecke einer Verwiegung zum Lagerhaus in Pregarten zu fahren. Da Mittagszeit gewesen sei, sei das Lagerhaus Pregarten zum Zeitpunkt des Eintreffens nicht besetzt gewesen, die Waage sei jedoch 24 Stunden am Tag eingeschaltet und das Display sei von außen ablesbar. Er habe zunächst das Zugfahrzeug alleine und in der Folge dann den Anhänger alleine verwogen, die einzelnen Gewichte habe er am Display ablesen können und durch Addition ergäbe sich der festgestellte Gesamtgewichtswert. Er habe sich davon überzeugt, dass, bevor der Beschuldigte auf die Waage aufgefahren sei, das Display jeweils auf Null gestanden sei. Normalerweise gäbe es bei einer Verwiegung einen Ausdruck, nachdem jedoch die Waage damals nicht besetzt gewesen sei, habe ihm ein solcher Ausdruck nicht zur Verfügung gestellt werden können, er habe jedoch die einzelnen Gewichte am Display abgelesen und schließe diesbezüglich jeden Irrtum aus. Er nehme im Rahmen seiner Amtshandlungen öfters die Waage im Lagerhaus Pregarten in Anspruch. Die Ladung selbst habe er nicht in Augenschein genommen.

 

Über Ersuchen des Berufungswerbers wurde dann das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür, dass ohne Nulltarierung der Waage ein technisch einwandfreies Messergebnis nicht vorliege, eingeholt. Ausdrücklich waren beide Verfahrensparteien einverstanden, dass nach der beantragten Beweisaufnahme keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

 

Mit Schreiben vom 27.4.2004, VT-010191/900-2004-Inr/Lee, hat der verkehrstechnische Amtssachverständige nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

"Bei der gegenständlichen Waage des Lagerhauses Pregarten handelt es sich um eine einteilige Brückenwaage mit einer Größe von 3 x 18 m. Die An- und Abfahrtsmöglichkeit zur Wiegebrücke ist annähernd waagrecht. Die Eichvorschriften waren zum Zeitpunkt der Übertretung eingehalten, da laut angebrachten Eichsiegel eine Nacheichung erst spätestens 2004 erfolgen muss. Das Mindestgewicht bei Verwiegungen ist mit 400 kg, das Maximalgewicht mit 50 to angegeben. Das Wiegeergebnis wird auf einem digitalen Anzeigegerät ausgeworfen und kann auch ausgedruckt werden.

Zu beachten ist lediglich vor dem Auffahren auf die Wiegebrücke, dass das digitale Anzeigegerät bei unbelasteter Wiegebrücke 0 kg anzeigt. Ansonsten müsste eine 0-Tarierung durchgeführt werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Wiegemeister und auch der Servicefirma ändert sich diese 0-Einstellung in der Regel nicht. Nur wenn durch Fremdbelastung, sprich Witterungseinflüsse, starker Regen, Schneefall usw. das Gewicht der Wiegebrücke sich ändert und die 0-Einstellung nicht mehr gegeben ist, muss eine 0-Tarierung vorgenommen werden, da es sonst zu einer Fehlverwiegung kommen würde.

Bei einem am 22.4.2004 durchgeführten Lokalaugenschein wurde bei mehreren Verwiegungen auf die 0-Einstellung vor dem Auffahren des Fahrzeuges auf die Wiegebrücke, aber auch nach dem Abfahren von der Wiegebrücke geachtet. Es war jedes mal die 0-Einstellung gegeben.

 

Laut Aussage von GI. M S hat das Display der Waage vor dem Auffahren auf die Wiegebrücke auf 0 gestanden. Dies ist durchaus glaubhaft, da auch Vormittag Verwiegungen vom Lagerhaus Pregarten durchgeführt wurden und hier eine 0-Einstellung, falls erforderlich, bereits erfolgte.

Aus technischer Sicht besteht daher kein Grund, die besagte Verwiegung mit dieser Brückenwaage hinsichtlich 0-Einstellung oder 0-Tarierung in Abrede zu stellen."

 

Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom 13.5.2004 stellte der Berufungswerber dann in Frage, ob das vom Sachverständigen angesprochene Eichsiegel für die Annahme der erforderlichen tatsächlichen und erfolgreichen Eichung ausreiche. Er vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall sei. Der Rechtsmittelwerber bestreitet weiterhin sein Verschulden an der Überladung und bemängelt, dass in Anbetracht der hervorgekommenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche die Erstbehörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe, die über ihn verhängte Geldstrafe zu streng sei.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder -aufenthalt hat.

 

Der Berufungswerber vermeint, dass im vorliegenden Falle, trotzdem er im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach seinen Aufenthalt hat, eine Abtretung nicht zulässig wäre.

 

Grundsätzlich wird dazu zunächst festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Übertragung nach § 29a VStG kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung ist (VwGH 23.4.1991, 90/04/0286 u.a.).

 

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich schadet es auch nicht, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zunächst die Strafverfügung erlassen hat. Erst nachdem gegen diese Strafverfügung ein Einspruch erhoben wurde, war klargestellt, dass nunmehr ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein wird und es aus diesem Grunde geboten erschien, das Verfahren an die zuständige Wohnsitzbehörde zu übertragen. Es wird auch diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lässt (VwGH 17.3.1999, 97/03/0364 u.a.).

 

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde richtet (VwGH 23.9.1987, 87/03/0119 u.a.). Demnach richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29a gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht danach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern danach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens an eine andere Behörde werde der angeführte Erfolg eintreten.

 

In Anbetracht dessen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten lässt, wird ungeachtet der vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Problematik, eine Rechtswidrigkeit an der Übertragung nicht erkannt.

 

I.5.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf bei Kraftwagen und Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 v.H., gerundet auf volle Tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Entsprechend der Vorschrift des zitierten § 4 Abs.7a KFG 1967 wäre demnach im vorliegenden Falle für den Kraftwagenzug ein Gesamtgewicht von maximal
40.000 kg zulässig gewesen.

 

Das der Bestrafung zu Grunde liegende tatsächliche Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges wurde von dem als Zeuge einvernommenen Gendarmeriebeamten durch Verwiegung auf einer öffentlichen Brückenwaage im Lagerhaus Pregarten festgestellt. Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beamte den Wiegevorgang plausibel erklärt und auch ausgeschlossen, dass ein Irrtum vorliegen würde. Die einzelnen Gewichte habe er am Display ablesen können und er habe durch Addition das tatsächliche Gesamtgewicht errechnet. Er habe sich auch überzeugt, dass vor der Verwiegung jeweils das Display der Waage auf Null gestanden ist. Für die Berufungsbehörde bestehen keine Bedenken, dass die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

 

Der technische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme festgestellt, dass aus technischer Sicht kein Grund bestehe, die besagte Verwiegung mit dieser Brückenwaage hinsichtlich Null-Einstellung oder Null-Tarierung in Abrede zu stellen. Er hat überdies festgestellt, dass die Eichvorschriften zum Zeitpunkt der Übertretung eingehalten waren, da laut angebrachtem Eichsiegel eine Nacheichung erst spätestens 2004 erfolgen müsse.

 

Dazu verweist der Berufungswerber in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.5.2004 auf die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes und verweist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Vorschriften der Eichstempelverordnung iVm § 36 MEG für derartige Waagen einzuhalten seien. Es stelle sich gegenständlich die Rechtsfrage, ob das vom Sachverständigen angesprochene Eichsiegel für die Annahme der erfolgten tatsächlichen und erfolgreichen Eichung ausreiche.

 

Durch das in der Stellungnahme angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.12.2002, 2000/02/0225) wurde aber auch das Vorliegen eines Eichscheines als nicht notwendig befunden, weil eine Eichung auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden könne. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass, selbst wenn eine Eichung der zur Abwaage verwendeten Waage bereits abgelaufen gewesen wäre, der im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von durch ungeeichte Messgeräte erzielten Messergebnissen nicht verbiete (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0231).

 

Im gegenständlichen Falle war, wie der technische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme ausdrücklich festgestellt hat, zum Zeitpunkt der Übertretung ein Eichsiegel angebracht und es bestätigt dieses Eichsiegel nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass eine entsprechende eichtechnische Prüfung (§ 36 Maß- und Eichgesetz) vorgenommen wurde. Dass von einem technischen Amtssachverständigen erwartet werden kann, allfällige Mängel an diesem Eichsiegel, welche die ordnungsgemäße Eichung in Frage stellen könnten, festzustellen, wird wohl zu erwarten sein. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme keinerlei Hinweise dahingehend getätigt und es geht daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die Eichung der verwendeten Waage zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß war.

 

Ein sonstiges konkretes Vorbringen gegen das Messergebnis wurde nicht erhoben.

 

Demnach steht fest, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Der Rechtsmittelwerber vermeint auch, dass ihn an der gegenständlichen Überladung kein Verschulden treffe. Er führt dazu aus, dass ihm die Kubatur der Fahrzeuge bzw. das spezifische Gewicht von Hackschnitzel bekannt waren und er so annehmen konnte, dass eine Überladung nicht stattgefunden hat. Er hat aber auch eingestanden, dass er bei der Verladung selbst nicht anwesend gewesen sei, er habe sich nur augenscheinlich überzeugt, dass die Hackschnitzel trocken gewesen wären. Tatsächlich sei dann bei einer Überprüfung festgestellt worden, dass teilweise nasse Hackschnitzel bzw. auch Eis enthalten waren.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass von einem ordnungsgemäß handelnden Lenker eines Lastkraftwagenzuges nicht nur Kenntnisse der Kubatur bzw. des spezifischen Gewichtes des Ladegutes bzw. eine bloß augenscheinliche Überprüfung des Ladegutes wahrzunehmen sind, sondern dass er auch geeignete Maßnahmen ergreift, um in Fällen, wie im vorliegenden, eine Überladung hintanzuhalten. Ein ordnungsgemäßes und auch zumutbares Handeln bedeutet, dass der Lenker entweder beim tatsächlichen Verladen des Ladegutes anwesend ist, um allfällige Außergewöhnlichkeiten im Zusammenhang mit dem Ladegut feststellen zu können oder dass er sonstige Maßnahmen, wie etwa eine Abwaage, trifft um eben eine Überladung hintanzuhalten.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber bei der Verladung der Hackschnitzel nicht anwesend war bzw. er sich darauf ohne weitere Prüfung verlassen hat, dass das Ladegut nicht zu schwer war, hat er jedenfalls sorgfaltswidrig gehandelt und es trifft ihn somit zumindest der Verschuldensgrad einer Fahrlässigkeit. Es ist ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 VStG glaubhaft zu machen, er hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Zur Straffestsetzung (§19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei entsprechenden Überladungen in Folge Spurenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Dazu kommt, dass ein überladenes Fahrzeug generell auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellt. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen.

 

Daher bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Zu berücksichtigen war im vorliegenden Falle jedoch, dass der offensichtliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der Straffestsetzung nicht gewertet wurde. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt wäre und es konnte auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung seitens der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach diesbezüglich kein Beleg erbracht werden. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes erachtet es die Berufungsbehörde als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren, wobei auch die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt wurden.

 

Eine weitere Herabsetzung ist jedoch im Hinblick auf die bereits erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wurde. Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG geboten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h
 
 
 
 

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