Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109601/5/Zo/Ka/Pe

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-109601/5/Zo/Ka/Pe Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S v G-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.1.2004, Zl. VerkR96-6579-2003, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.1.2004, Zl. VerkR96-6579-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 9.1.2004, Zl. VerkR96-6579-2003, über Frau S v G-S wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

Mit Bescheid vom 13.1.2004, VerkR96-6579-2003, wurde die wegen dieses Vorfalles am 28.7.2003 eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis und den Bescheid hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis und der angefochtene Bescheid wurden laut Postrückschein am 29.1.2004 von der Berufungswerberin übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12.2.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18.2.2004 per Telefax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht zulässig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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