Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109604/2/Ki/Schä

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-109604/2/Ki/Schä Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S vom 27. Jänner 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2004, VerkR96-16755-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2004, VerkR96-16755-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17. April 2003 vor 13:00 Uhr das Kraftfahrzeug VW Vento, weiß, ohne Kennzeichentafel in Attnang-Puchheim, auf dem Parkdeck beim Bahnhof Attnang-Puchheim, auf einer Straße abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe. Er habe dadurch § 82 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 Berufung, er strebt die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Der Berufungswerber wurde zur Anzeige gebracht, er habe das im Straferkenntnis bezeichnete Fahrzeug am 17. April 2003, später konkretisiert bezüglich genauerer Uhrzeit, in Attnang-Puchheim auf dem Parkdeck beim Bahnhof Attnang ohne Kennzeichen abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-16755-2003 vom 24. April 2003), es wurde ihm vorgeworfen, er habe am 17. April 2003 in der Gemeinde Attnang-Puchheim, Parkdeck beim Bahnhof Attnang, den bezeichneten Personenkraftwagen ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe.

 

Nach einem Einspruch gegen diese Strafverfügung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitere Ermittlungen eingestellt und letztlich am 12. Jänner 2004 das angefochtene Straferkenntnis erlassen, erstmals findet sich in diesem Straferkenntnis die Tatortbezeichnung "Bahnhof Attnang-Puchheim".

 

Zunächst wird festgestellt, dass laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 25. Oktober 1989, 89/03/0015 u. a.).

 

Dem Berufungswerber wurde zunächst vorgeworfen, er habe das gegenständliche Fahrzeug am Parkdeck beim Bahnhof Attnang abgestellt. Diese Bezeichnung des Tatortes ist insoferne nicht korrekt, als letztlich ein Bahnhof Attnang nicht existiert, richtigerweise handelt es sich um den Bahnhof Attnang-Puchheim. Dieser Umstand wurde letztlich auch berücksichtigt, indem die richtige Tatortbezeichnung in den Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommen wurde. Diese Berichtigung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG), das heißt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen.

 

Darüber hinaus erachtet die Berufungsbehörde, dass die Tatortangabe "Parkdeck beim Bahnhof ......" auch nicht den Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht, zumal, wie aus im Akt aufliegenden Fotos zu ersehen ist, dieses Parkdeck offensichtlich flächenmäßig eine größere Ausdehnung hat. Zwecks genauer Umschreibung des Tatortes wäre es im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen, eine genauere Angabe zu treffen, wo genau das Fahrzeug am Parkdeck abgestellt war.

 

Es ist daher in der Berufungsentscheidung davon auszugehen, dass der Tatort im vorgehenden Falle nicht hinreichend konkretisiert wurde und dies einen qualifizierten Mangel des Schuldvorwurfes darstellt, sodass das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

Außerdem entspricht auch die im Spruch des Straferkenntnisses formulierte Tatzeit nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG. Es wird diesbezüglich auf die Ausführung in der Begründung der hsg. Entscheidung VwSen-108852/Ki/Vie/Ka vom 14.3.2003 verwiesen.

Da überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, war die Korrektur des Tatortes im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr zulässig und ist auch die weitere nicht ausreichende Konkretisierung des Tatortes einer zulässigen Korrektur des unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr zugänglich.

 

Aus den dargelegten Gründen liegen daher Umstände vor, die eine Verfolgung des Berufungswerbers im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungs-strafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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