Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109612/8/Sch/Wü

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109612/8/Sch/Wü Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H D vom 10. Februar 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2004, VerkR96-5304-2002/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 17,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2004, VerkR96-5304-2000/U, über Herrn H D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 87 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 9. Jänner 2002 um 10.15 Uhr im Gemeindegebiet von Rohr im Kremstal, Bezirk Steyr-Land, auf der Voralpenbundesstraße B 122 bei Strkm. 53,509 in Richtung Bad Hall, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8,70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Anlässlich der oben erwähnten Berufungsverhandlung wurde an Ort und Stelle der gegenständliche Geschwindigkeitsmessvorgang anhand der Angaben des Meldungslegers eingehend erörtert. Dabei wurde festgestellt, dass dieser von seinem Standort aus auf den ankommenden Verkehr einwandfreie Sichtverhältnisse hatte. Die in Fahrtrichtung Bad Hall fahrenden Fahrzeuge sind schon eine geraume Fahrtstrecke vor Erreichen des Hinweiszeichens "Ortsende Rohr" erkennbar, sodass sich zeitlich vor Verlassen des Ortsgebietes sogar zumindest zwei Messvorgänge ausgehen. Der hier in Rede stehende Messpunkt etwa bei Strkm. 53,509 liegt eindeutig noch innerhalb des Ortsgebietes "Rohr." Dieser Punkt ist vom Standort des Meldungslegers aus betrachtet aufgrund des völlig geraden Straßenverlaufes, zudem ohne Niveauunterschiede, einwandfrei einsehbar und liegt bei weitem innerhalb der für Messgeräte vorgegebenen maximalen Messdistanz. Sohin bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die Messung aus technischer Sicht fehlerfrei abgelaufen sein muss. Im Übrigen verfügt jedes Gerät über eine entsprechende Software, die bei Messfehlern eine Geschwindigkeitsanzeige am Display verhindert und eine "Error-Meldung" herbeiführt.

 

Diese Tatsache vermag naturgemäß generell jene Fehlerquelle nicht hintanzuhalten, die eine falsche Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug darstellt. Im gegenständlichen Fall war sich der Meldungsleger aber völlig sicher, freie Sicht auf das Fahrzeug des Berufungswerbers bei der Messung gehabt zu haben und das Ergebnis mangels Vorhandenseins eines anderen relevanten Fahrzeuges richtig zugeordnet zu haben.

 

Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich keine Veranlassung, an schlüssigen Aussagen eines mit Lasermessungen vertrauten Gendarmeriebeamten Zweifeln zu hegen, zumindest solange nicht, bis im Einzelfall solche nachvollziehbar gerechtfertigt sind. Im gegenständlichen Fall sind derartige Zweifel aber nicht angebracht. Aufgrund der Angaben des Meldungslegers im Verein mit dem Ergebnis des Lokalaugenscheines war von einem einwandfreien Messergebnis auszugehen und steht auch die Zuordnung desselben zu dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug hinreichend fest.

 

Angesichts dessen mussten die Angaben des Berufungswerbers in den Hintergrund treten. Zum einen werden seine Zweifel dahingehend nicht geteilt, dass der Meldungsleger bei einer Entfernung von etwa 200 m zwischen Standort und Messpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Kennzeichentafel seines Fahrzeuges anzuvisieren und mit dem Laserstrahl zu erfassen. Diese Frage ist letztlich auch nicht entscheidend, da ein Messergebnis ohnedies nur zustande kommen kann, wenn der Messstrahl auf einen diesen reflektierenden Teil des Fahrzeuges auftrifft, mag das nun die Kennzeichentafel oder ein sonstiger Teil der Frontpartie sein; anderenfalls, wenn etwa der Strahl ohne Reflexion durch die Windschutzscheibe geht, wird ein Messergebnis nicht herbeigeführt.

 

Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Messörtlichkeit selbst nicht geeignet sein soll, entsprechende Messungen zuverlässig durchführen zu können. Diesbezüglich wird auf den schon oben erwähnten geraden und ebenen Verlauf der Fahrbahnfläche zwischen Standort und Messpunkt hingewiesen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers war sohin angesichts der Beweislage nicht geeignet, die erstbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen.

 

Hinsichtlich Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Berufungswerber die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um immerhin 30 km/h überschritten hat. Es kann nicht angenommen werden, dass derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker noch versehentlich unterlaufen, vielmehr werden sie in der Regel - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 87 Euro kann angesichts dessen nicht als überhöht angesehen werden. Hiebei wird auch berücksichtigt, dass das Gefährdungspotenzial im tatörtlichen Bereich wohl nicht mit dem Regelfall eines Ortsgebietes verglichen werden kann, wobei zu bemerken ist, dass der Messpunkt im Bereich eines geraden und übersichtlichen Straßenstückes mit nur einseitiger Verbauung relativ kurz vor Ende des Ortsgebietes gelegen war. Nach den Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein findet dort auch praktisch kein Fußgängerverkehr statt.

 

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr ist er nach der Aktenlage bereits einschlägig in Erscheinung getreten.

 

Angesichts der mäßigen Höhe der Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht weiter eingegangen werden, zumal von jeder Person, die als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass sie in der Lage ist, solche Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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