Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109616/9/Br/Gam

Linz, 15.04.2004

 

 VwSen-109616/9/Br/Gam Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L K, vertreten durch RAe Dr. H V u. Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 2004, Zl.: S-31405/03 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 14. April 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird im Punkt 1.) bis 4.) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten bestätigt. Im Punkt 5.) wird der Berufung Folge gegeben, das genannte Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

     

  3. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren ad) 1.) 30 Euro, 2.) 50 Euro, 3.) u. 4.) je 20 Euro (jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Im Punkt 5.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 4/1 a StVO, 2) § 4/1/c StVO, 3) § 4/5 StVO, 4) § 19/7 i.V.m. § 19/4 StVO und 5) § 14/1 FSG vier Geldstrafen 1) 150 Euro, 2) 250 Euro, 3) 100 Euro, 4) 100 Euro, 5) 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Std., 100 Std., 40 Std., 40 Std. und 15 Std. verhängt wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"1. Sie haben als Lenker des Pkw, mit dem Kennzeichen, am 27.07.2003, 14.10 Uhr in Linz, Jungwirthstraße kommend, im Bereich der Kreuzung Friedhofstraße/Jungwirthstraße es als Lenker dieses Kfz unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumierten.

3. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

4. Sie haben trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen / zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde, da Sie mit dem von ihnen gelenkten KFZ ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren und deswegen mit einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 - 50 km/h vorschriftsmäßig in den Kreuzungsbereich von links einfahrendes KFZ kollidiert sind.

5. Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt und daher auf Verlangen einem Straßenaufsichtsorgan nicht ausgehändigt."

 

2. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses tätigte die Behörde erster Instanz folgende Erwägungen:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 4.9.2003, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Um Ihnen den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen bzw. um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekannt zugeben, wurden Sie zu einer mündlichen Verhandlung am 4.12.2003 geladen. Die Ladung wurde mittels RSa - Briefes Ihrem Rechtsvertreter zu eigenen Handen zugestellt. Weiters enthielt die Ladung die Androhung, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

Der Ladetermin wurde am 4.12.2003 von Ihrem Rechtsvertreter wahrgenommen. Anlässlich des Ladetermines wurde ihm der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, zum übermitteln direkt an die erkennende Behörde eingeräumt, ansonsten das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird. Weiters würden Ihre Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse bekanntgegeben werden.

Da in weiterer Folge innerhalb der eingeräumten Frist keine entsprechende schriftliche Stellungnahme zum Akt übermittelt wurde, mußte das Verwaltungsstrafverfahren dann ohne weitere Anhörung durchgeführt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf, wenn er keinen Vorrang hat, durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Gemäß § 19 Abs. 4 StVO haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht ist. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967, auf Fahrten mitzuführen, den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gem. § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal diesbezüglich die Aussagen mehrerer unabhängiger Zeugen vorliegen und Sie die Verwaltungsübertretungen teilweise auch in Ihrer Niederschrift vom 27.07.2003 eingestanden haben.

 

Da Ihrerseits weitere Äußerungen im Verwaltungsstrafverfahren in weiterer Folge dann unterblieben sind, war für die erkennende Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Da Sie der erkennenden Behörde Ihre Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von Euro 500,-- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

2.1. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird ausgeführt wie folgt:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache wird gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.01.2004, zugestellt am 23.01.2004, innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

erhoben.

 

Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.01.2004 wird hinsichtlich sämtlicher 5 Tatvorwürfe zur Gänze angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt:

 

Zunächst wird zum Unfallshergang selbst (Faktum 4) folgendes ausgeführt:
 

Unrichtig ist, dass der Beschuldigte L K von der Jungwirthstrasse kommend in die Kreuzung mit der Friedhofstrasse eingefahren ist. Der Beschuldigte kam aus der Innenstadt, wie er auch bereits anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.07.2003 angegeben hat. Die Jungwirthstrasse ist bekanntermaßen keiner Strasse, welche von der Innenstadt stadtauswärts führend ist. Zur Niederschrift vom 27.07.2003, wo protokolliert wurde, dass der Beschuldigte "in Linz, auf der Jungwirthstrasse, von der Innenstadt, Richtung Maderspergerstrasse" fuhr, ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte damals erst kurz als Gast in Linz aufhielt und daher insoweit ortsunkundig war, insbesondere was Strassennamen betrifft. Allein die vorstehend zitierte Protokollierung zeigt auf, dass dies in dieser Form nicht zutreffen kann, zumal auch kein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang mit der Maderspergerstrasse gegeben ist.
 

Vielmehr war es so, dass der Beschuldigte von der Innenstadt kommend auf dem rechten Fahrstreifen stadtauswärts fuhr, und zwar auf der Humboldtstrasse. Demgegenüber fuhr M Sch mit ihrem PKW auf dem linken Fahrstreifen ebenfalls stadtauswärts. Im Bereich der Eisenbahnunterführung, in welchem die Strasse eine Linkskurve beschreibt, kam M Sch offensichtlich von ihrer Fahrspur etwas ab und erfolgte eine Streifung mit dem von K L gelenkten PKW.
 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung der Unfallsbeteiligten M Sch laut ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.07.2003 technisch nicht möglich erscheint. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass der Beschuldigte von rechts aus der Jungwirthstrasse in die Friedhofstrasse eingebogen wäre, so ist es unerfindlich, wie es zu einer derartigen Streifkollision hätte kommen können, nämlich dass eine Streifung zwischen dem linken hinteren Kotflügel des Beschuldigtenfahrzeuges und dem rechten vorderen Kotflügel des PKW Sch erfolgt wäre.
 

Zum Beweis dafür, dass bereits aus technischer Sicht die Unfalldarstellung der Beteiligten M Sch nicht möglich ist, wird die Einholung des Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen beantragt.
 

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist daher der Tatvorwurf laut Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Beschuldigte eine Vorrangverletzung begangen habe, nicht zutreffend.
 

Was den Tatvorwurf nach § 4/1 a StVO (Faktum 1) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte M Sch nicht sofort angehalten hat, sondern die Fahrt fortgesetzt hat. Angesichts dieser Situation bestand auch für den Beschuldigten keine Verpflichtung zum "sofortigen Anhalten" (vgl. ZVR 1978/253). Es ist daher auch dieser Tatvorwurf in rechtlicher Hinsicht nicht berechtigt.
 

Wie bereits dargetan, befand sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt erst kurz als Gast in Linz. Er war daher nicht ortskundig und wies auch praktisch keine Deutschkenntnisse auf. Eine unverzügliche Verständigung einer Sicherheitsdienststelle war ihm daher nicht möglich. Wie auch der Mitfahrer und Zeuge J U bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.07.2003 glaubwürdig angegeben hat, war infolge dieser Umstände beabsichtigt, so schnell als möglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (Mag. W O) zu verständigen, damit dieser das Notwendige veranlassen kann, wozu der Beschuldigte in die Maderspergerstrasse 22a fuhr. Dem Beschuldigten kann daher jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Tatvorwurf nach § 4/5 StVO angelastet werden. Die unverzügliche Verständigung der Sicherheitsdienststelle ist deswegen unterblieben, weil der Zulassungsbesitzer Mag. W O bzw. eine andere deutsch sprechende Person in Linz, Maderspergerstrasse 22a zu jenem Zeitpunkt nicht anwesend war und der Beschuldigte den Zulassungsbesitzer auch telefonisch nicht erreichen konnte.
 

Was die Konsumierung von Alkohol durch den Beschuldigten nach dem Unfall betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass durch das amtsärztliche SV-Gutachten vom 28.10.2003 ohnedies festgestellt werden konnte, dass sich der Beschuldigte zum Unfallszeitpunkt in einem Zustand einer Alkoholisierung von unter 0,5 %o befunden hat. Es war daher ohnedies möglich festzustellen, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, bzw. hat sich durch das Gutachten vom 28.10.2003 herausgestellt, dass sich der Beschuldigte keineswegs in einem Zustand befunden hat, welcher die rechtlich relevante Grenze von 0,5 %o erreicht hätte. Der Tatvorwurf laut Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher aus rechtlichen Gründen nicht berechtigt.
 
Zu Faktum 5 wird ausgeführt:
 

Unzutreffend ist, dass der Beschuldigte als Lenker eines Kraftfahrzeuges den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hat. Eine Führerscheinkontrolle unmittelbar beim Lenken des Fahrzeuges hatte nicht stattgefunden und liegen daher auch keinerlei Verfahrensergebnisse vor, welche die Feststellung tragen würden, dass der Beschuldigte den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt hätte. Dieser Tatvorwurf ist daher unzutreffend.
 

Anlässlich der nachfolgenden Amtshandlung hat der Beschuldigte beide Führerscheindokumente vorgewiesen. Es wurde allerdings nur die Aushändigung jenes Dokumentes (Führerschein) verlangt, welches dem Beschuldigten bei der Amtshandlung auch abgenommen wurde.
 

Gemäß § 14/1 FSG hat der Lenker "auf Verlangen" die entsprechenden Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen. Dem Verlangen ist der Beschuldigte auch nachgekommen, sodass der Tatvorwurf laut Faktum 5 des Straferkenntnisses unzutreffend ist.
 

Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bezeichnung "Linz, von der Jungwirthstrasse kommend, im Bereich der Kreuzung Friedhofstrasse/Jungwirthstrasse" der Tatort nicht ausreichend konkretisiert ist. Insbesondere ist aus der Bezeichnung "im Bereich" der Kreuzung Friedhofstrasse/Jungwirthstrasse keine entsprechende Konkretisierung des Tatortes abzuleiten und ist dies zu weit gefasst. Es ist daher das angefochtene Straferkenntnis auch aus rechtlichen Gründen mangels ausreichender Konkretisierung des Tatortes zu beheben.

 

Der Vorsicht halber werden auch die verhängten Geldstrafen als überhöht bekämpft. Sie entsprechen nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretungen und sind die Geldstrafen vor allem im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten überhöht.
 
Zusammenfassend wird daher der
 

BERUFUNGSANTRAG
 

gestellt, das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.01.2004 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängten Geldstrafen zu mildem.
 
Linz, am 06.02.04

Dr. G/N L K "

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt nach Übermittlung der Berufung durch den Oö. Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Dem Akt sind Lichtbilder und die Einvernahme der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin angeschlossen.

 

3.1. Da jeweils keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier trotz jeweils 500 Euro nicht übersteigender Geldstrafen in Wahrung der sich aus Art. 6 der MRK ergebenden Rechte auf ein faires Verfahren geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welchem auch der Berufungswerber persönlich und ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm wurde als Zeugin die Lenkerin des zweitbeteiligten Fahrzeuges einvernommen.

 

5. Außer Streit gestellt wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass es im Kreuzungsbereich der Friedhofstraße und Jungwirthstraße zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und der Zeugin M. SCH gekommen ist. Letztere lenkte ihren Pkw von der Humboldtstraße kommend auf den unmittelbar nach der Eisenbahnunterführung in die Friedhofstraße übergehenden bevorrangten Straßenzug. Ihre Fahrgeschwindigkeit betrug in dieser Phase 40 bis 50 km/h.

 

Der Berufungswerber bog gleichzeitig mit ungefähr gleicher Fahrgeschwindigkeit aus der Jungwirthstraße kommend in die Friedhofstraße ein, wobei es zum Kontakt mit dem Fahrzeug der Zeugin M. SCH kam, deren Fahrzeug dadurch am rechten vorderen Kotflügel beschädigt wurde. Im Zuge der Kollision war ein deutliches Geräusch wahrnehmbar. Der Berufungswerber setzte folglich, obwohl ihm bei objektiver Beurteilung der Fahrzeugkontakt nicht unverborgen geblieben sein konnte, seine Fahrt ohne anzuhalten fort und wurde erst nach der Erstattung der Anzeige durch die Zeugin durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz zu Hause angetroffen.

Zwischenzeitig hatte er nach seiner Angabe Alkohol konsumiert, wobei nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Alkoholkonsum bzw. die beim Berufungswerber nachher festgestellte Konzentration der Atemluft mit Alkohol nicht schon bei der fraglichen Fahrt gegeben war.

Die Zeugin hielt im Gegensatz zum Berufungswerber ihr Fahrzeug sofort im Bereich der Unfallstelle an, wobei ebenfalls ein Radfahrer von dieser Kollision - offenbar auf Grund des Kollisionsgeräusches - Kenntnis erlangte und gemeinsam mit der Zeugin das Fahrzeug des Berufungswerbers zu identifizieren vermochte. Zwischenzeitig wurde der Zeugin der Fahrzeugschaden durch die gegnerische Versicherung ersetzt.

Im Zuge der über Mitteilung der Zeugin durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz erstatteten Verkehrsunfallsanzeige, wurde jedoch auf den ebenfalls angefertigten Fotos von der Unfallkreuzung der Punkte der Einmündung des Berufungswerbers in die Friedhofstraße falsch eingezeichnet (siehe diesbezüglich die obige mit Text versehene Bildillustration). Dies stellte die Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung an Hand der im Akt erliegenden Fotos klar. Dennoch war der Unfallort richtig umschrieben, wobei es sich bei dem Kreuzungsbereich deltaförmig aufgefächert, einmündende und offenkundig benachrangte Straßenzug durch eine Autobushaltestelle zweigeteilt ist. Für den Berufungswerber konnte angesichts der zutreffenden Tatortbezeichnung in diesem Zusammenhang nie ein Zweifel an der Tatidentität bestanden haben. Auch keine wie immer geartete Einschränkung in seinen Verteidigungsrechten konnten daraus resultieren.

 

5.1. Die Zeugin schilderte im Rahmen der Berufungsverhandlung den oben dargestellten Ablauf schlüssig und gut nachvollziehbar. Das Unfallgeschehen ist zweifelsfrei belegt, wobei angesichts des Umstandes, dass auch ein Radfahrer auf diesen Umstand durch das von der Zeugin geschilderte "akustische Unfallgeräusch" aufmerksam wurde, dies umso mehr vom Berufungswerber bemerkt werden musste. Dieser musste das unmittelbar "gleichsam auf seiner linken Schulterhöhe" befindliche Fahrzeug der Zeugin bemerkt haben. Die Motive seiner Weiterfahrt sind hier nicht näher zu hinterfragen, liegen jedoch angesichts der nachher beim Berufungswerber festgestellten Fakten wohl auf der Hand. Vom Berufungswerber wurde dieser Darstellung über das Unfallgeschehen inhaltlich nichts mehr entgegen gehalten. Mit dem Hinweis der mangelhaften Tatortumschreibung und dies insbesondere mit Blick auf die im behaupteten Nachtrunk indizierten Verletzung der Mitwirkungspflicht ist für ihn nichts zu gewinnen. Es konnte für ihn nie ein Zweifel darüber bestehen, welche Fehlverhalten ihm zur Last gelegt wurden.

Zu folgen ist dem Berufungswerber jedoch, dass die unterbliebene Vorweisung der Fahrzeugpapiere nicht im Zuge dieser Fahrt begangen worden sein konnte, indem er dabei von Organen der Straßenaufsicht hierzu nicht aufgefordert wurde.

 

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit. a und c, sowie § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit "eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden" zu erkennen vermocht hätte. Es reicht schon die Schuldform der Fahrlässigkeit - für das Erkennen müssen eines VU mit Sachschaden aus (VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233).

 

Die hier bis zum Eintreffen der Polizeibeamten in der Wohnung des Berufungswerbers verstrichene Zeit rechtfertigt die Annahme, dass hier zusätzlich auch gegen die Meldepflicht verstoßen wurde, wobei angesichts der verschiedenen Schutzziele der genannten Bestimmungen von einem Fall einer sogenannten Idealkonkurrenz - trotz eintätigem Zusammenhang der Tatbilder - nicht ausgegangen werden kann.

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist sondern unter anderem auch dann, wenn etwa ein Unfallsbeteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (VwGH 10.10.1996, 96/02/0273 mit Hinweis auf VwGH 23.1.1991, 90/02/0165 und VwGH 22.2.1990, 89/18/0169).

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt grundsätzlich auch ein Verbot ein, nach einem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann. Das Verbot besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers zum Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss (VwGH 18.9.1991, 91/03/0088). Die Tatsache, dass der Berufungswerber durch die Flucht von der Unfallstelle subjektiv wohl nicht mit seinem Aufgriff gerechnet haben mag, kann ihn diesbezüglich rechtlich nicht begünstigen.

Ferner kommt die Feststellung des Sachverhaltes keineswegs nur am Unfallsort in Betracht; die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen - hier betreffend eines allfälligen Lenkens unter Alkoholeinfluss - noch ein brauchbares Ergebnis erbringen hätten können (siehe VwGH v. 18.2.1997, 96/11/0078 mit Hinweis auf VwGH 13.3.1981, 02/2245/80).

Mit Blick darauf kann daher dem Vorbringen des Berufungswerbers auch hinsichtlich seines Einwandes "idealkonkurrierender Tatvorwürfe" nicht gefolgt werden. Mit seiner Flucht von der Unfallstelle, der unterbliebenen Meldepflicht und dem nachfolgenden Konsum wurden je verschiedene Schutzziele verletzt. Auch der Einwand des nicht präzise genug umschriebenen Tatvorwurfes geht angesichts des Umstandes der zweifelsfrei richtigen Beschreibung des Kreuzungsbereiches ins Leere. Der Ort des Nachtrunkes indiziert kein Tatbestandselement.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des Vorwurfes der Vorrangverletzung auf die zutreffende rechtliche Subsumtion durch die Behörde erster Instanz verwiesen.

Der § 14 Abs.1 FSG lautet:

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein, .................... und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der § 102 Abs.5 lit.b KFG lautet: "Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ................. b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, ..........."

Indem der Berufungswerber schließlich nicht aufgefordert werden konnte den Zulassungsschein vorzuweisen ist der Tatbestand, welcher "mitzuführen und den Organen...... vorzuweisen" lautet, offenkundig nicht erfüllt. Da wohl der Schutzzweck dieser Bestimmung in einer Kontrolltätigkeit zu erblicken ist, ist es dem Gesetz nicht zusinnbar, auch ein - hier ohne die bestrittenes - Nichtmitführen ohne eines sich konkret im Zuge einer spezifischen Fahrt ergebenden Kontrollanlasses einer Bestrafung zuzuführen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "mitzuführen und vorzuweisen."

In diesem Punkt war daher der Berufung zu folgen gewesen.

 

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abschließend kann hier zur Strafzumessung ausgeführt werden, dass mit Blick auf 2.180 Euro reichenden Strafrahmen von einer schuldangemessenen und dem objektiven Tatunwert Rechnung tragenden, insgesamt jedoch durchaus noch milden Bestrafung vorgegangen wurde. Immerhin handelte es sich hier um eine doch recht krasse und offenkundige Form einer Fahrerflucht, welche insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen einer entsprechend spürbaren Bestrafung bedarf. Erschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen. Selbst wenn man tatsächlich nur von dem von der Behörde erster Instanz angenommenen Monatseinkommen in Höhe von 500 Euro ausgehen - der Berufungswerber machte diesbezüglich keine Angaben - könnten die zu § 4 StVO angesichts des schweren Verschuldensgrades der vorsätzlichen Begehung und der sich daraus ableitenden schädlichen Neigung zu gesetzlich geschützten Werten, die verhängten Geldstrafen nicht überhöht erachtet werden.

Gemäß Art. 132 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens eine Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen (Strafzumessung) im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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