Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109620/17/Fra/He

Linz, 18.11.2004

 

 

 VwSen-109620/17/Fra/He Linz, am 18. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn FB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. GD Perg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. Jänner 2004, VerkR96-3364-2003, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 2004 und nach Durchführung ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.3 leg.cit. eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 28.9.2003 um 16.15 Uhr das Motorrad, auf dem Güterweg Altenburgerstraße bei Strkm. 0,700 in Fahrtrichtung Altenburg gelenkt hat, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Im Rechtsmittel wird vorgebracht, der Bw sei am 28.9.2003 schwerstens erkrankt und daher nicht deliktfähig gewesen. Diesbezüglich behänge beim Bezirksgericht Perg zu 1U55/03a ein Strafverfahren an, in welchem Herr
Dr. CL zum medizinischen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zu Erstattung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Bw bestellt wird. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, der Berufung stattzugeben, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw legte mit Schreiben vom 21.4.2004 ein psychiatrisches Fachgutachten des Herrn Dr. CL Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Bw vor. Herr Dr. L kommt in diesem Gutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bw am 18.3.2003 weder diskretions- noch dispositionsfähig war. Da sich dieses Gutachten nicht auf den Tatzeitpunkt - 28.9.2003 - bezieht und es sohin nicht dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden konnte - wurde der Bw mit hg Schreiben vom 4. Mai 2004, VwSen-109620/7/Fra/Ka, um Mitteilung gebeten, ob allenfalls ein weiteres Gutachten, welches sich auf den Tatzeitpunkt bezieht, vorgelegt wird, oder ob weitere Beweisanträge gestellt werden. Der Bw legte in weiterer Folge eine Krankengeschichte des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz vor. Aus dieser ergibt sich, dass der Bw am 28.9.2003 mit einem Auto gegen einen Stormmasten gefahren ist und diesen gekappt hat. Er erlitt bei diesem Verkehrsunfall eine Serienrippenfraktur links sowie einen Pneumothorax links.

 

Am 15. Juli 2004 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einer Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde,
Herr Lothar König, hielt in seiner abschließenden Äußerung fest, dass sich für ihn die Frage stelle, ob der Bw zurechnungsfähig war oder nicht und seines Erachtens ein Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit eingeholt werden müsse. Die Vertreterin des Bw führte aus, dass ihres Erachtens der Meldungsleder den Einwand der Unzurechnungsfähigkeit nicht beseitigen habe können, weil dieser auf Grund der Tatsache, dass der Bw ihn erkannt habe, daraus schließe, er sei zurechnungsfähig gewesen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg stellte in Aussicht, dass im parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren wegen des "Alkoholdeliktes", welches am selben Tage begangen wurde, ein Gutachten eingeholt wird. Dieses Gutachten würde dem Oö. Verwaltungssenat nach Vorliegen übermittelt werden.

 

Mit Schreiben vom 15. November 2004, VerkR96-3364-2003, teilte die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass gegen den Bw ein Verfahren wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 am 28.9.2003 um
16.15 Uhr anhängig war, welches auf Grund des Gutachtens der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.9.2004 eingestellt wurde. Dieses Gutachten wurde dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass die "Sicherheit der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beim Bw am 28.9.2003 um 20.00 Uhr nicht eindeutig zu bejahen ist". Dieser Schlussfolgerung wurde zu Grunde gelegt, dass der Bw am 28.9.2003 mit einem Pkw einen Verkehrsunfall verursachte und dabei verletzt wurde. Die im AKH Linz am 22.45 Uhr entnommene Blutprobe wurde an das Gerichtsmedizinische Institut Salzburg weitergeleitet und brachte folgendes Ergebnis: Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille im Mittel.

 

Die Amtsärztin Dr. ES führte abschließend aus, dass im gegenständlichen Fall mehrere Faktoren wie ein akuter Drogenrausch, eine erhebliche Alkoholisierung, eine psychische Einengung bei einem geplanten Selbstmordversuch sowie eine schizophrene Psychose vorlag.

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw zur Tatzeit zurechnungsfähig war, weshalb iSd § 45 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 
5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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