Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109622/8/Kof/Sta

Linz, 08.04.2004

 

 

 VwSen-109622/8/Kof/Sta Linz, am 8.April 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M, A, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H P, K, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.2.2004, VerkR96-2740-2003, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.4.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14,5 Tage herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (=120 Euro).

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe 1.200 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 120 Euro

insgesamt 1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 14,5 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

Sie haben

am

um (von - bis)

in

31.10.2003

15.35 Uhr

auf der L. Straße L....., L. Gemeindestraße und

A. straße, bis zum Haus A. straße Nr. ..

 

den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab um 17.21 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,85 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

1.400,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

647 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

§ 99 Abs.1 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

140,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.540,00 Euro.

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.2.2004 erhoben, über welche der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen hat:

 

Am 7. April 2004 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt

(siehe Berufung, Seite 4 sowie die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung).

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen (siehe erstinstanzliches Straferkenntnis, welches in dieser Hinsicht nicht bekämpft wurde):

1.500 Euro/monatlich, durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Beim Bw liegt eine einschlägige Vorstrafe (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) vor. Tatzeit dieser einschlägigen Vorstrafe war der 8. Juni 1999, sodass diese in ca. 2 Monaten verjährt und daher nur in sehr geringem Umfang als erschwerend zu werten ist.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit. a StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe.........1.162 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.

 

Da die einschlägige Vorstrafe - wie dargelegt - nur in sehr geringem Umfang zu werten ist, wird eine Geldstrafe von 1.200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14,5 Tagen festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (=120 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum