Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109623/8/Zo/Pe

Linz, 21.04.2004

 

 

 VwSen-109623/8/Zo/Pe Linz, am 21. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H S, Mag. H S und Dr. H H, vom 3.2.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20.1.2004, VerkR96-20197-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15.4.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ der Firma L A GmbH zu verantworten habe, dass bis zum 25.4.2003 ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand ca. 4 m neben der B 145 bei km 16,050 eine ca. 4 x 2,5 m große Werbung mit einer näher bezeichneten Aufschrift angebracht war. Die Anbringung dieser Werbung sei gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten gewesen, da keine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestreitet. Aufgrund des bisherigen Verfahrens sei nicht geklärt, ob beim angeführten Tatort der B 145 bei km 16,050 ein Ortsgebiet verordnet ist. Diesbezüglich wurde die Einvernahme des Meldungslegers beantragt, der Berufungswerber hat auch darauf hingewiesen, dass sämtliche Dienstnehmer der L A GmbH den strikten Auftrag haben, Plakattafeln ausschließlich innerhalb des Ortsgebietes anzubringen. Es wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.4.2004, bei welcher ein Lokalaugenschein durchgeführt und der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gehört wurde. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die gegenständliche Werbung war neben der B 145 in einem seitlichen Abstand von 5 bis max. 10 m im Bereich von Strkm. 16,050 aufgestellt (vgl. die Lichtbilder in der Anzeige). Für diesen Bereich der B 145 ist kein Ortsgebiet verordnet. Die Werbetafeln wurden von Mitarbeitern der L A GmbH aufgestellt, der Aufstellungsort sowie der in der Anzeige angeführte Tatzeitraum wurde auch vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers als zutreffend zugestanden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat das innerbetriebliche Kontrollsystem der L A GmbH dargelegt und in weiterer Folge vorgebracht, dass von der L A GmbH bereits am 3.7.2000 Herr Dkfm. N S als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG bestellt worden sei. Eine entsprechende Bestellungsurkunde wurde in Kopie vorgelegt, Herr Dkfm. N S hat seiner Bestellung iSd § 9 VStG ausdrücklich zugestimmt, sein Aufgabenbereich umfasst die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L A GmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Er ist selbst Dienstnehmer der L A GmbH und gegenüber den weiteren Dienstnehmern im beschriebenen Aufgabenbereich weisungsberechtigt.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs.2 VStG berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

5.2. Die Bestellung des Dkfm. N S erfolgte laut Bestellungsurkunde am 3.7.2000, also jedenfalls vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Bestellung nicht den Bestimmungen des § 9 VStG entsprechen würde, insbesondere hat der Beauftragte seiner Bestellung nachweislich zugestimmt, die Bestellung bezieht sich auf einen klar abgegrenzten Bereich und der Beauftragte hat nach den Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und dem Inhalt der Bestellungsurkunde eine entsprechende Anordnungsbefugnis für diesen Bereich. Die Verwaltungsübertretung ist daher nicht dem Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der L A GmbH zuzurechnen. Es war daher seiner Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG, wonach die Verfolgungshandlung gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten gilt, war das Verwaltungsstrafverfahren jedoch noch nicht einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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