Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260201/3/WEI/Bk

Linz, 06.11.1997

VwSen-260201/3/WEI/Bk Linz, am 6. November 1997 DVR.0690392 VwSen-260202/3/WEI/Bk

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufungen des F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck je vom 8. August 1996, Zlen. Wa 96-302-1995 und Wa 96-727-1995, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und an ihre Stelle hat der folgende einheitliche Spruch zu treten:

F ist schuldig, er hat als Transportunternehmer im Standort B, Gemeinde L, in der Zeit vom 16. März 1995 bis 2. Dezember 1995 auf dem Grundstück Nr. der KG L ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Waschplatz für seine Schwerfahrzeuge betrieben und durch die vorsätzliche Vornahme oder Zulassung wiederholter Waschvorgänge an seinen Fahrzeugen auf dem unbefestigten Schottergrund fortgesetzte Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen, indem durch das Waschen von LKWs, insbesondere auch von Tankzügen, ein unkontrolliertes Versickern von grundwassergefährdenden Waschwässern bewirkt worden ist.

F hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 im Fortsetzungszusammenhang begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 18.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.

II. In den Strafverfahren erster Instanz hat er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.800,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. In den Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den bezeichneten Straferkenntnissen der belangten Behörde je vom 8. August 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) jeweils schuldig erkannt und bestraft, weil er als Transportunternehmer am Standort B, Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. , KG L, in der Zeit vom 16. März 1995 bis 12. Mai 1995 (Wa 96-302-1995) und vom 19. Mai 1995 bis 2. Dezember 1995 (Wa 96-727-1995) ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Waschplatz für seine Schwerfahrzeuge betrieben und durch die vorsätzliche Vornahme oder Zulassung von wiederholten Waschvorgängen ein unkontrolliertes Versickern von grundwassergefährdenden Waschwässern fortgesetzt bewirkt hat.

Dadurch erachtete die belangte Behörde jeweils § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) Geldstrafen von S 15.000,-- und von S 30.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 7 und von 14 Tagen. 1.2. Gegen diese Straferkenntnisse, die dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters je am 16. August 1996 zugestellt wurden, richten sich die rechtzeitigen Berufungen vom 29. August 1996, mit denen die Einstellung der Strafverfahren, zumindest aber deren Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung, und hilfsweise eine mildere Strafe angestrebt wird. 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994 im früheren Berufungsverfahren VwSen-260073/1993 sowie der weiteren vorangegangenen h. Berufungsverfahren und Erkenntnisse der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. Der Bw hat als Transportunternehmer im Standort A, seit Jahren auf dem großteils unbefestigten Schottergrund seines Grundstückes Nr. der KG L einen LKW-Park- und Waschplatz betrieben, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein. Bisher wurde er deswegen wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen und bestraft:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 1993, Zl. Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, wurde der Bw wegen des wiederholten Waschens seiner LKWs im Jänner und Februar 1993 auf unbefestigtem Grund unter Verwendung von Hochdruckreinigern und der damit verbundenen unkontrollierten Versickerung kontaminierter grundwassergefährdender Waschwässer rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 1994, Zl. Wa 96-130-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 28. August 1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 23. November 1993 bis 26. Februar 1994 mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-663-1993, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 30. August 1995, VwSen-260148/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 13. November 1993 mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkennnis der belangten Behörde vom 28. September 1994, Zl. Wa 96-398-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 4. September 1995, VwSen-260150/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 9. Mai 1994 bis 25. Juli 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-222-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 7. September 1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 4. März 1994 bis 3. Mai 1994 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. November 1994, Zl. Wa 96-507-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 21. November 1995, VwSen-260162/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis 2. September 1994 mit einer Geldstrafe von S 1.500,--- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. September 1995, Zl. Wa 96-76-1995, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 18. Juli 1996, VwSen-260185/2/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 23. Jänner 1995 mit einer Geldstrafe von S 7.000,--- (Ersatzfreiheitsstrafe 1,5 Tage) bestraft.

2.2. Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1992 hat die belangte Behörde im Verfahren zur Zahl Wa 96-268-1992 den Bw aus Anlaß einer Gendarmerieanzeige vom 27. April 1992 sinngemäß auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und darauf hingewiesen, daß die durch das Waschen von LKWs auf unbefestigtem Grund anfallenden Abwässer eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Er wurde aufgefordert, in Hinkunft dafür zu sorgen, daß LKWs nur auf befestigten Flächen gewaschen werden. Im einschlägigen Strafverfahren zur Zahl Wa 96-268-1992 hat ihn die Behörde entsprechend belehrt (vgl etwa Niederschrift vom 16.04.1993 mit der in seiner Vertretung erschienenen Schwester).

In weiterer Folge hat der Bw ein Projekt eingereicht und um die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der am LKW-Waschplatz anfallenden mineralölverunreinigten Wasch- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde L angesucht. Eine Verhandlung an Ort und Stelle hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 26. Jänner 1993 im Verfahren Wa-102052-1993 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung verweigerte die Marktgemeinde L die Zustimmung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation, weil der Gemeinderat, der voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 1993 eine Entscheidung treffen werde, noch die Umwidmung der Betriebsfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet zu beschließen hätte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1993, Zl. Wa-102052/13-1993/Spi/Pö, wurde der Antrag des Bw vom 17. September 1992 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Waschplatzes auf dem Gst.Nr. , KG L, sowie auf Einleitung der Wasch- und Niederschlagswässer dieses Waschplatzes in die Ortskanalisation L abgewiesen und dem Bw der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ableitung von Waschwässern in die Ortskanalisation L unverzüglich einzustellen und den Einlauf zur Kanalisation dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1995, Zl. Wa-102052/18/Lin/Ha, wurde dem Bw ergänzend gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der bei Wascharbeiten an Kraftfahrzeugen anfallenden mit Ölen und Waschmitteln verunreinigten Waschwässer auf dem Gst.Nr. 989, KG L, einzustellen.

Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. November 1993 geht hervor, daß der Bw zwar ein bewilligungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes Projekt mit einer befestigten Manipulationsfläche eingereicht hat, die Bewilligung aber dennoch im Hinblick auf die fehlende Zustimmung der Marktgemeinde L nicht erteilt worden ist. Gegen die genannten Bescheide wurde Berufung eingelegt, über die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach der zuletzt im h. Berufungsverfahren VwSen-260162 eingeholten Auskunft der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung noch nicht entschieden hatte.

Mit den h. Berufungsentscheidungen VwSen-260131/7/Wei/Bk vom 28. August 1995, VwSen-260149/4/Wei/Bk vom 30. August 1995, VwSen-260151/5/Wei/Bk vom 4. September 1995, VwSen-260153/4/Wei/Bk vom 7. September 1995 und VwSen-260163/5/Wei/Bk vom 21. November 1995 wurden die Schuldsprüche in den Spruchpunkten b) der damals angefochtenen Straferkenntnisse der belangten Behörde wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in den jeweils angelasteten Tatzeiträumen durch konsenslose Einleitung eines Teiles der Waschwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde L aufgehoben und die Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der O.ö. Verwaltungssenat ging dabei im wesentlichen davon aus, daß der Kanalanschluß etwa um das Jahr 1960 mit Zustimmung der Gemeinde L erfolgt war und daß im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 33g Abs 3 WRG 1959 die Bewilligung als erteilt galt, zumal eine Überschreitung des sog. Regelfalles nach der Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 nicht anzunehmen und ein Betreiben entgegen sonstigen Vorschriften nicht festzustellen war.

2.3. Mit den Aufforderungen zur Rechtfertigung je vom 13. März 1996, Zlen. Wa 96-302-1995 und Wa 96-727-1995, hat die belangte Strafbehörde dem Bw einzelne Waschvorgänge für die Tatzeiträume vom 16. März bis 12. Mai 1995 und vom 19. Mai bis 2. Dezember 1995 angelastet. Diesen Verfolgungshandlungen lagen niederschriftliche Anzeigen des Anrainers A W vom 16. Mai 1995 und vom 4. Dezember 1995 wegen des Betreibens eines Abstell- und Waschplatzes für Schwerfahrzeuge zugrunde, in denen entsprechend den Aufzeichnungen des Anrainers zahlreiche während der angelasteten Tatzeiträume durchgeführten Waschvorgänge mit Uhrzeit detailliert angeführt werden. Der Abstellplatz werde vom Bw unverändert als Waschplatz für seine Kraftfahrzeuge (LKW, Tankwagen, Sattelschlepper) verwendet.

2.4. In den vorangegangenen Strafverfahren hatte der Bw vorgebracht, daß der Abstell- und Waschplatz bereits seit dem Jahr 1947 bestünde. Eine Zufahrtsstraße, die im Hälfteeigentum des Nachbarn Schaden und des Vaters des Bw gestanden wäre, hätte die Gemeinde ins öffentliche Gut übernommen und dafür als Gegenleistung den Waschplatz kostenlos an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, wobei die baulichen Maßnahmen sogar von der Gemeinde selbst vorgenommen worden wären. Die Einleitung wäre von den zuständigen Herren der Gemeinde L gestattet worden. Das Ansuchen um förmliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation sei gestellt worden und aufgrund der Gutachten auch technisch möglich. Die nunmehrige grundlose Weigerung der Gemeinde widerspreche den seinerzeitigen Zusagen.

Ein Versickern der Abwässer auf der vorhandenen Schotterfläche finde aufgrund der bestehenden Verdichtung des Schotters überhaupt nicht statt, weshalb auch das Grundwasser nicht verunreinigt werde. Der verwendete Schotter eignete sich besonders für die Verdichtung und bildete eine wasserundurchlässige Fläche. Zum Beweis dafür wurde ein Ortsaugenschein und die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt. In diese Richtung argumentierte der Bw auch noch in der gegenständlichen Rechtfertigung vom 3. April 1996. Dabei brachte er noch vor, daß die Fläche so geneigt wäre, daß das Wasser in die Kanalisation abfließe und nichts versickern könne. 2.5. In den vorangegangenen Strafverfahren zur Zahl Wa-222-1994 (h. Berufungsverfahren VwSen-260152 und 260153/1994) und zur Zahl Wa-663-1993 (= h. Berufungsverfahren VwSen-260148 und 260149/1994) holte die belangte Strafbehörde aufgrund der gleichgelagerten Rechtfertigung des Bw die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz, des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994, Zl. U-GS-330438/5-1994/Sch/Kr, ein und brachte diese dem Rechtsvertreter des Bw auch zur Kenntnis.

Der Amtssachverständige betonte im Punkt 3) seiner Stellungnahme, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Er verweist auf die Abwasseremissionsverordnung für Tankstellen sowie Fahrzeugreparatur- und waschbetriebe (vgl BGBl Nr. 872/1993) und die Grenzwerte für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in Fließgewässer (5 mg/l) und in die öffentliche Kanalisation (10 mg/l). Diese Grenzwerte lägen weit über dem Trinkwassergrenzwert von 0,01 mg/l. Dadurch werde das Gefährdungspotential für das Grundwasser bei der Versickerung von schon vorgereinigtem Abwasser ersichtlich, während gegenständlich keine dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung stattfände. Im Punkt 5) stellte der Amtssachverständige klar, daß auf Schotterflächen grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden muß. Das Versickern sei auch meist der Grund des Aufbringens von Schotter.

Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, daß durch Versickern von Stoffen, wie sie bei Kraftfahrzeugwäschen anfallen, das Grundwasser verunreinigt wird und dies keine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG darstelle.

In seiner zu den oben bezeichneten Strafverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Juli 1994 negierte der Bw die Ausführungen des Amtssachverständigen und meinte, daß die Schotterfläche aufgebracht und verdichtet worden wäre, damit nichts versickere. Er hielt seine Anträge aufrecht und behauptete ergänzend, daß nicht Rollierschotter sondern "Wandschotter" mit entsprechenden Anteilen an feinem Material verwendet worden wäre, der eine praktisch wasserundurchlässige Schicht bilde.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin zwei Straferkenntnisse vom 12. September 1994 zur Zahl Wa-663-1993 (= h. Zlen. VwSen-260148, 260149/1994), und zur Zahl Wa-222-1994 (= h. Zlen. VwSen-260152, 260153/1994), das Straferkenntnis vom 28. September 1994 zur Zahl Wa 96-398-1994 (= h. Zlen. VwSen-260150, 260151/1994), das Straferkenntnis vom 2. November 1994 zur Zahl Wa 96-507-1994 (= h. Zlen. VwSen-260162, 260163/1994) und schließlich das Straferkenntnis vom 5. September 1995 zur Zahl Wa 96-76-1995 (= h. Zl. VwSen-260185/1995). Sie stellte jeweils fest, daß ein Teil der Abwässer in den Boden und der Rest über eine Blechplatte in die Ortskanalisation gelange und bekräftigte, daß auch ein verdichteter Schotterboden nicht so flüssigkeitsdicht sein könne, daß ein Versickern von flüssigen Stoffen ausgeschlossen wäre.

2.6. In den vorliegenden Berufungen verweist der Bw zunächst auch auf seine Rechtfertigung vom 3. April 1996, in der er trotz der bisherigen Entscheidungen des O.ö. Verwaltungssenates immer noch davon ausgeht, daß aufgrund der Bodenverhältnisse von einer unkontrollierten Versickerung der Abwässer, sohin von einer Gefährdung des Grundwassers, nicht gesprochen werden könne. Er meint nunmehr ergänzend, daß das Wasser vom geneigten Schottergrund (offenbar infolge des Gefälles) rascher abfließe als es versickern könne. Die Berufungen rügen im übrigen, daß die angefochtenen Straferkenntnisse vom gleichen Tag stammen und bei gleichlautenden Tatvorwürfen eine Aufteilung in zwei hintereinanderliegende Tatzeiträume enthalten. Nach Ansicht des Bw hätte nur ein Straferkenntnis für den Gesamttatzeitraum vom 16. März 1995 bis zum 2. Dezember 1995 mit einer einzigen Geldstrafe erlassen werden dürfen.

Der Bw bringt weiters vor, er hätte sich ständig bemüht, eine annehmbare Lösung zu finden und eine Sanierung des bestehenden Zustandes herbeizuführen. Schon für das Projekt eines Waschplatzes entstünden unverhältnismäßige Aufwendungen und selbst bei Einholung weiterer schalltechnischer Gutachten könnte nicht mit Sicherheit von der Bewilligungsfähigkeit ausgegangen werden. Der Bw hätte sich daher nunmehr im Einvernehmen mit der Gemeinde L zur Verlegung des Waschplatzes entschieden. Den entsprechenden Schriftverkehr legte er mit den Berufungen vor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, daß es künftig zu keinen gleichartigen Verwaltungsübertretungen mehr kommen wird. Die Höhe der verhängten Strafen wäre daher unverständlich.

Der Schätzung seines Einkommens mit monatlich S 20.000,-- tritt der Bw unter Hinweis auf die Vorlage von Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid für 1994, Bilanzauszug bzw Bilanz 1994) zu seinen Einkommensverhältnissen entgegen. Der Bw wendet sich gegen den Vorwurf der Unvollständigkeit der erklärten Einnahmen und bringt vor, daß die belangte Behörde offenbar realitätsfremde Vorstellungen über die Situation eines Transportunternehmers hätte und Privatentnahmen mit Einkünften verwechselte. Aus dem Einkommenssteuerbescheid wäre sein Einkommen ohne Schwierigkeit abzuleiten. Da infolge der Verlustvorträge keine Steuern zu bezahlen waren, wäre vom Bruttobetrag von rund S 192.000,--, was monatlich rund S 16.000,-- brutto für netto ausmachte. Unzählige Familienväter mit Frau und zwei Kindern müßten mit einem derartigen Einkommen das Auslangen finden. Was daran unglaubwürdig sein soll, sei für den Bw nicht nachvollziehbar. Da die Einkommensgrundlagen vollständig vorgelegt worden wären, sei die Schätzung der belangten Behörde jedenfalls unzulässig.

2.7. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der angeführten Vorakten festgestellt, daß schon nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges hat die erkennende Kammer entsprechend dem gestellten Berufungsantrag die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Betrieb eines Waschplatzes in den angelasteten Tatzeiträumen wird in den Berufungen nicht bestritten. Vielmehr verweist der Bw darauf, daß eine Verlegung des jahrzehntelang betriebenen Waschplatzes nicht so einfach ist und daß er sich in der Vergangenheit intensiv bemüht habe, den konsenslosen Zustand zu beseitigen. Mittlerweile sei das Einvernehmen mit der Gemeinde L betreffend die Verlegung des Waschplatzes hergestellt worden. Zum Nachweis für seine Bemühungen legte der Bw Ablichtungen von Urkunden vor:

Schreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Vöcklabruck, vom 10. April 1996 betreffend ein schalltechnisches Projekt für einen Wasch- und LKW-Abstellplatz Anmeldung eine Betriebsberatung des WIFI vom 10. April 1996 zum schalltechnischen Projekt Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. und 30. April 1996 an den Bw Schreiben des Rechtsvertreters des Bw vom 4. Juli 1996 an den Bürgermeister der Marktgemeinde L betreffend die Verlegung des LKW-Waschplatzes Antwortschreiben des Bürgermeisters vom 22. August 1996 betreffend einen Gemeinderatsbeschluß zur beabsichtigten Verlegung des LKW-Waschplatzes Aus dem letztgenannten Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde L geht hervor, daß die Marktgemeinde L dem Bw für den Fall der vorgeschlagenen Verlegung des Waschplatzes auf die Betriebsgrundstücke oder der KG L weiterhin 600 m3 Wasser kostenlos liefern und auf die Einhebung einer Wasser- und Kanalanschlußgebühr für die künftige Waschbox im Ausmaß von 24 m x 5 m verzichten wird.

Die beiden letztgenannten Urkunden erscheinen der erkennenden Kammer des O.ö. Verwaltungssenates als hinreichende Bescheinigung für das Berufungsvorbringen betreffend die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung mit der Gemeinde L. Da die Verlegung des Waschplatzes aufgrund des Entgegenkommens der Marktgemeinde L für den Bw wirtschaftlich sinnvoll erscheint und damit auch das Problem des Nachbarschaftsschutzes gelöst zu sein scheint, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, daß der Bw die Investition durchführt und der alte Waschplatz nicht mehr benötigt wird.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

Speziell zur Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern auf Parkplätzen ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Versickerung der auf einem (größeren) Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 zu rechnen sei (vgl VwGH 27.3.1990, 89/07/0133). Schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 = VwSlg 12535 A/1987).

4.3. Unbestritten und nach der Aktenlage bewiesen ist, daß der Bw im angelasteten Tatzeitraum am angeführten Standort einen Schotterparkplatz und LKW-Waschplatz auf dem großteils unbefestigten Grundstück Nr. der Katastralgemeinde L betrieben hat. Einzelne Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum sind den aktenkundigen Anzeigen zu entnehmen. In seinen Rechtfertigungsangaben hat der Bw nicht bestritten, daß am Schotterparkplatz regelmäßig LKWs abgestellt und Wascharbeiten im Rahmen des Transportunternehmens des Bw vorgenommen wurden. Insofern war von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, was die belangte Behörde der Sache nach zum Ausdruck brachte. Nach der Sachlage handelte es sich um fortgesetzte gleichartige Maßnahmen, die wiederholt zur Versickerung von mit grundwasserschädlichen Stoffen belasteten Waschwässern führten. Da die Waschvorgänge im Rahmen eines betrieblichen LKW-Waschplatzes erfolgten, war auch am begrifflich erforderlichen Gesamtkonzept (Gesamtvorsatz) des Bw nicht zu zweifeln (vgl zum Begriff des fortgesetzten Delikts näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, 1992, § 28 Rz 34 ff; Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 1996, 866, Anm 1 zu § 22 VStG).

Der Einwand des Bw, daß nur ein Straferkenntnis für den gesamten Tatzeitraum 16. März bis 2. Dezember 1995 hätte ergehen dürfen, ist berechtigt. Die belangte Behörde hat nach Ausweis der Akten diesen Tatzeitraum geteilt, obwohl ihr im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Straferkenntnisse alle tatsächlichen Umstände des einheitlichen Fortsetzungszusammenhanges bekannt waren. Die aktenkundigen Aufforderungen zur Rechtfertigung stammen beide vom 13. März 1996. Schon in diesem Abschnitt der Strafverfahren hätte eine einheitliche Verfolgung stattfinden können. Durch ihre Vorgangsweise hat die belangte Strafbehörde die angefochtenen Straferkenntnisse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil bei einem fortgesetzten Delikt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip des § 22 VStG gilt und die mehrfache Bestrafung in bezug auf den Fortsetzungszusammenhang unzulässig ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 866, Anm 1 zu § 22 VStG). Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen und einen einheitlichen Schuldspruch für den gesamten in Betracht kommenden Tatzeitraum zu formulieren. In weiterer Konsequenz war dann auch nur eine einzige Strafe zu bemessen.

4.4. Die Waschvorgänge auf Schotterboden führten entgegen der Ansicht des Bw zur unkontrollierten Versickerung von Waschwässern, die mit grundwasserschädlichen Stoffen kontaminiert waren. Die wiederholte Einlassung, daß der Schotterboden so verdichtet sei, daß die Abwässer nicht versickern können, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unhaltbar und daher als Schutzbehauptung anzusehen. Die Behauptung einer befestigten Schotterfläche ist ein Widerspruch in sich. Jedermann weiß oder müßte zumindest wissen, daß Schotterschichten einen höchst wasserdurchlässigen Untergrund darstellen. Deshalb wird auch in einschlägigen Anleitungen (zB der E Betonwerke oder der Fa. W) für die Verlegung von Pflastersteinen oder von Pflasterklinkern im Sandbett vorgeschrieben, daß darunter je nach Belastung entsprechende Schotterschichten ausgebracht werden, die auch extra verdichtet werden müssen, damit nicht nachträgliche Setzungen eintreten. Durch die hohe Wasserdurchlässigkeit der Schotterschichten wird Frostsicherheit erreicht, weil diese Schichten die Oberflächenwässer eben nicht speichern, sondern durchlassen. Eine solche Verdichtung der Schotterfläche infolge einer Benutzung über Jahrzehnte, daß eine Versickerung schädlicher Inhaltsstoffe bzw eine Einwirkung auf das Grundwasser unmöglich wäre, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen.

Auch der Amtssachverständige Dipl.-Ing. S stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1994 fest, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Welches Gefährdungspotential sich dabei für das Grundwasser ergibt, ist leicht erkennbar, wenn man den für die Einleitung in ein Fließgewässer oder eine Kanalisation nach entsprechender Vorreinigung erreichbaren Grenzwert für die Summe der Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l bzw 10 mg/l mit dem Grenzwert für Trinkwasser von nur 0,01 mg/l vergleicht. Auf Schotterflächen müsse grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden. Das Aufbringen von Schotter sei zumeist auch der Grund für gewollte Versickerungen.

Trotz dieser bekannten Stellungnahme des Amtssachverständigen und der Vorentscheidungen des O.ö. Verwaltungssenates meinte der Bw im strafbehördlichen Verfahren noch immer, daß die Waschwässer in die Kanalisation abflössen und nicht versickerten. Dabei wird nunmehr auf die Neigung des Bodens hingewiesen und behauptet, daß die Waschwässer deshalb schneller abgeleitet würden, als sie versickern könnten. Auch diese Einlassung kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zum einen ist ein derartiges Gefälle auf einem Waschplatz für LKWs nicht vorstellbar und zum anderen versickern die Waschwässer auf einem Schotterboden auch dann unkontrolliert, wenn dieser eine gewisse Neigung zu einem Kanalabfluß hat. Auch wenn der Bw die Durchlässigkeit des Schotterbodens weiterhin negiert, ändert das nichts daran, daß bei den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen war. Es ist nämlich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkunmöglich, daß Schotter so verdichtet werden könnte, daß er auch nur annähernd flüssigkeitsdicht wird. Auch Feinanteile wie Sand oder dergleichen vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Nicht einmal gewöhnlicher Beton ist ohne Vergütung mit Zusatzstoffen vollkommen wasserdicht.

4.5. Aus den dargelegten Gründen hat der Bw mit seinem Hinweis auf besondere Bodenverhältnisse nur eine unbeachtliche Schutzbehauptung, aber kein geeignetes Beweisthema zu seiner Entlastung vorgetragen. Da es sich gegenständlich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt (vgl etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 565 Rz 8, zu Abs 3 lit g), hätte der Bw nach der Judikatur initiativ ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten müssen, das für seine Entlastung spricht, und dafür auch Beweismittel beibringen oder nennen müssen (vgl idS mwN Hauer/Leukauf, Handbuch , 5. A, 759, Anm 8 zu § 5 VStG). Nach dem natürlichen Verlauf der Dinge wird erfahrungsgemäß durch die fortgesetzte Versickerung von LKW-Waschwässern die Trinkwasserqualität des Grundwassers beeinträchtigt. Deshalb hätte der Bw für seinen grundsätzlich bedenklichen Betrieb eines LKW-Park- und Waschplatzes eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt, in der ihm auch die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Einwirkungen auf das Grundwasser verbindlich vorgeschrieben worden wären. Entgegen der Berufung kommt es für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 auf den konkreten Nachweis einer Grundwasserbeeinträchtigung nicht an.

Dem Bw mußte schon wegen der vorangegangenen Strafverfahren bewußt sein, daß er ohne Befestigung des Bodens und wasserrechtlichen Konsens der Wasserrechtsbehörde für die Ableitung der Abwässer keinen LKW-Waschplatz betreiben hätte dürfen. Indem er dennoch weiterhin den LKW-Park- und Waschplatz auf unbefestigtem Grund betrieben hat, verstieß er auch vorsätzlich gegen die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daß er diese ernstlich für möglich hielt und sich mit einem Verstoß zumindest abgefunden hatte, beweist schon die Einreichung des wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes. Sein unhaltbares Vorbringen zur Verdichtung des Schotters, das er erst nachträglich - und schon deshalb wenig glaubhaft - erstattet hat, vermag nichts an seinem zumindest bedingten Vorsatz zu ändern. 4.6. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde zu den persönlichen Verhältnissen des Bw von einem geschätzten monatlichen Einkommen von S 20.000,-- und Sorgepflichten für Gattin und 2 Kinder aus. Die Berufungen wenden sich gegen die Schätzung der Einkommensverhältnisse, weil alle Einkommensgrundlagen offengelegt worden wären und die belangte Behörde keinerlei Anhaltspunkte für nicht erklärte Nebenverdienste hätte. Der Bw ist im Recht, wenn er darauf hinweist, daß aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1994 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund S 16.000,-- abzuleiten ist. Für ein höheres Einkommen ergeben sich auch nach der vorgelegten Bilanz betreffend die B Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Anhaltspunkte. Die erkennende Kammer des O.ö. Verwaltungssenates folgt daher den Angaben des Bw.

Als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) war für den gesamten Tatzeitraum die einschlägige und rechtskräftige Vorstrafe vom 6. Mai 1993, Zl. Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, in Höhe von S 3.000,---(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu werten. Weitere einschlägige Vorstrafen, die noch innerhalb des gegenständlichen Tatzeitraumes rechtskräftig wurden, wirken sich mit Einschränkungen je nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft erschwerend aus. Es handelt sich um folgende 4 gleichgelagerte Vorstrafen:

Straferkenntnis vom 9. Mai 1994, Wa-96-130-1994, idF des h. Erk. vom 28. August 1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, Geldstrafe S 4.000,--, EFS 1 Tag; Straferkenntnis vom 12. September 1994, Wa-663-1993, idF des h. Erk. vom 30. August 1995, VwSen-260148/5/Wei/Bk, Geldstrafe S 5.000,--, EFS 30 Stunden; Straferkenntnis vom 28. September 1994, Wa-96-398-1994 idF des h. Erk. vom 4. September 1995, VwSen-260150/6/Wei/Bk, Geldstrafe S 3.000,--, EFS 18 Stunden; Straferkenntnis vom 12. September 1994, Wa-96-222-1994, idF des h. Erk. vom 7. September 1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk, Geldstrafe S 2.500,--, EFS 12 Stunden.

Aufgrund dieser Vorstrafen ist auch davon auszugehen, daß der Bw seinen unbefestigten Waschplatz weiterhin in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit der unkontrollierten Versickerung betrieben hat. Auch unter Berücksichtigung der eher lebensfremden Einwände des Bw ist eine gewisse Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit festzustellen, die freilich auch damit zusammenhängt, daß ein LKW-Waschplatz nicht so einfach verlegt werden kann. Der Bw hat das Verbot der Versickerung von grundwasserschädlichen Waschwässern jedenfalls bewußt fortlaufend mißachtet.

Schuldmindernd ist dem Bw aber anzurechnen, daß er schon am 17. September 1992 einen Antrag auf Bewilligung eines Abwasserprojektes eingebracht hatte und damit schon bald zu erkennen gab, daß er rechtmäßige Verhältnisse schaffen wollte. Auch wenn ihm bewußt sein mußte, daß er ohne die wasserrechtliche Bewilligung den Schotterparkplatz nicht als LKW-Waschplatz hätte nutzen dürfen, kann angesichts der gegebenen Umstände keine besonders ausgeprägte rechtsfeindliche Gesinnung angenommen werden. Vielmehr ist zu seinen Gunsten jene Zwangslage zu berücksichtigen, die sich durch das kritikwürdige Verhalten der Marktgemeinde L und die nach den Umständen unberechtigte Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein eindeutig bewilligungsfähiges Abwasserprojekt ergab (vgl dazu im einzelnen bspw. das h. Erk. vom 21.11.1995, VwSen-260163/5/Wei/Bk). Die fehlende Flächenwidmung, die mit wasserrechtlichen Belangen nichts zu tun hat, war weder ein berechtigter Grund für die Gemeinde, ihre Zustimmung zu verweigern, noch eine taugliche Begründung für die Abweisung des Antrags des Bw auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Mangels gütlicher Einigung hätte nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch ohne Zustimmung der Marktgemeinde L dem Bw die wasserrechtliche Bewilligung verbunden mit entsprechenden Zwangsrechten iSd §§ 60 ff WRG 1959 erteilt werden können. Dem Bw sind daher mildernde Umstände zuzubilligen, die iSd § 34 Z 11 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Wäre das Abwasserprojekt zur Einleitung in die Kanalisation schon realisiert worden, könnten die Waschwässer ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Strafverfahren wegen Übertretung des WRG 1959 wären obsolet. Nunmehr hat der Bw den Schriftverkehr mit der Gemeinde L vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß hinsichtlich der Verlegung des Waschplatzes auf andere Betriebsgrundstücke des Bw eine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, die für den Bw auch wirtschaftlich verkraftbar ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach der Aktenlage kann daher davon ausgegangen werden, daß sich der Bw in Hinkunft wohlverhalten wird.

Der erkennende Verwaltungssenat ist im vorliegenden Fall angesichts dieser Strafzumessungsfaktoren und des Tatzeitraums von rund 8,5 Monaten der Ansicht, daß beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 von bis zu S 100.000,-- mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 18.000,-- das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafe erscheint den eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Bw und seiner Schuld angemessen. Bei isolierter Betrachtung der Schuld wäre durchaus eine Ausschöpfung des Strafrahmens in Höhe von 25 % angemessen gewesen. Im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Bw hat die erkennende Kammer eine Geldstrafe von lediglich 18 % festgesetzt. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe konnte vergleichsweise höher mit 84 Stunden als tat- und schuldangemessen festgesetzt werden, weil es insofern auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Bw nicht ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw für die erstbehördlichen Strafverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe, ds. S 1.800,-- zu leisten. In den Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum