Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109624/7/Zo/Pe

Linz, 01.06.2004

 

 

 VwSen-109624/7/Zo/Pe Linz, am 1. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A S, vom 9.12.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24.11.2003, VerkR96-19675-1-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 9 Abs.3 Zustellgesetz idF BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H O GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.5.2003, VerkR96-19675-2003, dieser Behörde nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9.4.2003 um 9.40 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung, in welcher der anwaltlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass es ihm trotz Recherchen im Dienstnehmer- und Familienkreis nicht möglich gewesen sei, den Lenker bekannt zu geben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des Berufungswerbers. Die mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Wegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurde gegen diesen am 23.7.2003 eine Strafverfügung erlassen. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung verwies der nunmehrige Berufungswerber darauf, dass er durch Rechtsanwalt Mag. A S vertreten wird. Dennoch erfolgte die Zustellung des Straferkenntnisses an den Berufungswerber persönlich, eine Zustellung an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers erfolgte aktenkundig nicht. Dieser wurde mit Schreiben vom 11.5.2004 dahingehend befragt, ob ihm das angefochtene Straferkenntnis im Original zugekommen ist. Dazu führte er aus, dass der Berufungswerber lediglich ein Telefax an die Kanzlei des Rechtvertreters übermittelt hat, diesem das Original der Entscheidung aber nicht zugekommen ist.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 Zustellgesetz idF des e-Govermentgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004), hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, den Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sich bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung auf die ihm gemäß § 10a AVG erteilte Vollmacht berufen. Diese Vollmacht umfasst auch die Zustellvollmacht, weshalb das Straferkenntnis dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers hätte zugestellt werden müssen. Eine Heilung dieses Zustellmangels wäre nur eingetreten, wenn dem Vertreter des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich (im Original) zugekommen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren das Straferkenntnis noch gar nicht als erlassen gilt. Es konnte daher dagegen auch noch keine rechtswirksame Berufung eingebracht werden, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum