Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109631/11/Zo/Pe

Linz, 24.08.2004

 

 

 VwSen-109631/11/Zo/Pe Linz, am 24. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des C H, vom 29.2.2004, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 5.2.2004, Zl. III-S-3.908/03/G, wegen zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15.4.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Wels hat über den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zwei Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil dieser am 17.4.2003 um 13.10 Uhr in Wels auf der L Straße in Höhe Haus Nr. in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen

  1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten habe und
  2. nach diesem Verkehrsunfall bei dem nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht verständigt habe, obwohl er der Lenkerin des gegnerischen Unfallfahrzeuges seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Der Berufungswerber habe dadurch Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a bzw. § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zur Tatzeit sich nicht auf der L Straße im Bereich von Haus Nr. befunden habe.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.4.2004 an Ort und Stelle. Bei dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört sowie die Unfallgegnerin und der Meldungsleger unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw in Wels auf der Laahener Straße stadtauswärts. Im Bereich des Gasthauses "L W" ist dem Berufungswerber der Pkw der Anzeigerin entgegengekommen. Der Berufungswerber ist mit seinem Fahrzeug nach rechts auf den Gehsteig ausgewichen. Ob es im Begegnungsverkehr zu einer Berührung der Außenspiegel beider Fahrzeuge und zu einer Beschädigung des Außenspiegels beim Fahrzeug der Anzeigerin gekommen ist, kann heute nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Der Berufungswerber bestreitet dies, während es von der Anzeigerin so behauptet wird. Dies ist aber aus folgendem Grund für die gegenständliche Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung:

 

Der gegenständliche Vorfall ereignete sich im Bereich des Gasthauses "L W", bzw. ca. 100 m südlich davon auf der L Straße. Das Gasthaus "L W" hat die Hausnummer L Straße. Die Anzeigerin hat beim Unfallkommando als Unfallstelle das Gasthaus "L W" angegeben. Beim Abfassen der Anzeige hat der Polizeibeamte den Unfallort mit der Hausnummer des Gasthauses angegeben, wobei ihm beim Ermitteln der Hausnummer insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als er das Gasthaus "L W" mit dem Gasthaus "S" verwechselt hat. Er hat daher in die Unfallanzeige als Unfallort Wels, L Straße Nr. angegeben. Sowohl in der Unfallanzeige als auch in sämtlichen Verfolgungshandlungen der BPD Wels wird dem Berufungswerber daher immer als Tatort L Straße Nr. vorgeworfen. Das Objekt L Straße Nr. ist vom Objekt L Straße Nr. ca. 1 km entfernt, wobei der Lokalaugenschein ergeben hat, dass der Unfall zweifelsfrei im Bereich des Objektes L Straße Nr. stattgefunden hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Sämtliche Tatbestandsmerkmale der übertretenen Norm müssen dem Beschuldigten so konkret vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verfahren in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können. Weiters muss der Spruch so eindeutig formuliert sein, dass der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

5.2 Die Berufungsinstanz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar berechtigt, u.a. auch Ungenauigkeiten beim Tatort nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens zu korrigieren, dabei darf aber dem Berufungswerber nicht durch das Auswechseln des Tatortes eine andere Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden, als ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde (vgl. VwGH vom 25.2.2004, 2001/03/0436).

 

Im gegenständlichen Fall würde eine Abänderung des Straferkenntnisses auf den richtigen Unfallort deswegen eine Auswechslung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat bedeuten, weil der Abstand zwischen dem tatsächlichen Unfallort und dem dem Berufungswerber vorgeworfenen Unfallort ca. 1 km beträgt. Es ist auch zumindest theoretisch denkbar, dass der Berufungswerber auch im Bereich des Objektes L Straße Nr. einen weiteren Verkehrsunfall gehabt haben könnte, weshalb auch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht von vornherein zur Gänze ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Irrtum, welcher zum Vorwurf eines falschen Tatortes geführt hat, letztlich in der Sphäre der Behörde gelegen ist. Der Berufungswerber selbst hat hingegen im erstinstanzlichen Verfahren nicht versucht, den tatsächlichen Unfallort zu verschleiern.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, weshalb das Straferkenntnis aufgehoben werden musste. Dem Berufungswerber wurde der richtige Tatort innerhalb der Verjährungsfrist nie vorgeworfen, sodass letztlich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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