Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260203/2/WEI/Bk

Linz, 24.07.1997

VwSen-260203/2/WEI/Bk Linz, am 24. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H sen., geb. , Gast- und Landwirt, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, vom 30. Juli 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juli 1996, Zl. Wa 96-34-4-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit d) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juli 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes in P, Gemeinde G unterlassen, die dort unter einer Düngerstätte bestehende Jauchegrube mit der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung gebotenen Sorgfalt instandzuhalten und zu betreiben, da am 14.9.1995 im Zusammenhang mit dem Umpumpen von Jauche aus einer Grube auf diese Düngerstätte in Folge der Überlauföffnung in der darunterliegenden Jauchegrube Jauche und jauchehältige Abwässer über eine Kanalisation in die Trattnach abgeflossen sind, wodurch in der Trattnach eine massive Gewässerverunreinigung verursacht wurde. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, diese Jauchegrube ohne Überlauföffnung zu betreiben. Sie haben somit durch Außerachtlassung der Sie gemäß § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 treffenden Sorgfaltspflicht am 14.9.1995 in der T eine Gewässerverunreinigung bewirkt." Durch diese Tatumschreibung erachtete die belangte Strafbehörde §137 Abs 3 lit d) iVm § 31 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 18. Juli 1996 zugestellt wurde, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 31. Juli 1996 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 30. Juli 1996, mit der in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Die belangte Strafbehörde stellte im angefochtenen Straferkenntnis zum Sachverhalt fest, daß der Bw seinen Sohn am 14. September 1995 beauftragt hätte, den Inhalt einer alten aufzulassenden Jauchegrube in eine neue Jauchegrube mit darüberliegender Düngerstätte abzupumpen. Bei dieser Jauchegrube hätte eine Überlauföffnung bestanden, die in einen zur T führenden Oberflächenwasserkanal mündete. Dem Bw wäre dieser Umstand bekannt gewesen, nicht aber seinem Sohn, als er den Auftrag befolgte. Im Zuge des Umpumpens wäre es zu Überfließen von Jauche und jauchehältigen Düngerstättenabwässern aus der neuen Jauchegrube unter der Düngerstätte in den Oberflächenwasserkanal gekommen, wodurch die T auf eine ca. 3 km lange Strecke ab der Einleitungsstelle massiv mit Jauche verunreinigt worden wäre.

Die belangte Behörde lastet dem Bw in ihrer Begründung als Sorgfaltswidrigkeit an, daß er keinen Auftrag zum Umpumpen hätte geben dürfen, ohne das Überlaufrohr zu verschließen oder sich zumindest vom Flüssigkeitsstand in der Jauchegrube zu überzeugen. Sein persönliches Verschulden sei daher erwiesen. Entschuldigungsgründe hätte er nicht geltend gemacht.

Bei der strafbehördlichen Beschuldigtenvernehmung (Niederschrift vom 18. Juni 1996) gab der Bw an, daß sein Sohn eine alte Senkgrube, die seit 20 Jahren nicht mehr benützt worden wäre, mittels Tauchpumpe entleeren sollte. Da diese aber schon bald nicht mehr funktionierte, wäre sie mit einem Jauchefaß entleert worden und der Pferdemisthaufen (Düngerstätte) mit dem Abwasser bespritzt worden. Über den Überlauf gelangten die Abwässer danach in die T.

2.2. Die Strafbehörde hat aufgrund der Berufung den Strafakt des Landesgerichts beigeschafft und auszugsweise Ablichtungen für ihren Akt angefertigt. Bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gaben der Bw und sein Sohn übereinstimmend an, daß etwa 6000 l Inhalt aus der alten Senkgrube auf den Pferdemisthaufen verbracht wurden, wo diese Menge durch eine Betonplatte in die darunter liegende Jauchegrube mit dem Überlauf gelangte. Der Bw erklärte, daß er an ein Übergehen der Jauchegrube und einen Abfluß in den Überlaufkanal bis zur T nicht gedacht hätte. Die Staatsanwaltschaft W erhob zur Zahl 4 St 1592/95 Strafantrag vom 18. November 1995 sowohl gegen den Bw als auch gegen seinen Sohn je wegen der Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach dem § 181 iVm § 180 Abs 1 Z 2 StGB. Der Einzelrichter des Landesgerichts hat beide nach der am 9. Jänner 1996 durchgeführten Hauptverhandlung mit Urteil vom gleichen Tag, 15 EVr 1013/95, 15 EHv 158/95, von dem wider sie erhobenen Strafantrag wegen des Vergehens nach § 181 iVm § 180 Abs 1 Z 2 StGB, und zwar "sie haben am 14.09.1995 in G fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift, insbesondere entgegen den Bestimmungen der §§ 31 ff Wasserrechtsgesetz ein Gewässer, nämlich den Tbach, über eine Länge von ca. 3 km so verunreinigt, daß dadurch eine Gefahr für den Tier- und Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen konnte, indem H sen. seinen Sohn beauftragte, ca. 10.000 Liter Gülle von einer aufzulassenden Jauchegrube auf einen Misthaufen mit Pferdemist umzupumpen und es H sen. und jun. unterließen, sich über die Untergrundbeschaffenheit der Miststätte zu informieren bzw. es unterließen, den unter dem Misthaufen befindlichen Abfluß zum Tbach zu verschließen, wodurch die Jauche über ein Abflußrohr in den Tbach gelangen konnte und diesen über ca. 3 km verunreinigen konnte und dadurch eine zumindest abstrakte Gefahr für den Fischbestand in diesem Gebiet herbeigeführt wurde" gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dieser Freispruch ist offensichtlich mangels Rechtsmittelanmeldung rechtskräftig geworden, zumal eine gekürzte Urteilsausfertigung gemäß § 488 Z 7 iVm § 458 Abs 3 StPO erging. Als Grund des Freispruchs wurde angegeben: Kein Schuldbeweis (Mangel an der subjektiven Tatseite).

3.1. In der Berufung werden Anfechtungsgründe unter dem Aspekt der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit ausgeführt. Zunächst rügt der Bw eine Verletzung von § 30 Abs 2 VStG iVm der Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 7 WRG 1959 und verweist dazu auf das gerichtliche Strafverfahren vor dem Landesgericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 iVm § 180 Abs 1 Z 2 StGB, in dem der Bw rechtskräftig freigesprochen worden ist, weil für ihn das Austreten der Gülle subjektiv nicht vorhersehbar gewesen wäre. Grundsätzlich habe das Landesgericht seine Zuständigkeit bejaht und aus materiellen Gründen freigesprochen. Die belangte Behörde wäre an das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gebunden gewesen und hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Außerdem hätte sie notwendige Erhebungen, insbesondere die Vernehmung des Zeugen P jun. unterlassen. Auch die Feststellung, daß der Pferdemisthaufen zum Tatzeitpunkt absolut trocken gewesen wäre. Der Bw hätte - so angeblich auch die Auffassung des Landesgerichts - davon ausgehen können, daß die langsame Ausbringung von Jauche durch den Pferdemist zurückgehalten wird und nicht in die Jauchegrube sickert.

In materieller Hinsicht bestreitet der Bw zunächst sogar die objektive Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde hätte aber auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen. Dabei wird wiederholt, daß der Bw durch das langsame Ausbringen der Jauche auf den trockenen Pferdemist mit einem Absickern in die Jauchegrube bzw mit einem relevanten Ansteigen des Flüssigkeitsstandes in dieser nicht hätte rechnen müssen. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Strafbehörde übereinstimmend mit der Rechtsansicht des Landesgerichts zum Ergebnis kommen müssen, daß das Austreten von Gülle subjektiv nicht vorhersehbar gewesen wäre.

In eventu wird die Geldstrafe als überhöht bekämpft und auf Unterhaltspflichten für 2 Kinder und eine Frau hingewiesen. Das Verschulden sei äußerst gering, weshalb die Geldstrafe weder tat- noch schuldangemessen erscheine. Da der Bw bemüht gewesen wäre, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, hätte die belangte Behörde auch einen Milderungsgrund annehmen müssen.

3.2. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, die Abweisung der Berufung beantragt und im Begleitschreiben ihr Straferkenntnis verteidigt. Der Berufung wurde im wesentlichen entgegengehalten, daß eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VStG nur bei einer verurteilenden Entscheidung des Strafgerichts angenommen werde. Die Vernehmungsergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens bestätigten den Standpunkt der Strafbehörde zum Verschulden des Bw voll und ganz. Bei der ausgebrachten Jauchemenge sei unmaßgeblich, auf welche Art gepumpt wurde. Stroh und Kot aus dem Pferdestall seien bekanntlich sehr begrenzt saugfähig, was der Bw als erfahrener Landwirt auch angesichts des Überlaufkanals hätte berücksichtigen müssen. Bei langsamerem Auspumpen hätte sich das Überfließen der Jauchegrube lediglich verzögert. Für die Verwaltungsstrafbehörde sei die subjektive Tatseite erwiesen, zumal keine tauglichen Entschuldigungsgründe vorgebracht worden wären.

3.3 Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Gemäß § 30 Abs 2 WRG 1959 wird unter Verunreinigung der Gewässer jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Das Erfolgsdelikt des § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 setzt den Eintritt einer Gewässerverunreinigung voraus, wobei nach der strengen Richtlinie des § 30 Abs 2 WRG 1959 schon jede Beeinträchtigung der Wassergüte genügt.

4.2. Gemäß § 137 Abs 7 WRG 1959 ist eine Verwaltungsübertretung nach den Absätzen 1 bis 5 des § 137 leg. cit. nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Nach dieser ausdrücklich angeordneten Subsidiarität kommt es nur darauf an, ob das eine Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten zugleich unter einen gerichtlichen Straftatbestand zu subsumieren ist. Ob es tatsächlich zu einer gerichtlichen Bestrafung des Täters gekommen ist und aus welchen anderen als tatbestandlichen Gründen diese gegebenenfalls unterblieben ist, vermag an der Subsidiarität nichts zu ändern. Durch diese Gesetzestechnik vermeidet der Gesetzgeber zuverlässig die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. ZP zur EMRK.

Im Anschluß an das Urteil des EGMR vom 23. Oktober 1995 im Fall Gradinger (vgl ÖJZ 1995, 954 MRK E Nr. 51 = NL 95/5/10) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, Zlen. G 9/96 et al. (vgl EuGRZ 1997, 169 ff), ausgesprochen, daß eine weitere Strafverfolgung unzulässig ist, wenn der in einem Strafverfahren herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens erschöpft. Das Urteil des EGMR zeige, daß eine Strafdrohung dem Verbot des Art 4 7. ZP zur EMRK (schon) widerspricht, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft.

Diese neue verfassungsrechtliche Situation sowie den Gehalt der gegenständlichen Subsidiaritätsklausel verkennt die belangte Behörde mit ihrem an sich zutreffenden Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 VStG, wonach keine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde an die Einstellung oder den Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren besteht (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. A, 1996, Anm 5 und E 3 zu § 30 VStG). Zum einen wird sich diese Judikatur in dieser Allgemeinheit nach dem Fall Gradinger nicht mehr aufrechterhalten lassen und zum anderen war schon bisher in der Judikatur klargestellt, daß im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Subsidiarität eine Ausnahme vom verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip gilt, die von der Strafbehörde zu beachten ist (vgl etwa Hauer/Leukauf, aaO, E 5, 6, 10 und 11 zu § 30 VStG).

4.3. Der O.ö. Verwaltungssenat teilt die sinngemäße Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Bw nach dem aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalt jedenfalls objektiv sorgfaltswidrig und objektiv zurechenbar gehandelt hat, weil er - wie er selbst zugab - ohne den Füllungsstand der Jauchegrube unter dem Pferdemisthaufen zu prüfen und ohne den von ihm selbst hergestellten Überlauf mit Oberflächenkanal bis zur T zu berücksichtigen, seinem Sohn den Auftrag erteilte, den Inhalt der aufgelassenen Senkgrube im zugestandenen Ausmaß von 6.000 Liter auf den Pferdemisthaufen zu pumpen oder sonstwie dort auszubringen. Das entgegenstehende Berufungsvorbringen kann nicht geteilt werden. Wie die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten hat, sind Stroh und Pferdekot nur begrenzt saugfähig und schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, größere Flüssigkeitsmengen aufzusaugen und zurückzuhalten. Auch ein langsameres Ausbringen auf den Pferdemisthaufen hätte keine wesentlichen Änderungen im Kausalverlauf erwarten lassen. Das diesbezügliche unschlüssige Vorbringen der Berufung kann nur als Schutzbehauptung betrachtet werden.

Allerdings folgt gerade aus diesen Überlegungen und der Verunreinigung des Tbaches über eine Länge von ca 3 km auf so massive Weise, daß Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen konnte, die Verwirklichung des gerichtlich strafbaren Tatbestands der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt gemäß § 181 iVm § 180 Abs 1 Z 2 StGB durch das gegenständliche Verhalten des Bw, weshalb die Staatsanwaltschaft auch einen entsprechenden Strafantrag einbrachte. Daß das Gerichtsverfahren nicht zur Bestrafung des Bw führte, weil der Einzelrichter - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - die Ansicht vertrat, daß es an der subjektiven Vorhersehbarkeit und damit an einem bloßen Schuldmerkmal des Fahrlässigkeitsdelikts (vgl dazu mwN Kienapfel, Strafrecht AT, 6.A, 1996, Z 25 Rz 32 ff und Z 26 Rz 18 f) gefehlt hätte, vermag nichts daran zu ändern, daß der Tatbestand des fahrlässigen Vergehens nach dem § 181 iVm § 180 Abs 1 Z 2 StGB erfüllt wurde. Das Strafgericht hat diesen Umstand in keiner Weise in Frage gestellt und daher auch nicht etwa mangels Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung freigesprochen.

Im Ergebnis war daher die Subsidiaritätsklausel des § 137 Abs 7 WRG 1959 anzuwenden, was die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung ausschloß. Dies gilt auch für den Fall, wenn man mit der belangten Strafbehörde das Urteil des Strafgerichts für verfehlt hält. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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