Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109639/4/Fra/Sta

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-109639/4/Fra/Sta Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau PB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.1.2004, VerkR96-3083-2003, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil sie am 29.7.2003 um 10.05 Uhr als Lenkerin des Pkw in der Naarner Straße im Gemeindegebiet von Perg, im Bereich des Parkplatzes Euro-Spar mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat, obwohl sie auch dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 29.1.2004 durch Hinterlegung beim Postamt 3850 Pöggstall zugestellt. Die Berufung wurde per Telefax am 26.2.2004 um 09.38 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 12.2.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 26.2.2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 22.3.2004, VwSen-109639/Fra/Sta, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern und, falls sie einen Zustellmangel (vorübergehende Ortsabwesenheit etc.) vorbringen sollte, dieser zu belegen wäre. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher, weil sich auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt für einen Zustellmangel ergibt, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittel ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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