Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109640/2/Zo/Pe

Linz, 26.04.2004

 

 

 VwSen-109640/2/Zo/Pe Linz, am 26. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. I und Dr. H F, vom 5.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19.1.2004, VerkR96-34061-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.10.2003 um 21.46 Uhr den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, bei km 34,0, auf dem Parkplatz gegenüber der Autobahnraststätte "Rosenberger" ohne Ladetätigkeit auf der Fahrbahn stehen gelassen habe, obwohl unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden udgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung nach § 23 Abs.6 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 5 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass § 23 Abs.6 StVO 1960 auf Parkplätze nicht anwendbar sei. § 23 Abs.6 StVO normiere ein entsprechendes Verbot nur für die Fahrbahn, während ein Parkplatz nicht gesondert genannt ist. In der Straßenverkehrsordnung sei ein Parkplatz nicht ausdrücklich definiert, weshalb die Definition des § 22 der Bodenmarkierungsverordnung anzuwenden sei. Danach ist ein Parkplatz eine Fläche, die von der Fahrbahn der benachbarten Straßen getrennt ist, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dient und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- oder Abfahrtswege erreichbar ist. Parkflächen seien daher bereits aufgrund der Definition des § 22 Bodenmarkierungsverordnung von der Fahrbahn einer Straße getrennt. § 23 Abs.6 StVO sei daher nur auf Fahrbahnen, nicht jedoch auf Parkflächen anzuwenden. Dies würde sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0127, ergeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Beischaffung eines Luftbildes hinsichtlich des gegenständlichen Autobahnparkplatzes. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG) und die verhängte Geldstrafe unter 500 Euro liegt (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen am 18.10.2003 um 21.46 Uhr auf dem Autobahnparkplatz Aistersheim der A8 Innkreisautobahn bei km 34,00 gegenüber der Raststätte "Rosenberger" ohne Zugfahrzeug stehen gelassen. Der Anhänger wurde weder be- noch entladen und es lagen auch keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen des Anhängers vor (solche wurden gar nicht behauptet).

 

Es ist allgemein bekannt, dass der Autobahnparkplatz Aistersheim von der A8 nur durch eine eigene Abfahrt erreicht werden kann und vom Autobahnparkplatz wiederum eine eigene Auffahrt auf die A8 führt. Innerhalb des Autobahnparkplatzes befinde sich die Raststätte "Rosenberger", eine Tankstelle, Fahrstreifen für den fließenden Verkehr und mehrere durch Bodenmarkierungen und Hinweiszeichen gemäß § 53 Z1a StVO 1960 gekennzeichnete Parkflächen für Pkw und Lkw.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.6 StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, es sei denn die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Eine Fahrbahn ist gemäß § 2 Abs.1 Z2 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

 

Gemäß § 22 der Bodenmarkierungsverordnung gelten iSd nachfolgenden Bestimmungen als

  1. Parkplätze: Flächen die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind;
  2. Parkstreifen: Flächen am Rand oder innerhalb der für den fließenden Verkehr bestimmten Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes, die der Aufstellung von Fahrzeugen in einer Reihe dienen;
  3. Abstellplätze: Flächen, die der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges dienen;
  4. Parkflächen: Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze;
  5. Abstellflächen: mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.

 

Gemäß § 23 Abs.3 erster Satz der Bodenmarkierungsverordnung sind die Abgrenzungen von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen, wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, in Bereichen, in denen die Zufahrt erlaubt sein soll, durch Begrenzungslinien zu kennzeichnen.

 

5.2. Der Autobahnparkplatz Aistersheim ist eine für den Fußgänger und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und erfüllt damit die Voraussetzungen einer Straße iSd § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960. Er ist von der Fahrbahn der benachbarten A8 baulich getrennt und wird von dieser durch eine eigene Autobahnabfahrt erreicht und durch eine eigene Autobahnauffahrt zur A8 wieder verlassen. Der Autobahnparkplatz Aistersheim ist demnach eindeutig ein Parkplatz iSd § 22 Z1 der Bodenmarkierungsverordnung. Das sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Parkflächen innerhalb des Parkplatzes zur Fahrbahn des Autobahnparkplatzes Aistersheim gehören oder nicht. Unbestreitbar sind auch die Parkflächen innerhalb des Parkplatzes für den Fahrzeugverkehr - nämlich für den ruhenden - bestimmt, während die zwischen den Parkflächen liegenden Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dienen. Insofern gehören auch die Parkflächen und damit auch jener Platz, an dem der gegenständliche Anhänger abgestellt war, zur Fahrbahn des Autobahnparkplatzes Aistersheim. Diese Auslegung der Bestimmungen des § 2 StVO 1960 und § 22 der Bodenmarkierungsverordnung stimmt auch mit der Entscheidung des VwGH vom 15.4.1983, ZfVB 19883/6/2720, überein, wonach ein Parkplatz ein für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße und somit Teil der Fahrbahn ist.

 

§ 23 Abs.3 der Bodenmarkierungsverordnung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abgrenzung von Parkflächen zu allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen durch Begrenzungslinien zu kennzeichnen ist. Auch daraus ist abzuleiten, dass Parkflächen als Teil der Fahrbahn gelten, weil ansonsten die Verwendung der Worte "allein für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahnteilen" nicht sinnvoll wäre.

 

Die vom Berufungswerber angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.2.1990, 89/02/0187, steht nicht im Widerspruch zu diesen Ergebnissen, weil sich aus dem Text des Erkenntnisses ergibt, dass der Begriff "Parkplatzschwierigkeiten" im Erkenntnis lediglich ausdrückt, dass es für den damaligen Beschwerdeführer schwierig war, einen freien und rechtlich zulässigen Parkplatz in der Nähe seines Geschäftes zu finden. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis keine Abgrenzung zwischen den Begriffen "Parkplatz" und "Fahrbahn" durchgeführt.

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungswerber den Sattelanhänger auf einer Parkfläche innerhalb des Autobahnparkplatzes ohne Zugfahrzeug abgestellt hat, wobei er keine Ladetätigkeit durchführte und auch sonst kein wichtiger Grund dafür vorlag. Die Parkfläche innerhalb des Autobahnparkplatzes gilt als Fahrbahn, weshalb der Berufungswerber in objektiver Hinsicht gegen § 23 Abs.6 StVO 1960 verstoßen hat.

 

Hinweise, dass den Berufungswerber an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es ist allgemein bekannt, dass generell zuwenig Abstellplätze für Schwerfahrzeuge entlang von Autobahnen vorhanden sind. Dies führt auch immer wieder dazu, dass Lenker von Schwerfahrzeugen trotz Erreichen der erlaubten Tageslenkzeit ihr Fahrzeug nicht auf einem Autobahnparkplatz abstellen können, weil dieser bereits zur Gänze ausgelastet ist, sondern eben zum nächsten Autobahnparkplatz weiterfahren müssen. Wenn auch im vorliegenden Fall zugunsten des Berufungswerbers nicht davon ausgegangen wird, dass der gegenständliche Autobahnparkplatz bereits zur Gänze mit Schwerfahrzeugen gefüllt war, so zeigen diese Überlegungen doch, dass die Bestimmung des § 23 Abs.6 StVO 1960 für die Lenker von Schwerfahrzeugen und damit für die Verkehrssicherheit von einiger Bedeutung ist. Verstöße gegen diese Bestimmung können daher nicht als bloß ganz unbedeutend angesehen werden.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 726 Euro beträgt die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe ohnedies lediglich ca. 7 % des Strafrahmens. Diese Geldstrafe erscheint angemessen und dem Berufungswerber auch unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz getroffenen Vermögensschätzung, welcher er nicht widersprochen hat, auch zumutbar.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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