Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109643/14/Zo/Pe

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-109643/14/Zo/Pe Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B H, vom 3.3.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 20.2.2004, Zl. S-44649/02, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4.5.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 140 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 19.9.2002 um 20.10 Uhr seinen Pkw in Traun auf der Linzerstraße vom Parkplatz beim Objekt Linzerstraße Nr. 61 kommend in Richtung Zentrum Traun gelenkt habe, wobei er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l festgestellt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage, Verfahrenskostenbeitrag 70 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass in seinem Fahrzeug andere Stoßdämpfer eingebaut waren und deswegen seiner Meinung nach das Gutachten des technischen Sachverständigten falsch sei. Dieser habe sein Gutachten lediglich aufgrund der beim Akt befindlichen Fotos erstellt. Er sei hundertprozentig unschuldig, falls er den Unfall begangen hätte, wäre er sofort ausgestiegen und hätte das abgeklärt.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.5.2004, bei welcher der Berufungswerber und die Polizeidirektion Linz gehört sowie die Zeugen S Y, O Ö, R R, RI R H und RI T H nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 19.9.2002 um ca. 20.10 Uhr kam es in Traun auf der Linzerstraße in Höhe Haus Nr. 61 zu einem Verkehrsunfall zwischen dem von Frau S Y gelenkten Pkw und dem auf den Berufungswerber zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen. Die Zeugin Y hatte ihr Fahrzeug vor dem Rotlicht einer Ampel auf der B1 angehalten, als das zweite am Unfall beteiligte Fahrzeug vom Parkplatz des Objektes Linzer Straße Nr. 61 kommend rückwärts auf die Linzerstraße hinausfuhr, wobei es mit dem linken hinteren Eck gegen die linke hintere Seite des Fahrzeuges der Zeugin stieß. Der Lenker des zweitbeteiligten Unfallfahrzeuges beging Fahrerflucht, wobei das Kennzeichen und die Fahrzeugmarke Opel von Unfallzeugen der Gendarmerie bekannt gegeben wurde.

 

Von der Polizeidirektion Linz wurde vorerst ein Verwaltungsstrafverfahren nicht nur wegen des nunmehr angefochtenen Alkoholdeliktes, sondern auch wegen des Vorwurfes der Fahrerflucht eingeleitet. Dieser weitere Tatvorwurf wurde aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingestellt, weil aus technischer Sicht nicht sicher der Nachweis erbracht werden könne, dass der Fahrzeuglenker den gegenständlichen Verkehrsunfall hätte wahrnehmen müssen.

 

Aufgrund der der Gendarmerie bekannt gegebenen Fahrzeugdaten wurde eine Fahndung nach dem fahrerflüchtigen Pkw eingeleitet. Das Fahrzeug wurde schließlich auf einem Parkplatz in der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Berufungswerbers von Polizeibeamten aufgefunden, wobei die Kennzeichentafeln aber fehlten. Diese Kennzeichentafeln hat der Berufungswerber am nächsten Tag unter seinem Pkw gefunden.

 

Der Berufungswerber wurde am 19.9.2002 um 22.15 Uhr von RI H zum Alkotest aufgefordert. Der Alkotest wurde um 22.32 Uhr mit dem Messgerät Dräger Alkotest 7110 A, Nr. ARMC0026, durchgeführt. Das Messgerät war gültig geeicht, der Polizeibeamte zur Durchführung des Alkotest ermächtigt. Der Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,44 mg/l. Eine Rückrechnung dieses Testergebnisses auf die Unfallzeit durch einen medizinischen Sachverständigen ergab einen Wert von mindestens 0,59 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Zur Frage, ob das gegenständliche Fahrzeug damals vom Berufungswerber gelenkt wurde, werden die erhobenen Beweise wie folgt zusammengefasst:

Der Berufungswerber behauptet, zur Vorfallszeit sein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Er sei den ganzen Abend im Lokal "S" gesessen und habe vorher mit seinem Bekannten R eine Radfahrt nach Oedt unternommen. Er habe das Fahrzeug bereits um 16.00 Uhr versperrt an jener Stelle abgestellt, wo es später von der Polizei gefunden wurde. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug glaublich versperrt gewesen. Die Kennzeichentafeln hätten aber gefehlt. Diese habe er am nächsten Tag unter seinem Fahrzeug gefunden.

 

Die Zeugin Y schilderte vorerst den Verkehrsunfall und führte aus, dass das Fahrzeug des Unfallgegners von einem jüngeren Mann mit schwarzen Haaren gelenkt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 4.5.2004 gab sie vorerst an, dass sie glaube, dass es sich um ein rotes Auto gehandelt habe, erst auf Vorhalt ihrer Aussage vom 9.4.2003, wonach das Fahrzeug des Unfallgegners ein schwarzer Opel Kadett gewesen sei, gab sie an, dass sie sich daran nicht mehr erinnern könne. Ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung gab die Zeugin an, dass sie sich die Fahrzeugdaten selbst aufgeschrieben habe und diese dem weiteren Zeugen Ö mitgeteilt habe. Die Zeugin machte insgesamt einen nervösen und etwas verwirrten Eindruck. Nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates kann sie sich an den gesamten Vorfall nur noch sehr ungenau erinnern.

 

Der Zeuge Ö gab an, dass er auf den Verkehrsunfall durch einen lauten Kracher aufmerksam geworden sei, und das Fahrzeug des Zweitbeteiligten wegfahren gesehen hat. Von anderen Personen auf dem Parkplatz habe er das Kennzeichen und die Fahrzeugmarke Opel erfahren. Er habe daraufhin die Gendarmerie verständigt und dieser die Daten des fahrerflüchtigen Fahrzeuges bekannt gegeben. Am 22.10.2003 hatte der Zeuge angegeben, dass die Fahrzeuglenkerin Y das Kennzeichen nicht selber abgelesen hatte, sondern er dieses von sonstigen auf dem Parkplatz befindlichen Personen erfahren hat. Der Zeuge Ö war vom Berufungswerber angerufen worden, wobei dieser versucht hatte, den Zeugen dazu zu bewegen, dass er seine Aussage dahingehend abändern solle, dass der Berufungswerber den Unfall nicht verursacht haben könne. Der Berufungswerber hat ihm am Telefon gesagt, dass er ohnedies ein Alibi habe und es daher gar nicht gewesen sein könne. Der Zeuge Ö, welcher am gegenständlichen Vorfall nicht direkt beteiligt war, machte bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Er bemühte sich offenkundig, den Sachverhalt aus seiner Erinnerung wahrheitsgemäß wiederzugegeben.

 

Der Zeuge R gab an, dass er sich am gegenständlichen Tag im Lokal "S" aufgehalten habe. Der Berufungswerber sei ungefähr zwei Stunden vor der Sperrstunde ins Lokal gekommen, diese sei üblicherweise um 22.00 Uhr, könne aber durchaus auch etwas später sein. Der Zeuge bestätigt zwar, dass er einmal mit dem Berufungswerber eine Radfahrt nach Oedt unternommen hat, er glaubt aber nicht, dass dies an jenem Tag war. Er gesteht ein, dass er an jenem Tag alkoholisiert war und seine Zeitangaben nur ungefähre Schätzungen sind. Dieser Zeuge hinterließ bei seiner Aussage den Eindruck, dass er sich bemühte, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern, er räumte aber auch ein, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung sich nur mehr ungenau erinnern kann.

 

Die einvernommenen Beamten gaben übereinstimmend an, dass sie das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln in der Nähe der Wohnung des Berufungswerbers vorgefunden hatte. Der durchführende Beamte schilderte dann noch den Ablauf des Alkotests, wobei dieser offenbar ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

4.2. Diese Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Pkw mit dem Kennzeichen am Verkehrsunfall beteiligt war. Dies deshalb, weil dieses Kennzeichen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall abgelesen und der Gendarmerie angezeigt worden war. Wenn auch bei der mündlichen Verhandlung ca. 1 1/2 Jahre nach dem Vorfall nicht mehr festgestellt werden konnte, wer letztlich das Kennzeichen abgelesen hat, so bleibt doch als unbestreitbare Tatsache, dass dieses Kennzeichen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall der Gendarmerie mitgeteilt worden ist. Ein Fehler beim Ablesen des Kennzeichens ist unwahrscheinlich, weil auch die Fahrzeugmarke richtig als Opel bekannt gegeben wurde. Das Fahrzeug wurde dann versperrt in der Nähe der Wohnung des Berufungswerbers vorgefunden, wobei die Kennzeichentafeln fehlten. Diese waren aber nicht entwendet worden, sondern lagen unter dem Fahrzeug.

 

Es ist theoretisch denkbar, dass eine unbekannte Person die Kennzeichentafeln abgenommen und unter dem Auto versteckt hat. Es ist auch möglich, dass eine andere Person mit einem anderen Fahrzeug den gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hatte und das Kennzeichen von den Unfallzeugen falsch abgelesen wurde, sodass zufällig genau das Kennzeichen des Berufungswerbers angezeigt wurde. Beide Vorfälle wären jeder für sich schon unwahrscheinlich, nahezu ausgeschlossen erscheint aber, dass diese beiden an sich schon unwahrscheinlichen Ereignisse zur selben Zeit zusammengetroffen sind. Es ist sehr viel lebensnäher, wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber selbst den Verkehrsunfall verursacht und im Wissen nach einer möglichen Fahrzeugfahndung die Kennzeichentafeln abgenommen und unter dem Auto versteckt hat, um das Auffinden seines Pkw zu erschweren.

 

Eine unbefugte Inbetriebnahme des Pkw des Berufungswerbers durch eine unbekannte dritte Person ist auszuschließen, weil der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug versperrt am Parkplatz abgestellt hat und es auch beim Eintreffen der Polizei versperrt war. Eine andere Person als möglichen Fahrzeuglenker hat auch der Berufungswerber nie angegeben.

 

Der Anruf des Berufungswerbers bei dem ihn belastenden Zeugen mit dem Versuch, diesen zu einer für ihn günstigeren Aussage zu überreden, beweist, dass der Berufungswerber die Ermittlung des wahren Sachverhaltes verhindern wollte. Der vom Berufungswerber angeführte Entlastungszeuge kann letztlich nichts Wesentliches beitragen. Er weiß lediglich, dass er einmal mit dem Berufungswerber mit dem Fahrrad unterwegs war, glaubt aber nicht, dass das am Vorfallstag war. Auch hinsichtlich der Unfallszeit kann er den Berufungswerber nicht entlasten, weil seine zeitlichen Angaben zu diesem Abend viel zu ungenau sind.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber selbst seinen Pkw gelenkt hat.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

5.2. Aufgrund der aufgenommen Beweise und deren Würdigung ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den Pkw zur Vorfallszeit am Tatort lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche auf ein mangelndes Verschulden hinweisen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine der schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen dar. Es müssen daher entsprechend strenge Strafen verhängt werden, wobei für die gegenständliche Übertretung der Gesetzgeber eine Mindeststrafe von 581 Euro sowie eine Höchststrafe von 3.633 Euro festgelegt hat. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher weniger als 20 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe. Wenn man berücksichtigt, dass der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers nur ganz knapp unter jener Grenze von 0,6 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelegen ist, bei welchem die gesetzliche Mindeststrafe bereits 872 Euro betragen hat, erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 700 Euro keinesfalls überhöht. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verkehrsrechtlich nicht unbescholten, weshalb ihm dieser Strafmilderungsgrund nicht zugute kommt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegeben ungünstigen Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 600 Euro, Sorgepflichten für ein Kind sowie Schulden von 5.000 Euro) erscheint die verhängte Geldstrafe notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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