Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109645/12/Br/Gam

Linz, 03.05.2004

VwSen-109645/12/Br/Gam Linz, am 3. Mai 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, vertreten durch RAe. Dr. TH B & Mag. Ch B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 9. Februar 2004, Zl.: VerkR96-5287-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 3. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Straferkenntnis vom 11. März 2003, Zl.: VerkR96-5287-2003, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt, weil er am 12.7.2003 um 11.35 Uhr, den Mercedes mit dem Kennzeichen, auf der B 156 bei Strkm 57,500 lenkte und dabei die durch Verkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer sogenannten Lasermessung mittels eines geeichten und für derartige Messungen zugelassenen Gerätes (Hinweis auf VwGH 30.10.2001, 91/03/0154). Dabei sei eine Fahrgeschwindigkeit von 98 km/h festgestellt worden, wobei unter Abzug der sogenannten Verkehrsfehlergrenze von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h auszugehen gewesen wäre. Die Messung sei von einem hiefür geschulten Gendarmeriebeamten durchgeführt worden, welchem somit eine korrekte Durchführung einer solchen Messung zugemutet werden könne. Der Beamte sei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dazu zeugenschaftlich gehört worden, wobei diesem unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Organ nicht zugesonnen werden könne, dass er etwa eine ihm gänzlich unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Aus der Aktenlage hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

Den Angaben der Beifahrerin des Berufungswerbers wurde nicht gefolgt, weil diese weder ziffernmäßige Angaben zur Fahrgeschwindigkeit zum Messzeitpunkt, noch solche über den Nachfahrabstand zum Vorderfahrzeuges zu machen vermochte.

Bei der Strafzumessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet und ausgehend von einem geschätzten Monatseinkommen von 1.000 Euro die verhängte Geldstrafe als tatschuldangemessen erachtet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner nachstehend wiedergegebenen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

"I. In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt der Beschuldigte F K bekannt, dass er die Rechtsanwälte Dr. TH B, Mag. Ch B, mit seiner Rechtsvertretung beauftrag hat. Um Kenntnisnahme des Vollmachtsverhältnisses wird ersucht.

II. Gegen das Straferkenntnis der BH Braunau vom 9.2.2004, VerkR96-5287-2003 erhebt der Beschuldigte binnen offener Frist

BERUFUNG

ficht das Straferkenntnis im gesamten Umfang an und macht formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend:

Der Beschuldigte fuhr am 12.7.2003 mit seiner Freundin im Fahrzeug zu einem Kurzurlaub nach Bad Gastein. Kurz nach der Einfahrt zur Fa. Aluguß konnte der Beschuldigte im Augenwinkel erkennen, dass ein ihm unbekannter Mann aus dem Wald Richtung Straße sprang. Der Beschuldigte und seine Beifahrerin erschraken und brachten das Fahrzeug ca. 100 Meter nach dem Stopsignal zum Stillstand. Der Beschuldigte selbst war ursprünglich der Auffassung, dass es sich um einen Waldarbeiter handle und allenfalls ein Unfall geschehen sei. Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug zurück und wurde sodann vom einschreitenden Beamten darauf hingewiesen, dass er zu schnell gefahren sei, nach Ausführungen des Beamten 98 km/h.

Der Beschuldigte hat bereits vor dem Beamten und auch bei seiner späteren Einvernahme ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er schneller als 80 gefahren sei, zumal er hinter einem roten österreichischen Pkw (Fabrikat Audi) konstant im Mindestabstand hergefahren ist und nach Aussage des einschreitenden Beamten dieser jedenfalls eine Geschwindigkeit innerhalb der Messtoleranz eingehalten hat. Es ist defacto unmöglich, dass der Beschuldigte wiederum selber schneller gefahren ist als der besagte rote österreichische Audi.

Gerade diese Angaben wurden auch von der im Verwaltungsstrafverfahren einvernommen Zeugin M P, bestätigt. Auch diese führte dezidiert aus - auch wenn sie glaubwürdigerweise keine Geschwindigkeitsangaben machen konnte - dass sie in gleichbleibendem Abstand hinter dem roten österreichischen Pkw nachgefahren sind. Wenn nun nach Aussage des einschreitenden Beamten dieser die Geschwindigkeit nicht überschritten hat, so ist es nicht möglich, dass der Beschuldigte selbst die Geschwindigkeit überschritten hat.

Weiters kommt hinzu, dass der Beschuldigte wiederholt ausgeführt hat, dass der einschreitende Beamte keine uneingeschränkte bzw. durchgehende Sicht auf das Fahrzeug des Pkws des Beschuldigten haben konnte, sodass eine ordnungsgemäße Messung nicht durchgeführt werden konnte. Auch die Zeugin P bestätigte, dass der Beschuldigte unter Einhaltung des Mindestabstandes in gleichbleibendem Abstand hinter dem roten österreichischen Pkw nachgefahren ist. Im Hinblick auf den an der Messstelle befindlichen Kurvenverlauf, der dort befindlichen Waldgestaltung und auch im Hinblick auf das unmittelbare Nachfahren hinter dem roten österreichischen Pkw ist es nicht möglich, dass eine ordnungsgemäße Messung erfolgte.

Beweis: PV, wie bisher, durchzuführender Lokalaugenschein, welcher ergeben wird, dass die Angaben des einschreitenden Beamten nicht nichtig sein können.

Die BH Braunau begründet ihr Straferkenntnis vom 9.2.2004 im wesentlichen damit, dass den Angaben des Meldungslegers gefolgt wird, insbesondere, weil es sich um ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt und keinerlei Grund dafür gegeben ist, warum ein Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten hätte sollen.

Die Behörde geht jedoch nicht näher auf die sich aus der Aussage des Meldungslegers und der Zeugin P ergebenden Widersprüche ein. Insbesondere ist es geradezu undenkbar, dass das unmittelbar vor dem Beschuldigten fahrende Fahrzeug (roter österreichischer Pkw) eine Geschwindigkeit innerhalb der Messtoleranz eingehalten hat und der Beschuldigte selbst, welcher sich im gleichmäßigen Abstand unmittelbar hinter dem österreichischen Pkw befunden hat, eine bei weitem höhere Geschwindigkeit eingehalten haben soll.

Im übrigen wird die Richtigkeit der Messung durch den Beschuldigten angefochten. Wie schon der Beschuldigte selbst als auch die Zeugin P bestätigt haben, ist es undenkbar, dass der Beschuldigte selbst die vom Meldungsleger angegebene Geschwindigkeit in der Höhe von 98 km/h eingehalten hat. Ausdrücklich wird beantragt, das verwendete Messgerät auf Funktionsfähigkeit und Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen. Bedenken zur Funktionsfähigkeit ergeben sich auch aus der zuletzt erfolgten Eichung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LT 20.20 TS/KM-E am 3.4.2001.

Abschließend verweist der Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass ihm bekannt ist, dass allein die ihn treffenden Verfahrenskosten die mit dem angefochtenen Bescheid über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem übersteigen. Er ist jedoch fest davon überzeugt, dass das ihm mit diesem Verfahren angetane Unrecht in dieser Form nicht unbekämpft bleiben darf

Der Beschuldigte beantragt ausdrücklich die Einvernahme der Zeugin P und auch seine persönliche Einvernahme vor der Berufungsbehörde.

III. Mit Rücksicht auf obige Ausführungen stellt der Beschuldigte den

A N T R A G

die Berufungsbehörde wolle

1. in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im aufgezeigten Sinn aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen,

2. in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und der Behörde 1. Instanz die Neudurchführung und Verhandlung auftragen.

Ried im Innkreis, am 26.2.2004 F K"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem ebenso beantragten Ortsaugenschein schien in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Die vom Berufungswerber beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz ist mangels Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG lt. § 24 VStG unzulässig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.: VerkR96-5287-2003 und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen des Meldungslegers BezInsp. R H und der Beifahrerin des Berufungswerbers, Frau M P, anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheins - sowohl im Bereich des Messpunktes als auch am Standort des Meldungslegers - durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Auch der anwaltlich vertretende Berufungswerber nahm neben einer Vertreterin der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Verlesen wurde der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät mit der Nr. 7079 sowie das Messprotokoll. Ebenfalls wurde eine Überblicksaufnahme angefertigt, die Sichtweite in Messrichtung mittels Laser gemessen und ein Luftbild aus dem System Doris beigeschafft.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Die B 156 verläuft in Fahrtrichtung des Berufungswerbers im Messbereich in einer auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bezogen als flachen zu bezeichnenden links beginnenden S-Kurve. Von dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Standort des Meldungslegers bei Strkm 57,247, etwa sechs Meter neben der Randlinie zur B 156, bestand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine ungehinderte Sicht auf Strkm 57,500, wobei der Einfahrtswegweiser zur Firma Aluguss 251 m vom Messpunkt entfernt liegt.

Aus dieser Distanz liegt nur mehr ein schmaler Bereich aus dem ein Fahrzeug aus der sich laut Anzeige ergebenden Messentfernung von 253 m, rechts neben dem genannten Wegweiser sichtbar ist. Dieser Punkt befindet sich etwa auf der Höhe der in Fahrtrichtung des Berufungswerbers linksseitig gelegenen Parkplatzeinfahrt zur Firma Aluguss. Hinter diesem Punkt ist vom genannten Standort eine Sicht auf den aus Richtung Braunau anflutenden Verkehr nur mehr zwischen den Stehern und unterhalb dieses Wegweisers gegeben. Unstrittig gilt an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h kundgemacht.

Im Bereich zur genannten Firmenzufahrt besteht in Fahrtrichtung des Berufungswerbers nur ein Fahrstreifen, wobei dort durch Bodenmarkierungen ein sogenannter Fahrbahnteiler angebracht ist.

5.1. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen lassen sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, dass der Meldungsleger zu einem Anhalteversuch erst zum Zeitpunkt schritt, als der Berufungswerber bereits unmittelbar die Höhe des Strkm 57,247 - die Einfahrt zu einigen Häusern der Ortschaft Lach - passierte. Ginge man davon aus, dass der Berufungswerber mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit von knapp 100 km/h unterwegs war, benötigte er selbst unter dieser Annahme hierfür über neun Sekunden. Dies belegt jedenfalls, dass der Meldungsleger offenbar abgelenkt gewesen sein musste, wenn er erst zu diesem Zeitpunkt an den Fahrbahnrand gelangte um gleichsam während der Vorbeifahrt des Berufungswerbers noch ein Haltezeichen zu geben.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte sich der Meldungsleger letztlich nur mehr sehr vage an die damalige Anhaltesituation zu erinnern. Nicht klar waren auch die Angaben über die Höhe der angebotenen OM-Strafe, welche der Berufungswerber - schon damals - zu bezahlen ablehnte seinen die Tat leugnenden Rechtsstandpunkt energisch vertretend.

Der Berufungswerber erklärte die Situation bei der versuchten Anhaltung im Ergebnis unwidersprochen, dass er während der Vorbeifahrt eine Person "aus dem Wald springen und ein Handzeichen gebend" wahrgenommen habe und er sich folglich zwecks Klärung der Umstände zum Umdrehen entschied. Als er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, befand sich das in gleichbleibenden Abstand und mit nicht in diesem Ausmaß überhöhten Geschwindigkeit vor ihm fahrende Fahrzeug, noch immer in seinem Sichtbereich. Die Angaben des Berufungswerbers bestätigte im Ergebnis auch seine Beifahrerin in durchaus spontaner und daher nicht unglaubwürdiger Weise. Den Nachfahrabstand umschrieb sie in Bezugsetzung zur Entfernung zum Einfahrtsschranken zur Firma Aluguss (bei ihrer Vernehmung) mit etwa 40 m. Dies würde durchaus einem praxisgerechten Sicherheitsabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h entsprechen.

Demgegenüber vermochte der Meldungsleger nur mehr sehr vage Angaben zum Vorderfahrzeug und ebenso zu den Hintergründen seines OM-Anbotes bzw. der Ermäßigung desselben zu machen.

Was jedoch insbesondere im Rahmen der ausführlichen Erörterung des Messprotokolls im Rahmen der Berufungsverhandlung noch nicht evident wurde, findet sich im Messprotokoll als Standort des Meldungslegers der Strkm 57,400 eingetragen. Dies würde bedeuten, dass die Messentfernung nur 100 m betragen hätte.

Schon im Lichte dieses sich auch aus der Anzeige bzw. dem Messprotokoll ergebenden Widerspruches unter Hinweis auf die unerklärlich lange Zeitspanne bis zum Anhalteentschluss in Verbindung mit der durchaus nicht unglaubwürdig vorgetragenen Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers und der ebenfalls durchaus glaubwürdigen Angaben seiner Mitfahrerin, konnte zumindest im Zweifel dessen Verantwortung gefolgt werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Aus § 45 Abs.1 Z1 VStG folgt, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum