Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109648/2/Fra/He

Linz, 21.07.2004

 

 

 VwSen-109648/2/Fra/He Linz, am 21. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K B, L, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Februar 2004, VerkR96-2445-2002-Br, betreffend Übertretung des § 61 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 61 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 4.6.2002 um 14.00 Uhr in Linz auf der Freistädter Straße ca. 150 Meter nach dem Haus Freistädter Straße Nr. 96, Fahrtrichtung Nord, als Lenker des Lkw´s mit dem Kennzeichen die Ladung am Fahrzeug nicht so verwahrt hat, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wurde, da ein Stein von der Ladefläche fiel, wodurch ein nachkommender Pkw beschädigt wird. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Die belangte Behörde stützt den inkriminierten Tatbestand auf die Zeugenaussage von Frau C I, wonach ein faustgroßer Stein eindeutig von der Ladefläche des vom Bw gelenkten Lkw heruntergefallen sei und in weiterer Folge einen Schaden an ihrem Fahrzeug verursacht hätte.

 

Im Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.7.2002 sowie im Rechtsmittel stellt der Bw die Realisierung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes entschieden in Abrede. Er bringt vor, sich vor Antritt der Fahrt mit Sicherheit davon überzeugt zu haben, dass die Beladung des Lkw´s ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Bw verweist auf die Unfallsmeldung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.6.2002, in der angeführt ist, dass damals ein nachfahrender Pkw durch einen faustgroßen Stein, der vermutlich von der Ladefläche des vom ihm gelenkten Lkw´s heruntergefallen sein soll, beschädigt worden sei. Schon aufgrund dieser Formulierung stehe aus Sicht des Bw nicht mit Sicherheit fest, dass tatsächlich dieser Stein von der Ladefläche auf die Fahrbahn heruntergefallen sei. Nach Meinung des Bw könne es auch so gewesen sein, dass dieser Stein schon auf der Fahrbahn gelegen ist und durch einen Reifen des von ihm gelenkten Lkw´s auf den nachfahrenden Pkw geschleudert wurde.

 

Faktum ist, dass lt. Unfallsmeldung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.6.2002 Frau C I angegeben hat, dass von dem vom Bw gelenkten Lkw "vermutlich" von der Ladefläche ein ca. faustgroßer Stein auf die Fahrbahn gefallen sei. In weiterer Folge sei dieser Stein gegen die Frontschürze ihres Pkw´s gesprungen. Sie habe nachher festgestellt, dass die Frontschürze ihres Pkw beschädigt worden und der Stein immer noch im Spoiler gesteckt sei. Der Lenker des Lkw´s dürfte von dem Vorfall nichts bemerkt haben, da er seine Fahrt in Richtung Freistadt fortsetzte. Sie habe den Verkehrsunfall anschließend ihrer Versicherung gemeldet, dort habe man ihr gesagt, dass sie den Vorfall bei der Polizei melden müsse.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den von Frau I vier Tage nach dem gegenständlichen Vorfall bei der Bundespolizeidirektion Linz geschilderten Sachverhalt hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Zudem ist eine Erfahrungstatsache, dass die ersten Angaben eher der Wahrheit entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Zeugin der geschilderte Vorfall bei ihrer Meldung an die Bundespolizeidirektion Linz noch gut in Erinnerung war. Die Vermutung der Zeugin, dass der Stein von der Ladefläche des Lkw´s gefallen ist, ist jedoch kein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Beweis für den inkriminierten Tatvorwurf. Von daher kann der Aussage der Zeugin vom 15. Juli 2003, - sohin mehr als ein Jahr nach den ersten Angaben - wonach der Stein "eindeutig" von der Ladefläche gefallen ist, keine ausreichende Beweiskraft zugemessen werden.

 

Aus den angeführten Gründen war in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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