Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109650/2/Br/Gam

Linz, 26.03.2004

 VwSen-109650/2/Br/Gam Linz, am 26. März 2004

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Jänner 2004, Zl. VerkR96-5403-2003, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den in der Präambel angeführten Ladungsbescheid, datiert mit 9. Jänner 2004, laut Zustellnachweis am 14. Jänner 2004 zugestellt [eigenhändige Übernahme].

Laut der Präambel dieses Ladungsbescheides wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.10.2003 um 15.27 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen in Klaus, B138, km 42,570 in Richtung Kirchdorf a.d. Krems gelenkt, wobei er dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichens zum Anhalten nicht Folge geleistet, sondern die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Als Verwaltungsübertretung wurde § 97 Abs.5 StVO zitiert.

Im übrigen enthält der Ladungsbescheid gemäß der durch ein "X" markierten Textpassagen folgenden Inhalt:

"Ladungsbescheid

Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

Datum: 17.2.2004 Zeit: 8.45 Uhr Stiege/Stock/Zimmer Nr. 1. Stock, Zr.Nr. 103

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit:

Bitte bringen Sie auch die Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel mit oder geben Sie uns diese so rechtzeitig bekannt, dass wir sie bis zur Verhandlung herbeischaffen können.

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und §§ 40 und 41 des Verwaltungsstrafgesetzes

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei uns schriftlich oder mündlich einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift anzugeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Berufung hat den Bescheid, gegen des sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, da heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers angewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann (e.h. gezeichnet von E D)"

 

2. Gegen diesen Ladungsbescheid berief der Berufungswerber mit seinem nachstehend inhaltlich wiedergegebenen Schreiben vom 13. Jänner 2004:

"Berufung vom Ladungsbescheid 9.1.2004, VerkR 96 - 5403 - 2003

Sehr geehrte Frau E D

Ich erhebe Einspruch gegen den Ladungsbescheid vom 9.1.2004. Auf Grund meiner Rechtfertigung wegen der Strafverfügung vom 20.10.2003 um 15,27 des LKW in Klaus, B 138, km 42,570 wurde das Strafverfahren eingestellt.

Hiermit bekräftige ich nochmals das die mir zu unrecht gelegte Last vom 20.10.2003 um 15,27 des LKW in Klaus, B 138, km 42,570 das angebliche Rotlicht des Straßenaufsichtsorgan übersehen hätte, rechtswidrig und irrelevant ist.

Ich wollte seit langem die Strecke Kirchdorf - Molln auf der Bundesstraße fahren. Durch die neue Beschilderung und Fahrbahnveränderungen habe ich mich falsch eingereiht. Als ich es merkte, dass ich auf der Autobahnauffahrt war, musste ich gezwungener Weise weiterfahren um den nachkommenden Verkehr nicht zu behindern bzgl. GEISTERFAHRER. Noch dazu war ich unabsichtlich auf der Autobahn. Ich legte großen Wert auf die neue Beschilderung um die frühmöglichste Abfahrt zu finden. So konnte ich nicht das angebliche Rotlicht des Anhaltestabes der Straßenaufsichtsorganen sehen.

Daher finde ich die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung rechtswidrig und irrelevant."

Hochachtungsvoll (H K eh)

Mit diesem inhaltlichen und auf den Tatvorwurf bezogenen Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides nicht darzutun.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Gegen die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kann angesichts des sich hier ausschließlich auf Rechtsfragen beschränkenden Berufungsgegenstandes unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung den Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41Abs.3 VStG]).

Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegen den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

4.1. Was den letztgenannten Absatz betrifft, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung.

4.1.1. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten entweder in Form einer einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der angefochtene Ladungsbescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale, weshalb er rechtmäßig erlassen wurde.

Es ist daher unerfindlich, inwiefern sich der Berufungswerber ob der Einladung sich zu einer von Organen der Straßenaufsicht erstatteten Anzeige zu äußern bzw. zu seiner Verteidigung dienliche Argumente vorzubringen, beschwert erachtet. Wenn er in seiner - allenfalls irrtümlich als Berufung bezeichneten Rechtfertigung zum Ladungsbescheid - inhaltliche Ausführungen zu dem ihm zur Last gelegten Verhalten tätigte, wird die Behörde erster Instanz dazu verhalten sein dieses Vorbringen einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Durch die Berufung gegen diesen Bescheid war ihr vorläufig diese Möglichkeit entzogen.

5. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird daher der Berufungswerber an dieser Stelle schon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der wider ihn erhobenen Tatvorwurf neben der Anzeige, insbesondere aus der von der Behörde erster Instanz eingeholten Zeugenaussage des Meldungslegers RevInsp. K - Autobahngendarmerie Klaus - ableiten lässt. Sinn und Zweck eines Beweisverfahrens ist es derartige Anzeigeninhalte im Rahmen eines rechtsstaatlich abgeführten Verfahrens auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen und folglich das Verfahren entweder einzustellen oder einen Schuldspruch darauf zu stützen. Der Inhalt der Darstellung des Meldungslegers wird daher dem Berufungswerber schon im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zur Kenntnis gebracht:

"Am 20. Oktober 2003 verrichteten RevInsp Sch und ich Verkehrsüberwachungsdienst. Dabei fiel uns der auf der A9 in Fahrtrichtung Windischgarsten fahrende LKW, auf und wir beschlossen das Fahrzeug im Bereich der Autobahnabfahrt Klaus anzuhalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Der auf dem rechten Fahrstreifen fahrende LKW wurde von uns im Bereich der Tunnelanlage Kienberg überholt. Lenker des Dienstkraftwagens war RevInsp Sch, Beifahrer war ich. In der Folge zeigte ich dem nachfolgenden Lenker des Lkw´s H K, bei Km 27,950 der A9 ein deutlich sichtbares Haltezeichen mittels rot beleuchtetem Anhaltestab. Der Anhaltestab wurde von mir, so wie bei jeder Anhaltung, dem nachfolgenden Lenker bei geöffnetem Seitenfenster und seitlich ausgestrecktem Arm aus dem fahrenden Dienstkraftwagen gezeigt. Ich beobachtete dabei im Rückblickspiegel des Dienstkraftwagens den nachfolgenden LKW. Erst als H K den rechten Fahrtrichtungsanzeiger seines Lkw´s einschaltete und unserem Dienstwagen über die Autobahnabfahrt Klaus folgte, gab ich den Anhaltestab wieder in den Fahrgastraum des Dienstkraftwagens.

Als wir bei Km 42,570 der B 138 (unmittelbar neben der Autobahnabfahrt Klaus eine Betriebszufahrt zwecks Durchführung der Lenker und Fahrzeugkontrolle anfuhren, setzte H K seine Fahrt ohne dem Dienstkraftwagen nachzufolgen auf der B 138 in Richtung Kirchdorf fort.

Die Beamten folgten dem LKW. Anlässlich einer baustellenbedingten Anhaltung der Strm. Windischgarsten im Bereich der sog. Herndlreith überholten wir den LKW K. Ich ging zurück zu H K und forderte ihn auf, dem Dienstwagen zu folgen. Bei der nachfolgenden Lenker - und Fahrzeugkontrolle konnte H K kein Pannendreieck vorweisen. Zudem hatte er die zeitabhängige Maut gemäß Bundestraßenmautgesetz nicht entrichtet.

H K verweigerte die Bezahlung der Maut samt Erhöhungsbeitrag sowie der weiteren Übertretungen. Dabei schrie er lautstark mit RevInsp Sch und mir. H K wurde von mir von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt."

Die obige Darlegung der Sachlage aus dem Verfahren bei der Behörde erster Instanz möge vom Berufungswerber als Gelegenheit aufgegriffen werden sich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung zu äußern bzw. am eigenen Verfahren mitzuwirken. Widrigenfalls wird die Behörde erster Instanz ohne seine weitere Anhörung eine Sachentscheidung zu treffen haben.

Der Berufungswerber wird abschließend darauf hingewiesen, dass, sollte das ordentliche Ermittlungsverfahren mit einem Schuldspruch enden, dieser mittels Berufung anfechtbar ist, worüber der Unabhängige Verwaltungssenat nach Neudurchführung des Beweisverfahrens abermals eine Sachentscheidung zu treffen hätte.

6. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sacherledigung erging - nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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