Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109651/15/Kof/He

Linz, 06.05.2004

 

 

 VwSen-109651/15/Kof/He Linz, am 6. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N,
geb. , E, B, vertreten durch Rechtsanwälte Z - W , K, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.2.2004, VerkR96-11464-2003 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Woche herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

639,10 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 1 Woche.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit. a StVO iVm § 20 VStG und § 34 Abs.1 Z4 und Z12 StGB.

§§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Der Beschuldigte N. J. hat am 22.6.2003 um 08.15 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei Strkm 171 in Fahrtrichtung Wien den Pkw, KZ....gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 0,92 mg/l).

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1.163 Euro

14 Tagen

§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 
Der zu zahlenden Gesamtbetrag (.....) beträgt daher 1.279,30 Euro."

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten, begründeten Berufung vom 9.3.2004 wurde am 3.5.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Bw hat im Zuge dieser mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;
siehe Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw in der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Strafbemessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied erwogen:

Der Bw fuhr am 22.6.2003 um ca. 08.00 Uhr - über Aufforderung von zwei Gendarmeriebeamten, welche von dessen Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt noch nichts bemerkt hatten - vom Parkplatz A 25 - Welser Autobahn, km 6,0 RFB Haid bis zur Autobahnraststätte Ansfelden (Fahrtstrecke: ca. 8 bis 9 Kilometer), um eine Autobahnvignette zu kaufen.

Erst im Tankstellengebäude bei der Autobahnraststätte Ansfelden bemerkten die amtshandelnden Gendarmeriebeamten, dass der Bw Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch) aufwies.

Eine mittels Alkomat vorgenommene Messung der Atemluft ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,92 mg/l.

 

Der Bw hat die einschreitenden Gendarmeriebeamten -- welche die in Rede stehende Anordnung, zur Autobahnmeisterei zwecks Kauf einer Autobahnvignette zu fahren erteilt haben -- nicht auf die Alkoholisierung aufmerksam gemacht, obwohl dieser Umstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung zwar dem Bw, nicht jedoch den Gendarmeriebeamten bekannt war. Es wäre daher Sache des Bw gewesen, die Gendarmeriebeamten ausreichend über seine Alkoholisierung zu informieren; VwGH vom 17.6.1994, 94/02/0205 mit Vorjudikatur.

 

Dass der Bw der Anordnung der Gendarmeriebeamten, zur Autobahnraststätte Ansfelden zu fahren, nachgekommen ist, bedeutet daher zwar keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 5 VStG, jedoch sehr wohl einen besonderen Milderungsgrund nach

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden.

Der Bw ist derzeit arbeitslos (somit kein Einkommen), verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Es wird daher die Mindeststrafe gem. § 20 VStG iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO festgesetzt (581 Euro, EFS 1 Woche).

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG
10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 58,10 Euro.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

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