Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109653/10/Ki/Ri

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-109653/10/Ki/Ri Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, B Z, B vertreten durch Rechtsanwalt D. M L, F Z vom 23.2.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.2.2004, VerkR96-3143-2002-Br, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird auf 15 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10.2.2004, VerkR96-3143-2002-Br, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.6.2002 um 13.59 Uhr auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord, bei Autobahnkm 15,7, als Lenker des PKW's zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 119 km/h laut Videomessung nur einen Abstand von 7,80 m eingehalten habe, was einem zeitlichen Abstand von 0,24 Sekunden entspräche.

Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.2.2004 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einstellen.

 

Er bestreitet den erhobenen Tatvorwurf dahingehend, dass er mit seinem PKW auf dem mittleren der drei Fahrstreifen (der A7) mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sei. Am mittleren Fahrstreifen sei ein Kastenwagen gefahren. Dieser Kastenwagen habe einen am rechten Fahrstreifen fahrenden PKW überholt. Als er selbst auf den linken Fahrstreifen zum Überholen des Kastenwagens gewechselt habe, habe auch ein zuvor am Mittelstreifen vor ihm fahrender PKW ebenfalls vor ihm auf den linken Überholstreifen gewechselt, sodass dieser ihm hiebei den von ihm vorher eingehaltenen Sicherheitsabstand ungebührlich verringert habe, sodass es zur gegenständlichen Messung kommen konnte. Auf Grund des Umstandes, dass die Messung sofort durchgeführt worden sei, habe er durch Bremsung nicht mehr rechtzeitig einen größeren Tiefenabstand zu dem vor ihm fahrenden PKW aufbauen können. Des weiteren dürfte der vor ihm fahrende PKW die Abstandsmessung der Polizei bemerkt haben, sodass er sein Fahrzeug stark abbremste, wodurch sich natürlich der Tiefenabstand verringert habe, zumal er selbst habe stark abbremsen müssen.

 

Weiters wurde bemängelt, dass aus der Anzeige bzw. dem Straferkenntnis nicht ersichtlich sei, mit welchem Gerät die Fahrgeschwindigkeit überhaupt gemessen wurde. Es sei davon auszugehen, dass dieses Gerät jedenfalls über keine entsprechende Eichung verfügt habe, sodass bereits die Geschwindigkeitsmessung rechtswidrig sei und nicht verwertet werden dürfe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10.8.2004 im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Seitens der Verfahrensparteien hat lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.7.2002 zugrunde. Die verfahrensgegenständliche Messung erfolgte im Rahmen eines Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem stationär aufgebauten Videoaufzeichnungsgerät, VKS 3,0. Die Messung der Geschwindigkeit ergab einen Messwert von 123 km/h, abzüglich der vorgesehenen Toleranz (4 km/h) ergibt sich ein vorwerfbarer Wert von 119 km/h. Daraus errechnete sich ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 7,8 m (bzw 0,24 sec). Die Verwaltungsübertretung wurde auf Video aufgezeichnet und archiviert.

 

Nachdem, wie der Berufungswerber zu Recht festgestellt hat, das Gerät am Vorfallstag noch nicht geeicht war, wurde die gegenständliche Messung von dem der mündlichen Berufungsverhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen nachvollzogen und es erstellte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nachstehendes Gutachten:

"Im gegenständlichen Fall zeigt das Video einen Aufzeichnungszeitraum von ca. 10 Sekunden. Die Messung wurde mit einem damals nicht geeichten Messsystem durchgeführt. Das System wurde ca. 14 Tage später geeicht, es konnte vom Eichungsvermessungsamt nicht recherchiert werden, ob das gegenständliche System zur Eichung nachjustiert werden musste oder ob die Systemeinstellungen übernommen werden konnten. Zur Gutachtenserstellung wurde das Videoband analysiert, die Zeitmessung im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Kodierung von Einzelbildern. Pro Sekunde werden 25 Bilder aufgenommen und am Bildschirm durchnummeriert mit den Ziffern 0-24. Im Zuge der gegenständlichen Gutachtenserstellung wurde nachkontrolliert, dass im Aufzeichnungszeitraum pro Sekunde 25 Bilder vorliegen. Der Code der diese Nummerierung 0-24 durchführt, ist nicht eichpflichtig, auch bei einem geeichten System wird diese Zeiterfassung nicht geeicht.

Der zweite kritische Punkt im gegenständlichen Fall ist die Abstandsmessung, es muss eine Wegstreckenmessung erfolgen. Zu diesem Zweck wird vor Messbeginn die Kamera bzw. das System zur jeweiligen Kameraeinstellung kalibriert, dazu befinden sich auf der Fahrbahn eingemessene Messpunkte, diese eingemessenen Messpunkte wurden mit einem geeichten Messsystem aufgetragen und kontrolliert. Die Messstrecke ist für die Messung mit dem gegenständlichen System geeignet. Auf Grund der Kalibrierungsdaten kann festgestellt werden, dass die gemessenen Längen, sprich die gemessenen Strecken, innerhalb der zulässigen Toleranzen des Eich- und Vermessungsamtes gelegen sein müssen, da sonst das System über eine programmierte Selbstkontrolle die Messung abbricht.

Es wurde im Zuge der Gutachtenserstellung diese Messung nachvollzogen und die Werte können bestätigt werden. Im gegenständlichen Fall wurden von der gemessenen Geschwindigkeit 3 % (4 km/h) abgezogen, sodass sich ein vorwerfbarer Wert von 119 km/h ergibt, daraus errechnet sich rechnerisch ein Sekundenabstand bei einem vorgeworfenen Abstand von aufgerundet 8 m und von 0,24 Sekunden. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt nicht die tatsächlichen Fahrzeuglängen. Für die Fahrzeuglängen wurden 2,8 m abgezogen, die Radüberhänge bei dem Vorderfahrzeug Hinterachse bis hintere Stoßstange bzw. beim nachfahrenden Fahrzeug Abstand Vorderachse bis vordere Stoßstange wurden bei dieser Messung zu Gunsten des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieser zusätzlichen Abstände würde den Sicherheitsabstand weiter reduzieren.

Eine Auswertung des vorausfahrenden Fahrzeuges hat ergeben, dass dieses Fahrzeug praktisch mit konstanter Geschwindigkeit fuhr, tendenziell erhöhte der Lenker die Geschwindigkeit leicht (Delta V ca. 3-4 km/h). Das nachfolgende Fahrzeug müsste auf Grund des Luftwiderstandes den Tiefenabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug augenscheinlich erhöhen.

Zusammenfassend ist in technischer Sicht festzustellen, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde, da zum einem die Zeiterfassung komplett nachvollziehbar und richtig ist und zum zweiten die Ermittlung der Wegstrecke durch eine zu Beginn der Messung durchgeführte Kalibrierung korrekt ausgeführt wurde".

Dazu erläuterte der Sachverständige weiters, dass im Gegensatz zu einer Radarmessung im vorliegenden Falle die Korrektheit der Messung zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden kann. Im Zuge der nachvollziehbaren Auswertung des vorliegenden Videobandes seien mehrere Sektionen geschwindigkeitsmäßig gemessen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Geschwindigkeit, die in der Anzeige vorgeworfen wurde, gestützt werden könne. Auch Auswertungen über einen längeren Zeitraum und von verschiedenen Positionen hätten unter Berücksichtigung der Messgenauigkeit die vorgeworfene Geschwindigkeit bestätigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Auffassung, dass die Aussagen in diesem Gutachten schlüssig bzw. widerspruchsfrei sind. Beim Sachverständigen handelt es sich um einen fachlich befähigten Gutachter, es bestehen sohin keine Bedenken, das Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.

Wenn auch das Gerät zum vorliegenden Zeitpunkt nicht geeicht war, so konnte der Sachverständige aus dem Video den gesamten Geschehensablauf und auch die Auswertung nachvollziehen. Dabei ist hervorgekommen, dass sowohl die Messung der Geschwindigkeit, als auch die Ermittlung des zur Last gelegten geringen Abstandes fehlerfrei waren. Die Bedenken des Berufungswerbers, wegen der Nichteichung des Gerätes könne keine fehlerfreie Auswertung erfolgen, sind daher unbegründet.

Darüber hinaus konnte aus den vorliegenden Lichtbildern in klarer Weise ersehen werden, dass der Lenker des vor ihm fahrenden VW-Golf ebenfalls auf den linken Fahrstreifen wechselte, andererseits der Beschuldigte jedoch keinerlei Anstalten gemacht hat, den Abstand auf das Ausmaß des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu verringern.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt daher die Auffassung, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind ebenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass selbst ein Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers den nachfolgenden Lenker nicht berechtigt, eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Von einem ordnungsgemäß handelnden mit rechtlichen Werten verbundenen PKW-Lenker ist zu erwarten, dass er sich unter keinen Umständen dazu provozieren lässt, unbegründet auf das vor ihm fahrende Fahrzeug so dicht aufzufahren, dass der gesetzlich geforderte Sicherheitsabstand nicht mehr gegeben ist.

I.5. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Das unter Punkt I.4. durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine gravierende Übertretung der Straßenverkehrsordnung darstellt. Gerade das geringe Ausmaß des Sicherheitsabstandes bedingt, dass unter Umständen ein Auffahrunfall mit gravierenden Folgen unvermeidlich werden könnte. Im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit, ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Grundsätzlich muss auch festgestellt werden, dass ein derart geringer Sicherheitsabstand, wie im vorliegenden Falle, als besonders gefährlich bzw. besonders rücksichtslos iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 gewertet werden könnte. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat jedoch im vorliegenden Falle als Strafnorm lediglich § 99 Abs.3 lit.a herangezogen, diese Bestimmung sieht einen geringeren Strafrahmen vor.

Aus diesem Grunde und auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. für geboten, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Strafmildernd zu werten war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, sonstige straferschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Der Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nicht entgegengetreten.

Zu berücksichtigen sind bei der Festlegung des Strafausmaßes ferner spezialpräventive Gründe. Durch eine entsprechend strenge Bestrafung soll dem Täter das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden und es soll überdies die Bestrafung dazu führen, den Beschuldigten vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesem Grunde ist eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h
 
 

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