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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260205/3/WEI/Bk

Linz, 17.11.1997

VwSen-260205/3/WEI/Bk Linz, am 17. November 1997 DVR.0690392 VwSen-260206/2/WEI/Bk

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) und durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F, vom 7. Oktober 1996 gegen Spruchpunkt 1) (3. Kammer) und gegen Spruchpunkt 2) (Einzelmitglied) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 1996, Zl. 501/WA95232J, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 3 lit b) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) und nach dem § 6 iVm § 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz (LGBl Nr. 38/1956 idF LGBl Nr. 86/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage zu beiden Spruchpunkten 1) und 2) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird im Strafausspruch zu Spruchpunkt 1) die Geldstrafe auf den Betrag von S 20.000,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

Im Strafausspruch zu Spruchpunkt 2) wird die Geldstrafe auf S 2.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 220 Stunden herabgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im strafbehördlichen Verfahren zu Spruchpunkt 1) einen Kostenbeitrag von S 2.000,-- und in dem zu Spruchpunkt 2) einen Kostenbeitrag von S 200,-- zu leisten. In den Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. September 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"1) Herr F wohnhaft hat in der Zeit zwischen 25.04.1996 und 08.09.1996 in Linz, W, eine bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vorgenommen, indem er aus einem in Linz, W auf den Grundstücken Nr. bzw. , KG U, situierten Brunnen Grundwasser entnommen und zur Versorgung des Gaststättenbetriebes im Haus W, welcher insgesamt mind. 106 Verabreichungsplätze aufweist, sowie zur Versorgung mehrerer Mietwohnungen im Haus W verwendet hat, obwohl diese Wasserentnahme über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, da dieser Bedarf nicht mehr als "haushaltsähnlich" angesehen werden kann, woraus die Bewilligungspflicht dieser Wasserentnahme i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. resultiert, da gemäß § 10 Abs.1 eine bewilligungsfreie Grundwasserentnahme durch den Grundeigentümer nur dann möglich ist, wenn das Grundwasser lediglich für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnommen wird und die Entnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht, während gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. dann, wenn eines dieser Tatbestandsmerkmale für die Bewilligungsfreiheit nicht vorliegt, die Bewilligungspflicht gegeben ist. 2) Weiters hat Herr F in der Zeit zwischen 25.04.1996 und 08.09.1996 den Bedarf an Trink- und Nutzwasser für das Gebäude W aus der hauseigenen Brunnenanlage gedeckt und nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz, obwohl die Liegenschaft W im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitungsanlage liegt (die Entfernung zwischen öffentlicher Wasserleitung und dem Objekt W beträgt ca. 12 m), sodaß für das Gebäude W samt dem dazugehörigen Grundstück Anschlußzwang besteht, und obwohl für die Versorgung aus der eigenen Wasserversorgungsanlage keine Ausnahme vom Anschlußzwang vorlag. Er hat hiedurch ad 1): den Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit.b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer ohne die gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, indem er in der oben detailliert beschriebenen Form trotz Bestehens der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht i.S.d. § 10 Abs.2 i.V.m. § 10 Abs. 1 leg.cit. im oben beschriebenen Zeitraum das Objekt W, bestehend aus einem Gaststättenbetrieb und Mietwohnungen, mit Trink- und Nutzwasser aus der eigenen Wasserversorgungsanlage versorgt hat, ohne daß die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag. ad 2): den Tatbestand des § 6 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956 i.d.g.F., verwirklicht, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arreststrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, indem er in der oben detailliert beschriebenen Form trotz Bestehens des Anschlußzwanges, der bewirkt, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß, im oben beschriebenen Zeitraum den Bedarf an Trink- und Nutzwasser im Gebäude W aus der eigenen Wasserversorgungsanlage und nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz gedeckt hat. Der Beschuldigte hat hiedurch Verwaltungsübertretungen nach ad 1): § 137 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. ad 2): § 6 i.V.m. § 2 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956 i.d.g.F.

begangen und werden wegen dieser Verwaltungsübertretungen ad 1): gemäß § 137 Abs. 3 1. Halbsatz WRG 1959 und ad 2): gemäß § 6 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz über ihn folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1): S 30.000,-ad 2): S 3.000,-insgesamt S 33.000,-====== Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ad 1): 4 Tagen, 4 Stunden und 30 Minuten ad 2): 14 Tagen insgesamt 18 Tagen, 4 Stunden und 30 Minuten =================== Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind ad 1): S 3.000,-ad 2): S 300,-insgeamt S 3.300,-===== zu leisten." 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. Oktober 1996 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 8. Oktober 1996 bei der belangten Behörde rechtzeitig abgegebene Berufung vom 7. Oktober 1996, mit der der Bw sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in beiden Punkten und die Einstellung der Strafverfahren anstrebt.

2.1. Zur Begründung seiner Berufung führt der Bw aus:

Das "Bäckerhaus in der " (W) mit einem Grund von ungefähr 20.000 m2, das 1958 von seiner Mutter erworben und 1975 an ihn weitergegeben worden wäre, bestünde bereits seit 1859. Seit 1859 werde diese Liegenschaft teilweise gewerblich und teilweise landwirtschaftlich genutzt (1. Bäckerbetrieb + Landwirtschaft, 2. Campingplatz mit Verkaufskiosk, 3. Hühnerfarm, 4. Kleine Jausenstation mit 2 kleinen Wohnungen für Aushilfskräfte). Seit 1859 werde das Grundwasser lediglich für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf im angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund entnommen. Der kleingewerbliche Betrieb entspreche auch einem haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf. Die Wasserentnahme stünde im angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund. Durch die kleinen Umsatzzahlen und die Abwässer könnte dies leicht nachgewiesen werden. Die wirtschaftliche Rangstufe werde eingehalten.

Die bestehende Wasserversorgungsanlage aus einem Brunnen, einer Saugpumpe und einem Windkessel wäre in den letzten 40 Jahren bei zahlreichen Kommissionierungen von der Baubehörde und von der Gewerbebehörde oftmalig überprüft und in keiner Weise beanstandet worden. Für diesen Standort wären mehrere Konzessionen ausgestellt worden und hiemit auch eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Trinkwasser. Vor wenigen Wochen wäre die Wasser- und Brunnenanlage im Zusammenhang mit einem Rohrbruch durch einen Bauunternehmer und einen Wasserinstallationsunternehmer teilweise erneuert bzw. genau überprüft worden. Ein neues Gutachten vom 6. Mai 1996 bestätige die ausgezeichnete Trinkwasserqualität im Haus W.

Der Pächter und der Mieter hätten einen gültigen Pacht- bzw. Mietvertrag. Sie wären nicht bereit einen höheren Betrag an die SBL für eine schlechtere Wasserqualität zu bezahlen. Die Strafvorschreibung werde vom Bw nicht angenommen. Diese ungerechte Strafe und das Recht auf eigene Wasserversorgung werde in den nächsten Monaten von der Volksanwaltschaft, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof noch genau geprüft. Ein Ersuchen um Ausnahme vom Anschlußzwang wäre bereits vor Jahren bei der Behörde eingebracht worden und werde nochmals beantragt. Eine Ablehnung bzw. ein Anschluß an das öffentliche Wassernetz würde nur eine finanzielle Mehrbelastung bedeuten, weil voraussichtlich 1999 das Haus W erweitert und zum Großteil neu aufgebaut werden soll. Der Bw bitte daher um Verständnis und Vorlage bei der nächsten Instanz.

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen.

2.3. Mit Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wurde der Bw wegen eines gleichgelagerten Sachverhaltes im Tatzeitraum vom 23. Mai 1995 bis 8. November 1995 der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 bereits schuldig erkannt und mit S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden und 30 Minuten) bestraft. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom O.ö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 5. Juni 1997, VwSen-260193/2/WEI/Bk, als unbegründet abgewiesen und die erstbehördliche Entscheidung bestätigt.

Mit Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. März 1996, Zl. 501/WA95232E, wurde der Bw schuldig erkannt, weil er zumindest in der Zeit zwischen 1. und 11. November 1995 trotz Anschlußzwanges den Bedarf an Trink- und Nutzwasser für das Gebäude W aus der hauseigenen Brunnenanlage und nicht aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz gedeckt hat, und mit S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 15 Stunden und 50 Minuten) bestraft. Die Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses vom 25. März 1996 wurde vom damals zuständigen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates mit Erkenntnis vom 24. Mai 1996, VwSen-390022/2/Gf/Km, abgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt. In diesem vorangegangenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 1996 ging es bis auf den Tatzeitraum um den gleichen Sachverhalt. Der Bw hatte in seiner damaligen Berufung vom 6. Mai 1996 im wesentlichen auch die gleichen Argumente vorgetragen.

3. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges haben die erkennende Kammer und das Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates beschlossen, die gegenständlichen Berufungsverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt und vom Bw auch nicht substantiell bestritten wurde. Die erkennende Kammer und das Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates konnten daher die ausreichend ermittelten und völlig unbedenklichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen und Erwägungen der Strafbehörde auf Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 10 Abs 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.

Nach § 10 Abs 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. In allen anderen Fällen ist gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959 zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers und zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Die belangte Behörde hat auf die gesetzliche Grenze der bewilligungsfreien Grundwassernutzung hingewiesen und zutreffend betont, daß die Benutzung des Grundwassers nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgen darf. In diesem Sinne kommt die Bewilligungsfreiheit nur für den haushaltsähnlichen Wirtschaftsbedarf in Betracht, wie er für kleinere landwirtschaftliche oder kleingewerbliche Betriebe charakteristisch ist (vgl Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, 64 f Anm 2 zu §10 WRG; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 2 zu § 10 WRG). Zu den Begriffen der Haushaltungen und kleingewerblichen Betriebe in der Zuständigkeitsnorm des § 99 Abs 1 lit d) WRG 1959 (vor der WR-Nov 1990 § 99 Abs 1 lit c WRG 1959) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß es sich dabei nur um Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe handeln könne (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf VwSlg 8.536 A/1974).

4.2. Die Wasserversorgungsanlage des Hauses W versorgt einen Gaststättenbetrieb mit mindestens 106 und maximal 200 Verabreichungsplätzen sowie Mieter im Objekt mit Trink- und Nutzwasser. Wie die belangte Behörde mit Recht ausgeführt hat, kann der Wasserbedarf unter diesen Umständen keinesfalls als haushaltsähnlich oder kleingewerblich angesehen werden. Insbesondere überschreitet die Gaststätte, auch wenn sie der Bw verharmlosend nur als kleine Jausenstation bezeichnet, den Umfang eines kleingewerblichen Betriebes bei weitem (vgl auch VwGH 18.3.1994, 93/07/0187). Die gegenteiligen Behauptungen des Bw sind verfehlt. Auch seine sonstigen Einwendungen sind für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach dem § 10 WRG 1959 irrelevant. Die ausgezeichnete Wasserqualität seines Brunnens ändert daran ebensowenig wie die behauptete mangelnde Bereitschaft seines Pächters und der Mieter, die höheren Betriebskosten eines Anschlusses an das Wasserversorgungsnetz der SBL - Stadtbetriebe Linz GesmbH zu akzeptieren. Auf den Inhalt der vom Bw abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge kommt es dabei überhaupt nicht an. Sollte sich aus der vertraglichen Situation tatsächlich ergeben, daß die Bestandnehmer des Bw nicht verpflichtet sind, die höheren Betriebskosten infolge eines Anschlusses an das SBL-Netz zu bezahlen, dann muß eben der Bw die Mehrkosten tragen, weil er versäumt hat, eine seinen öffentlichrechtlichen Pflichten entsprechende vertragliche Gestaltung zu wählen. Ein Grund für fehlendes Verschulden des Bw ist darin nicht zu erblicken.

Zu der vom Bw eingewendeten Wasserbenutzung seit 1859 kann auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Die WR-Novelle 1947 zum BWRG 1934 verlangte erstmals die Wasserbucheintragung als Voraussetzung für den Fortbestand früherer Wasserbenutzungsrechte. Die letzte Frist zur Anmeldung älterer Wasserrechte ist mit 30. Juni 1953 abgelaufen (vgl dazu Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A, 1978, Anm 3 zu § 142 WRG 1959). Schon mangels Eintragung im Wasserbuch kann der Bw kein Wasserbenutzungsrecht aus der angeblichen Wasserbenutzung seit 1859 ableiten.

4.3. Nach dem § 6 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz (LGBl Nr. 38/1956, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 86/1995) begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis S 3.000,-- oder mit Arreststrafe bis zu 2 Wochen bestraft, wer dem O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz oder einer in seiner Durchführung ergangenen Vorschrift zuwiderhandelt.

§ 1 Abs 1 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz sieht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage Anschlußzwang für Gebäude und Anlagen samt dazugehörigen Grundstücken vor. Nach § 1 Abs 3 leg.cit. zählt zum Versorgungsbereich jede Liegenschaft, deren zu erwartender Wasserbedarf voll befriedigt werden kann (Z 1) und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt (Z 2).

Nach § 1 Abs 4 leg.cit. gilt als gemeindeeigen eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Die Wasserversorgungsanlage der aus der Gemeindeverwaltung ausgegliederten SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. ist demnach ebenfalls als gemeindeeigene Anlage iSd O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz anzusehen.

Gemäß § 2 Abs 1 leg.cit. hat der Anschlußzwang die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß. Nach § 2 Abs 2 leg.cit. hat der Eigentümer mangels abweichender privatrechtlicher Vereinbarung mit der Gemeinde die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objekts herzustellen, die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung und die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt die Liegenschaft W im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der SBL. Die kürzeste Entfernung zur Versorgungsleitung beträgt lediglich 12 m. Eine Ausnahme vom Anschlußzwang gemäß § 3 leg.cit. wurde bisher nicht gewährt. Es besteht demnach Anschlußzwang und Zwang zur Bedarfsdeckung iSd § 2 Abs 1 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz.

4.4. Die belangte Behörde hat anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 23. Mai 1995 die Angelegenheit mit dem Bw ausführlich erörtert und diesen über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt (vgl dazu die aktenkundige Niederschrift vom 23.5.1995, Zl. 501/Wa-181/94d). Nach dem bei dieser Verhandlung erstatteten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entsprach die Brunnenanlage damals auch nicht dem Stand der Technik und wäre nicht bewilligungsfähig gewesen. Außerdem wurde dem Bw mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1995, Zl. 501/Wa-181/94e, der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Verwendung des Brunnens auf dem Grundstück Nr. , KG U, sowie die Entnahme des Brunnenwassers zur Versorgung des Gaststättenbetriebes und der Mieter im Haus W, , einzustellen. Gegen diesen Bescheid hatte der Bw die Berufung vom 28. Juni 1995 eingebracht. In der Berufungsverhandlung vom 25. April 1996 stellten die beigezogenen Amtssachverständigen abermals fest, daß die Brunnenanlage nicht dem Stand der Technik entspräche und daher nicht genehmigungsfähig wäre. Der Verhandlungsleiter der Wasserrechtsbehörde II. Instanz erläuterte dem Bw abermals ausführlich die Rechtslage nach dem Wasserrechtsgesetz und dem O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz. Eine Stellungnahme behielt sich der Bw vor, weil er sich mit einer rechtskundigen Person seines Vertrauens beraten wollte (vgl Niederschrift des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 25.4.1996, Zl. Wa-203063/St/Hau). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Mai 1996 vertrat er im wesentlichen den Standpunkt wie in der vorliegenden Berufung, verwies auf die gültigen Verträge mit dem Pächter der Jausenstation und einem Mieter und die höheren Betriebskosten, die er nicht überwälzen könnte. 1999 werde ein Umbau bzw Anbau erfolgen und müsse dann ohnehin der Anschluß an das öffentliche Netz erfolgen. Aus den aktenkundigen Unterlagen dieses Berufungsverfahrens geht noch hervor, daß nach Auskunft der Gewerbebehörde (Auszüge aus dem Gewerberegister des Magistrats Linz) erst seit 1977 ein Gastgewerbe am Standort W ausgeübt wird.

Ungeachtet dieser Tatsachen hat der Bw jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum zwischen 25. April und 8. September 1996 weiterhin eine konsenslose Wasserentnahme aus seiner Brunnenanlage zur Versorgung des Gastgewerbebetriebs und der Wohnungen im Haus W vorgenommen. Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, daß der Bw ganz bewußt in Kenntnis der Rechtslage und damit vorsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt hat. Da es ihm nach seinem eigenen Vorbringen darauf ankam, vor dem geplanten Umbau seines Hauses im Jahr 1999 keine unnötigen Kosten für Wasserversorgung aus dem öffentlichen Netz zu haben, hat er sogar absichtlich gehandelt. Zuletzt sprach er in seiner Stellungnahme vom 22. September 1996 zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. September 1996 von einer unnötigen Investition, die eine finanzielle Mehrbelastung wäre.

4.5. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 25.000,-- und einer monatlichen Alimentationszahlung von S 8.500,-- aus. Dies entspricht den Angaben des Bw in seiner Stellungnahme vom 22. September 1996. Das Vermögen des Beschuldigten als Eigentümer des Hauses W wurde von der belangten Behörde darüber hinaus berücksichtigt, aber nicht näher erhoben und beziffert. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, daß sein Nettoeinkommen auch die Einkünfte aus den Pacht- und Mietverhältnissen umfaßt. Strafmildernd wertete die belangte Behörde keinen Umstand, straferschwerend betrachtete sie die vorsätzliche Begehungsweise in Verbindung mit dem Verharren des Bw im rechtswidrigen Verhalten und hinsichtlich der Übertretung des O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes zusätzlich die rechtskräftige Vorstrafe (das h. Erkenntnis vom 24.5.1996 übernahm der Bw am 21.06.1996 bei der belangten Behörde). Diese Strafzumessungsgründe treffen auch nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates grundsätzlich zu. In objektiver Hinsicht ist zwar nur ein Tatzeitraum von etwas mehr als vier Monaten gegeben. Das uneinsichtige und vorsätzliche Zuwiderhandeln des Bw dauerte allerdings schon wesentlich länger, da er bereits anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 23. Mai 1995 über die Rechtslage voll informiert wurde. Er hat im bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise Argumente vorgebracht, die sein Fehlverhalten entschuldigen oder auch nur verständlich erscheinen lassen könnten. Er will einfach die im Allgemeininteresse bestehenden öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen nicht akzeptieren und vermeint, die Beschränkung der Grundwassernutzung auf den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf sowie den Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgung nach seinen persönlichen Bedürfnissen auslegen und gestalten zu können. Diese gegenüber den geschützten öffentlichen Interessen ablehnende innere Haltung läßt seine Schuld beträchtlich erscheinen und zeigt, daß in spezialpräventiver Hinsicht eine deutliche Reaktion auf sein andauerndes Fehlverhalten erforderlich ist, um ihn in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen.

Der für die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit b) WRG 1959 in Betracht kommende Strafrahmen des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 sieht eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- (und nicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 10 erwähnt - von S 300.000,--) vor. Auch wenn die Schuld des Bw erheblich erscheint, muß einschränkend berücksichtigt werden, daß bei der objektiven Tatseite nur knapp mehr als vier Monate zu Buche schlagen. Bei Abwägung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren ist die erkennende Kammer mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und die nicht unerheblichen Sorgepflichten des Bw der Ansicht, daß eine reduzierte Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- angemessen und noch ausreichend erscheint, um künftiges Wohlverhalten zu erzielen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit erachtet die Kammer eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden für angebracht. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG im Rahmen von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe konnte etwas höher angesetzt werden, weil insofern die persönlichen Verhältnisse zu vernachlässigen waren und die beträchtliche Schuld auch einen höheren Einstieg in den Strafrahmen rechtfertigte.

Das Zuwiderhandeln gegen § 2 O.ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz wird nach dem Strafrahmen des § 6 leg.cit. mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arreststrafe (Freiheitsstrafe) bis zu 2 Wochen bedroht. Das erkennende Einzelmitglied des O.ö. Verwaltungssenates erachtet bei den gegebenen Strafzumessungsgründen auch unter der nunmehr zusätzlichen Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe die von der belangten Strafbehörde unter voller Ausschöpfung des Geldstrafrahmens bemessene Geldstrafe als überhöht. Auch mit dem Hinweis auf die spezialpräventive Notwendigkeit kann dieses Strafmaß nicht gerechtfertigt werden, weil es außerhalb des vertretbaren Schuldrahmens liegt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist aber stets die Schuld des Täters (vgl § 32 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG). Eine eindeutig schuldunangemessene Strafe kann auch aus präventiven Erwägungen nicht verhängt werden. Unter Berücksichtigung des Gewichts der objektiven Tatseite (Tatzeitraum knapp über 4 Monate) und der beiden Erschwerungsgründe erscheint es vertretbar, den Geldstrafrahmen bis zu 2/3 auszuschöpfen und eine Strafe von S 2.000,-- festzusetzen. Wegen des absolut betrachtet geringen Geldbetrages erscheinen hier keine Abstriche mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Bw erforderlich. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG abermals im Rahmen von 2 Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war im angemessenen Verhältnis dazu mit 220 Stunden zuzumessen. Aus Anlaß der vorliegenden Berufung waren daher die erstbehördlich verhängten Strafen entsprechend zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in den Strafverfahren erster Instanz entsprechend verminderte Kostenbeiträge in Höhe von S 2.000,-- und S 200,-- (je 10% der Geldstrafe) zu leisten. In den Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung weiterer Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r Dr. W e i ß

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