Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109662/9/Kof/He

Linz, 25.05.2004

 

 
VwSen-109662/9/Kof/He
Linz, am 25. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung Ing. M, verstorben am 22.5.2004, Reith 5, 5132 Geretsberg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.2.2004, VerkR96-4990-2003 wegen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.c StVO, § 4 Abs.5 erster Satz StVO und § 43 Abs.4 lit.b KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z2 iVm § 14 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c StVO, 4 Abs.5 erster Satz StVO und § 43 Abs.4 lit.b KFG Geldstrafen, falls diese uneinbringlich sind Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von jeweils 10 % vorgeschrieben.

 

Begründet wurde dieses Straferkenntnis damit, dass der Bw am 18.6.2003 um 11.20 Uhr mit einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und weder an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, noch ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt habe.

Weiters habe der Bw als Zulassungsbesitzer den gegenständlichen Pkw bei der BPD S. nicht unverzüglich abgemeldet, obwohl er den dauernden Standort dieses Fahrzeuges am 23.9.2001 in den örtlichen Wirkungsbereich der BH B. verlegt habe.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.2.2004 eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Gemeinde G. (= Wohnsitzgemeinde des Bw) hat am 24.5.2004 per E-Mail mitgeteilt, dass der Bw am 22.5.2004 verstorben ist.

 

Somit liegen gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 14 Abs.2 VStG Umstände vor, welche die Strafbarkeit ausschließen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

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