Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109664/11/Kei/An

Linz, 10.05.2005

 

 

 VwSen-109664/11/Kei/An Linz, am 10. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. H T, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 2004, Zl. Cst 31.727/03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 4.7.2003 von 09.00 bis 09.20 Uhr in Linz, Hauptstr. 26 das Kfz, Kz., teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8/4 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

36,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

18 Std

Gemäß

 

 

§ 99/3/a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. März 2004, Zl. Cst-31.727/03, und in eine vom Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte Unterlage Einsicht genommen und am 9. Mai 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Revierinspektor P H einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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