Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109666/6/Kof/He

Linz, 06.05.2004

 

 

 VwSen-109666/6/Kof/He Linz, am 6. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.3.2004,
VerkR96-2834-2003 wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.b StVO, nach Durchführung des Lokalaugenscheines vom 4.5.2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 11.11.2003 um 16.55 Uhr auf der Rohrbacher Straße B 127 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen .... trotz Verbot vor einer durch Staudenwuchs bedingten unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Sattelkraftfahrzeug überholt. Der Überholvorgang wurde etwa bei Str. Km 31,190 begonnen und ca bei Str. Km 31,430 beendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs.2 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

70,00 Euro

35 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

77,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.3.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 4.5.2004 um 9.00 Uhr wurde am "Tatort" ein Lokalaugenschein durchgeführt: Anwesend: das erkennende Mitglied des UVS, der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeuge der (mittlerweile pensionierte) Gendarmeriebeamte
GI J.W., damals Gendarmerieposten N.

 

Dieser Lokalaugenschein ergab nachstehendes Ergebnis:

 

Ob ein Überholvorgang iSd § 16 Abs.2 lit.b StVO zulässig oder unzulässig war, ist vom Beginn dieser Maßnahme aus zu beurteilen; VwGH vom 18.6.1997, 97/03/0029.

 

Im vorliegenden Fall war eine Mindest-Überholsichtweite von 210 Meter erforderlich. Die tatsächliche Überholsichtweite betrug - bei Beginn des Überholvorganges - ca. 290 Meter und war somit ausreichend.

 

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Gemäß §§ 64 ff VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 
 

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