Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109668/2/Zo/Wü

Linz, 19.05.2004

 

 

 VwSen-109668/2/Zo/Wü Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C G, vom 8.3.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17.2.2004, VerkR96/28515/2003, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 16.11.2003 gegen die Strafverfügung vom 10.10.2003, Zl. VerkR96-28515-2003, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung laut Rückschein am 28.10.2003 beim Postamt 1020 Wien hinterlegt worden sei. Der Berufungswerber habe am 28., 29. und 30.10.2003 die Strafverfügung nicht beheben können, weil er erst nach dem Schließen des Postamtes von seiner auswärtigen Arbeit zurückgekommen ist. Er hat die Strafverfügung tatsächlich am 31.10.2003 behoben, so dass die Einspruchsfrist jedenfalls am 14.11.2003 geendet hätte.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er wegen der versäumten Frist mit der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck telefoniert und um Fristverlängerung ersucht habe. Er habe auch die entsprechenden Unterlagen, welche seine Abwesenheit von seiner Wohnadresse während der Hinterlegung belegen, vorgelegt. Die wegen des Nichterteilens der Lenkerauskunft verhängte Geldstrafe sei höher, als dies für die ursprüngliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehen sei. Er befahre die gegenständliche Strecke regelmäßig und das Radar sei ihm bekannt, weshalb er entsprechend langsam gefahren sei. Er habe daher an eine Fehlfunktion des Radargerätes gedacht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, der Berufungswerber den Sachverhalt nicht bestreitet und er keine Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde die gegenständliche Strafverfügung am 28.10.2003 durch Hinterlegung beim Postamt 1020 Wien zugestellt. Die Hinterlegung erfolgte an der vom Berufungswerber selbst bekannt gegebenen Zustelladresse. Der Berufungswerber hat die Strafverfügung tatsächlich am 31.10.2003 behoben, nachdem er am 28., 29. und 30.10.2003 nicht rechtzeitig nach Hause gekommen war. Den Einspruch hat der Berufungswerber am 16.11. verfasst und am 18.11.2003 beim Postamt 1025 Wien abgesendet.

 

5. Hierüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erhoben:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Strafverfügung am 31.10.2003 tatsächlich behoben. Sie gilt daher jedenfalls mit diesem Tag als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist am 14.11.2003 geendet hätte. Der am 18.11.2003 zur Post gegebene Einspruch ist daher verspätet.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einem Einspruch gegen die Strafverfügung um eine gesetzliche Frist (zwei Wochen) handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Die Berufung musste daher abgewiesen werden, wobei es wegen der Verspätung des Einspruches nicht zulässig ist, die Strafverfügung inhaltlich zu überprüfen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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