Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109670/2/Kei/An

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-109670/2/Kei/An Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H T, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 2004, Zl. VerkR96-32265-2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der in der Präambel angeführte Bescheid lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gde. Timelkam, Wiener Landesstraße

B 1 bei km 250.100, ca. 20 m neben der Landesstraße

Tatzeit: 9.10.2003

Sie haben außerhalb eines Ortsgebietes (siehe Tatort) eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

Zur Tatzeit war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

abgestellter LKW mit der Aufschrift: Ballonfahren in

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 84 Abs. 2 StVO. 1960 und § 99 Abs. 3 lit. j

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

SPRUCH:

Es wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich habe unseren LKW neben der Fahrbahn abgestellt. Auf dem LKW befindet sich eine 'Plache' mit unserer Firmenaufschrift wie bei allen anderen Speditions-Firmen auch. Die Plache dient dazu, das Ladegut vor Witterungseinflüssen zu schützen.

Ich bin in nächster Zeit wieder geschäftlich im Bezirk V unterwegs und würde Sie bitten, mich aufzuklären, wo ich meine Fahrzeuge abstellen kann, ohne in Verdacht einer Verwaltungsübertretung zu geraten."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2004, Zl. VerkR96-32265-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig entschieden.

Es war durch den Oö. Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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