Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109674/2/Zo/Wü

Linz, 19.05.2004

 

 

 VwSen-109674/2/Zo/Wü Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D G, vom 22.3.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16.3.2004, VerkR96-200-2004, mit dem sein Einspruch gegen die Strafhöhe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz 20 Euro (dass sind 20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit der Strafverfügung vom 30.1.2004 über den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Pkw trotz schriftlicher Aufforderung der BPD Linz vom 26.11.2003 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 12.11.2003 um 0.18 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Dagegen hat der Berufungswerber einen Einspruch ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe erhoben, weil er momentan zu wenig Einkommen habe. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochten Bescheid abgewiesen und dem Berufungswerber zusätzlich die Bezahlung von 10 Euro als Verfahrenskosten aufgetragen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber geltend macht, dass er mit einer Strafe von 70 Euro einverstanden sei. Er beziehe ein Einkommen von lediglich 1.000 Euro monatlich, es sei richtig, dass er vier rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen habe. Eine Strafe von 70 Euro würde ebenfalls ausreichen, um ihn in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Der Berufungswerber wurde als Zulassungsbesitzer des Pkw mit Schreiben der BPD Linz vom 26.11.2003 aufgefordert, bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 12.11.2003 um 0.18 Uhr gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde dem Berufungsbewerber nachweislich am 5.12.2003 zugestellt, er hat aber keine entsprechende Auskunft erteilt, weshalb über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Strafverfügung vom 30.1.2004 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt wurde. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro, hat Sorgepflichten für ein Kind und seine Gattin und ist Hälfteeigentümer eines Hauses. Bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach scheinen über ihn vier rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich bereits der Einspruch ausschließlich nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Es ist damit der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und es war damit im angefochtenen Bescheid und auch in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umständen und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient dazu, dass die Behörde jederzeit den Lenker eines bestimmten Fahrzeuges feststellen kann. Im gegenständlichen Fall wäre dem Lenker eine Übertretung des § 38 Abs.5 StVO (Missachten des Rotlichtes) vorzuwerfen gewesen. Dabei handelt es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, die für einen Probeführerscheinbesitzer sogar zu einer Nachschulung geführt hätte. Auf Grund der vom Zulassungsbesitzer nicht erteilten Auskunft konnte diese Verwaltungsübertretung aber nicht weiter verfolgt werden. Das Nichterteilen der Auskunft hat daher tatsächlich negative Folgen nach sich gezogen.

 

Auf Grund der vier rechtskräftigen Vormerkungen kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht bei derartigen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt daher ohnedies nicht einmal 5 % des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers angemessen. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß § 54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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