Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109676/16/Zo/Pe

Linz, 30.06.2004

 

 

 VwSen-109676/16/Zo/Pe Linz, am 30. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W A und Mag. T F, vom 24.3.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 5.3.2004, VerkR96-910-2004, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.6.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle "...um 22.15 Uhr..." zu heißen hat "...um ca. 22.45 Uhr...".
  4. Die verhängte Geldstrafe wird auf 180 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

  5. Hinsichtlich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz auf 18 Euro; für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 5.5.2003 um 22.15 Uhr den Kombi in Wallern auf der B 134 bei Strkm. 9,535 in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldet habe, wobei er

  1. nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe;
  2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
  3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

Der Berufungswerber habe dadurch Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 1), § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zu 2) und § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 zu 3) begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafe von jeweils 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 200 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 109,50 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber habe zwar den Verkehrsunfall verschuldet, er sei allerdings seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nachgekommen und er habe unverzüglich für fremde Hilfe gesorgt.

 

Die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 habe den Zweck, dass sich der Unfallenker vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt und die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Berufungswerber habe nach dem Verkehrsunfall unverzüglich angehalten und die Unfallstelle in beiden Fahrtrichtungen mehrmals befahren, um nach dem Beteiligten zu suchen. Er habe diesen aber leider nicht auffinden können. Es sei nicht sinnvoll gewesen, weiter an der Unfallstelle zu bleiben, da er von dort keine weiteren Maßnahmen hätte treffen können. Der Vorwurf im Straferkenntnis, dass er von einem der in der Nähe befindlichen Anwesen für schnellere Hilfe hätte sorgen können, sei nicht nachvollziehbar, weil die Behörde nicht ermittelt hat, ob eine Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Häusern gegeben war, ob die Bewohner zuhause gewesen sind und eine Möglichkeit bestanden hätte, von dort für fremde Hilfe zu sorgen. Der Berufungswerber habe in der dafür erforderlichen Zeit leicht die Wegstrecke in sein 5 km entferntes Wohnhaus zurücklegen können. Ob er die sonstigen gemäß § 4 Abs.1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen unterlassen habe, sei nach diesen Bestimmungen zu beurteilen, begründe aber nicht eine Strafbarkeit nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

Hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 sei nicht ersichtlich, worin die Behörde die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht erblicken würde. Der Berufungswerber habe die Gendarmerie von zuhause aus verständigt und an den Gendarmerieerhebungen mitgewirkt. Er habe zwar nachfolgend falsche Angaben zum Unfallshergang und zu den konsumierten Getränken getätigt, ab dem Zeitpunkt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass bei dem Unfall ein Mensch gestorben ist, habe er aber einen echten psychischen Schock erlitten gehabt. Ab diesem Zeitpunkt sei auch nach der Stellungnahme der Sachverständigen eine ausreichende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht mehr anzunehmen. Im Übrigen sei der Berufungswerber bereits unmittelbar nach dem Verkehrsunfall nicht mehr dispositions- und diskretionsfähig gewesen. Die Sachverständige stütze ihr Gutachten lediglich auf das schriftliche Vorbringen des Beschuldigten im Verfahren. Dem Berufungswerber war gleich nach der Kollision klar, dass ein schwerer Verkehrsunfall passiert sein musste, gerade weil er niemanden auffinden konnte und auch niemanden mehr gehört hat. Es ist ihm sohin bereits unmittelbar nach dem Unfall der "Schrecken" vergangen und hat sich ein echter psychischer Schock entwickelt, weshalb die Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit nicht mehr bestanden habe. So habe er den Gendarmeriebeamten nicht mehr die Unfallstelle zeigen können.

 

Zu § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 verweist der Berufungswerber darauf, dass er nachdem er die Unfallstelle mehrmals abgefahren hatte, wobei er kein Unfallopfer auffinden konnte, unverzüglich von seinem Wohnhaus aus die Gendarmerie verständigt habe. Es sei ihm nicht früher möglich gewesen, die Verständigung vorzunehmen. Es gebe keine Feststellungen dahingehend, dass er zur Unfallszeit ein Handy mitgeführt bzw. dieses benutzbar gewesen sei. Auch für eine allfällige Verständigungsmöglichkeit von einem der umliegenden Häuser fehle es an Beweisergebnissen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.6.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie die Zeugen GI G und RI M unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht einvernommen sowie die medizinische Sachverständige Dr. B ein Gutachten abgegeben hat.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am Abend des 5.5.2003 in einem Gasthaus in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Er hatte vorerst nicht beabsichtigt, noch mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. Es ist ihm dann aber eingefallen, dass er eine für seine Arbeit wichtige Diskette in Wels vergessen hatte, weshalb er sich entschlossen hat, mit dem Firmenfahrzeug nach Wels zu fahren. Um ca. 22.45 Uhr ist es zu dem Verkehrsunfall auf der B 134 bei km 9.535 gekommen, bei welchem der Berufungswerber mit einem entgegenkommenden Radfahrer kollidierte. Der Radfahrer wurde über die Straßenböschung in ein angrenzendes Feld geschleudert und auf der Stelle getötet.

 

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug sofort angehalten, konnte aber den Unfallgegner nicht sehen. Er hat dann die Fahrbahnränder mit dem Scheinwerfer seines Fahrzeuges ausgeleuchtet, wobei er mehrmals in beide Richtungen gefahren ist. Auch dabei konnte er den Unfallgegner nicht finden. Der Berufungswerber wollte möglichst schnell die Gendarmerie verständigen und hat sich dazu entschlossen, ca. 5 min zu ihm nach Hause zu fahren. Dort hat seine Gattin für ihn die Telefonnummer der Gendarmerie gewählt und er hat dann mitgeteilt, dass er einen Unfall - wahrscheinlich mit einem Mopedfahrer - verursacht habe. Der Berufungswerber selbst wurde beim gegenständlichen Unfall nicht verletzt. Er wurde in weiterer Folge von der Gendarmerie zu Hause abgeholt, damit er zur Unfallstelle zurückkommt. Er hat zu diesem Zweck das Licht vor dem Haus angedreht und auf dem Gehsteig vor dem Haus auf die Gendarmerie gewartet.

 

Die Entfernung von der Unfallstelle zum Wohnhaus des Berufungswerbers beträgt zwischen 4 und 5 km. In der Nähe der Unfallstelle befinden sich sechs Wohnhäuser, der Berufungswerber hat aber kein Licht gesehen. Er hatte ein Mobiltelefon im Fahrzeug mit, weiß aber nicht mehr, ob es betriebsbereit war bzw. nicht eventuell durch den Verkehrsunfall beschädigt wurde, weil er es später auf dem Boden des Fahrzeuges gefunden hat.

 

Aus der Tonbandaufzeichnung des Gendarmerienotrufes ergibt sich, dass der Berufungswerber den gegenständlichen Verkehrsunfall um 22.58 Uhr angezeigt hat. Dabei hat er angegeben, mit einem Mopedfahrer auf Höhe der Märzendorferkurve kollidiert zu sein, daraufhin sei er mehrmals hin- und hergefahren, habe aber den Unfallgegner nicht finden können und er sei jetzt zuhause in. Der Unfall habe sich vor ca. 10 min ereignet. Bei diesem Telefonat machte der Berufungswerber einen aufgeregten Eindruck, er hat teilweise unpassende Antworten gegeben und sich auch laufend wiederholt.

 

Der Berufungswerber wurde von einer Gendarmeriestreife zuhause abgeholt und zur Unfallstelle gebracht, er konnte dort den genauen Unfallsort nicht vorzeigen und hat den Unfallhergang insofern falsch geschildert, als er seine Fahrt von Wels kommend in Richtung Eferding angegeben hat, obwohl er in Wahrheit gerade in die umgekehrte Richtung gefahren ist.

 

Mit dem Berufungswerber wurde zwischen 00.53 Uhr und 1.01 Uhr ein Alkotest durchgeführt, welcher eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,90 mg/l Atemluft ergeben hat. Im Zuge dieses Alkotestes führte der Berufungswerber auch fünf ungültige Blasversuche durch. Weiters wurde eine Niederschrift mit dem Berufungswerber aufgenommen, wobei dieser hinsichtlich seiner Fahrtrichtung und seines Alkoholkonsums offensichtlich unrichtige Angaben machte.

 

Von der medizinischen Sachverständigen, Frau Dr. B, wurde zur Frage, ob der Berufungswerber zur Tatzeit diskretions- und dispositionsfähig war, folgendes Gutachten erstattet:

Aus der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall logische und zielgerichtete Handlungen durchgeführt hat, um den Unfallgegner aufzufinden. Er hat sein Fahrzeug angehalten und die Unfallstelle abgesucht, wobei er diese mit seinem Fahrzeug mehrmals in beide Richtungen befahren hat. Danach hat er sich entschlossen, nach Hause zu fahren, um die Gendarmerie zu verständigen. Aus all dem ergibt sich, dass der Berufungswerber logische und richtige Gedankenketten bilden konnte und sich auch dementsprechend verhalten hat.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Berufungswerber beim Telefonat mit dem Gendarmerieposten Grieskirchen aufgeregt wirkte und sich immer wieder wiederholt hat, erklärt die Sachverständige dies damit, dass dem Berufungswerber auf Grund seiner eigenen Angaben bewusst war, dass er einen Verkehrsunfall mit einer anderen Person verursacht hatte und von einer entsprechenden Schwere der Verletzungen ausgehen musste. Es ist daher völlig natürlich, dass er deshalb aufgeregt war. Er hat aber trotzdem zielgerichtet gehandelt.

Zum Umstand, dass der Berufungswerber die Unfallstelle nicht zeigen konnte, erklärte die Sachverständige, dass es nachvollziehbar ist, dass der Berufungswerber dadurch, dass er mehrmals hin- und hergefahren ist und sich die Suche bereits auf einen längeren Bereich erstreckt hat, die Unfallstelle nicht mehr genau zuordnen konnte. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es völlig finster war.

Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Person weiß, dass sie einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursacht hat, oder nur auf Grund der Unfallschäden davon ausgeht, dass jedenfalls ein Verkehrsunfall mit sehr schweren Verletzungen vorgelegen ist, weil jeder Mensch eher dazu neigt, zu hoffen, dass nicht der schlimmste Fall eingetreten ist. Mit der absoluten Kenntnis, dass der Unfallgegner verstorben ist, ist es durchaus möglich, dass zu diesem Zeitpunkt die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

 

Die Sachverständige hat als Amtsärztin eine Ausbildung zur allgemeinen Ärztin, hat aber im Rahmen ihrer Ausbildung eine Prüfung in forensischer Psychiatrie absolviert. Sie ist allerdings keine Sachverständige für Psychiatrie.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers beantragte in der mündlichen Verhandlung, zur Frage der Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen, weil dem Berufungswerber von Anfang an bewusst war, dass er einen sehr schweren Unfall verursacht hat und bereits dadurch der psychische Schock eingetreten ist.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben die oben genannten Personen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.2 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

5.2. Die Angaben des Berufungswerbers, dass er nach dem Verkehrsunfall sofort angehalten hat und die Unfallstelle nach dem Unfallgegner abgesucht hat, kann nicht widerlegt werden. Er hat damit sein Fahrzeug nicht bloß kurzfristig angehalten, sondern auch die im vorliegenden Fall dringendste Maßnahme nach dem Verkehrsunfall - nämlich die Suche nach dem Unfallgegner - durchgeführt. Damit ist er seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 nachgekommen. Soweit der Berufungswerber die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.c oder des § 4 Abs.2 StVO 1960 verletzt hat, ist dies nach den einschlägigen Bestimmungen zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmungen bedeutet aber nicht, dass der Berufungswerber damit automatisch auch gegen § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 verstoßen hätte. Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, wodurch ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Fahrzeuglenker die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung unterlassen kann (z.B. Entfernen von der Unfallstelle, Trinken alkoholischer Getränke nach dem Verkehrsunfall, Abmontieren der Kennzeichentafeln uvm.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jenes Verhalten, das dem Beschuldigten im Einzelfall als unterlassene Mitwirkung vorgeworfen wird, bereits im Spruch einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung konkret angeführt sein. Dieser Konkretisierungspflicht ist die Erstinstanz im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen, weshalb Punkt 2 des gegenständlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

Nach der Rechtsprechung hat der an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden Beteiligte nach der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht unverzüglich im Anschluss daran die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vorzunehmen. Das Wort "sofort" in § 4 Abs.2 zweiter Satz StVO 1960 ist im wörtlichen Sinn zu verstehen, sodass die Verständigung so rasch wie möglich zu erfolgen hat (siehe z.B. VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0071).

Im vorliegenden Fall hätte der Berufungswerber die Verständigung mit dem Mobiltelefon versuchen können. Für den Fall des Nichtfunktionierens seines Mobiltelefones hätte er versuchen können, von einem der umliegenden Häuser aus zu telefonieren. Er hat sich aber gleich dazu entschlossen ca. 5 min nach Hause zu fahren und erst dann die Gendarmerie zu verständigen. Dies bedeutet, dass er eben die Gendarmerie nicht auf dem schnellstmöglichen Weg - und damit nicht sofort - verständigt hat. Nur wenn er mit dem Handy nicht hätte telefonieren können und in den umliegenden Häusern niemanden erreicht hätte, wäre die fünfminütige Fahrt nach Hause als rechtzeitige Verständigung im Sinne von "sofort" zu werten. Da er die ihm grundsätzlich zur Verfügung stehenden rascheren Verständigungsmöglichkeiten gar nicht versucht hat, ist die Verständigung von zuhause aus, nicht mehr als rechtzeitig anzusehen.

 

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Unfallstelle als auch das Unfallopfer wohl wesentlich schneller hätten gefunden werden können, wenn sich der Berufungswerber nicht vom Nahbereich der Unfallstelle entfernt hätte.

 

Hinsichtlich der vom Berufungswerber behaupteten Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit kann auf das Gutachten der medizinischen Sachverständigen verwiesen werden. Die Verhandlung hat ergeben, dass sich der Berufungswerber unmittelbar nach dem Verkehrsunfall zielgerichtet und logisch verhalten hat. Er konnte sich an den Verkehrsunfall und seine nachfolgenden Handlungen gut erinnern, wurde beim Verkehrsunfall nicht verletzt und war nicht bewusstlos. Die Sachverständige konnte auch nachvollziehbar erklären, dass der Berufungswerber trotz seiner beim Telefonat mit der Gendarmerie festgestellten Aufregung zielgerichtet gehandelt hat. Sie hat auch erklärt, warum er in der Finsternis die Unfallstelle nicht mehr genau zuordnen konnte und dass eine mögliche Dispositionsunfähigkeit erst mit der absoluten Gewissheit über den Tod des Unfallgegners eingetreten ist.

 

Dieses Gutachten ist schlüssig und gut nachvollziehbar. Die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie ist bei dem festgestellten Sachverhalt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich (siehe z.B. VwGH vom 9.5.1990, 89/03/0070). Ein sogenannter "Unfallschock" kann nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Auch muss von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke verlangt werden, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie war daher abzuweisen.

 

Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist ihm daher gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Die Korrektur der Tatzeit im Spruch war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig und erforderlich (Entscheidung vom 31.3.2000, 99/02/0101).

 

5.3 Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Missachtung der Vorschriften betreffend das Verhalten nach einem Verkehrsunfall, bei welchem eine Person verletzt wurde, stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar. Aus diesem Grund hat bereits der Gesetzgeber in § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 einen Strafrahmen zwischen 36 Euro und 2.180 Euro festgelegt. Im gegenständlichen Fall ist aber zu berücksichtigen, dass es nur zu einer geringfügigen Verzögerung der Unfallmeldung gekommen ist und die Unfallaufnahme oder sonstige nach dem Verkehrsunfall zu treffenden Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung hat also keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden konnte.

 

Wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2001 kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 1.300 Euro, Sorgepflicht für ein Kind) erscheint die herabgesetzte Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum