Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109678/5/Zo/Pe

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-109678/5/Zo/Pe Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Jn G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D G, vom 18.3.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8.3.2004, VerkR96-1822-2002, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 172,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers - G G GesmbH - des am 25.10.2001 um 00.15 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 171 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkten Kraftfahrzeuges mit dem Anhänger unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil

  1. das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 26.000 kg um 3.200 kg überschritten wurde und
  2. das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg um 8.700 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils Übertretungen des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 233 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu 1. sowie 631 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) zu 2. verhängt wurden. Ferner wurde der Berufungswerber zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von insgesamt 86,40 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerber vorbringt, dass er von diesen Übertretungen erstmalig mit dem angefochtenen Straferkenntnis Kenntnis erlangt habe. Eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung habe er vorher nicht erhalten. Die Behörde habe daher innerhalb der Verjährungsfrist keine entsprechenden Verfolgungshandlungen gesetzt, weshalb die Verwaltungsübertretungen verjährt wären. Weiters bekämpfte der Berufungswerber auch die Höhe der verhängten Geldstrafen bzw. die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafen wobei insbesondere der zur zweiten Übertretung verhängte Betrag von 631 Euro unangemessen überhöht sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers. Nachdem in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet sowie die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft wurde und der Berufungswerber in seiner Stellungnahme auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, konnte von dieser gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Herr O lenkte am 25.10.2001 um 00.15 Uhr den Kraftwagenzug beladen mit Lärchenholz, auf der A1 bei km 171. Bei einer Abwaage wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg um 3.200 kg überschritten worden war und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 22.000 kg um 8.700 kg überschritten worden war. Die G G GesmbH ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftwagenzuges und der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Gesellschaft.

 

Mit Schreiben vom 18.3.2002, abgesendet am 19.3.2002 sowie nachweislich zugestellt am 20.3.2002 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Nachdem keine Rechtfertigung eingelangt ist, wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Auf Anfrage gab der Berufungswerber bekannt, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro verfügt, Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses ist, ein Viertel der Geschäftsanteile der Firma G G GmbH hält, verheiratet ist und keine Sorgepflichten hat. Weiters hat er beantragt, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und von einer Berufungsverhandlung abzusehen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn - u.a. - das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde kein Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen ist.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

5.2. Aufgrund des oben dargestellten und vom Berufungswerber nicht bestrittenen Sachverhaltes ist es erwiesen, dass die G G GesmbH als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftwagenzuges nicht dafür gesorgt hat, dass die Beladung den Vorschriften entspricht, weil die höchsten zulässigen Gesamtgewichte sowohl des Lkw als auch des Anhängers überschritten worden sind. Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer für diese Verwaltungsübertretung verantwortlich. Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass ihn daran kein Verschulden treffen würde, weshalb ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung wurde vom Berufungswerber nicht behauptet.

 

Die vom Berufungswerber eingewendete Verjährung liegt nicht vor, weil dem Berufungswerber die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.3.2002 aktenkundig eigenhändig zugestellt worden ist. Diese Aufforderung zur Rechtfertigung stellt eine vollständige und rechzeitige Verfolgungshandlung dar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bei einem Kraftfahrzeug bzw. einem Anhänger führt zumindest zu einer theoretischen Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs, weil die Fahrzeuge von ihrer technischen Ausstattung her (insbesondere betreffend Federung und Bremsen) für diese Gewichte nicht mehr zugelassen sind. Weiters ist allgemein bekannt, dass besonders schwere Fahrzeuge die Fahrbahn wesentlich stärker abnützen, als dies bei Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Fall ist. Aus diesem Grund sind auch immer wieder Sanierungsmaßnahmen wesentlich früher erforderlich, wobei die Kosten dieser Sanierungsmaßnahmen die Allgemeinheit zu tragen hat, während der wirtschaftliche Nutzen der Überladung jeweils beim "Beförderer" liegt, weil er sich dadurch in der Regel eine weitere Fahrt ersparen kann. Aufgrund dieser Überlegungen ist es angebracht, für das Überschreiten der höchsten zulässigen Gesamtgewichte entsprechend strenge Strafen zu verhängen.

 

Als strafmildernd ist im vorliegenden Fall die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und damit die seit dem Vorfall verstrichene Zeit zu berücksichtigen, als straferschwerend ist hingegen eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung bei der Erstinstanz zu werten. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die in § 134 Abs.1 KFG 1967 vorgesehene Höchststrafe von 2.180 Euro betragen die verhängten Geldstrafen nur ca. 11 % bzw. 30 %. Die Bestrafung in dieser Höhe erscheint angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die verhängten Geldstrafen entsprechen auch den bereits oben dargelegten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen stehen in dem gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 gesetzlich angeordneten Verhältnis zu den Geldstrafen, sodass auch diese zu bestätigen waren.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum