Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109680/2/Ki/Ka

Linz, 06.04.2004

 

 

 VwSen-109680/2/Ki/Ka Linz, am 6. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P B, vom 23.3.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.3.2004, VerkR96-3799-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 15 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11.3.2003, VerkR96-3799-2003, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29.6.2003 um 17.10 Uhr in Feldkirchen/Donau, Aschacher Bundesstraße - B 131 bei km 11,558, im Bereich Landshaag, Fahrtrichtung Feldkirchen das Motorrad, Kz.: mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h gelenkt und dadurch die durch Vorschriftszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro (EFS 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 28 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.3.2004 Berufung mit dem Antrag, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen den Einkommensverhältnissen entsprechend herabzusetzen, da der Beschuldigte unbescholten sei sowie für eine nicht berufstätige Ehefrau und ein minderjähriges Kind zu sorgen habe. Der Strafrahmen liege bei 726 Euro, die verhängte Geldstrafe von 280 Euro sei mehr als ein Drittel des Strafrahmens und eindeutig zu hoch bemessen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 280 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung führt in der Begründung bzgl Straffestsetzung aus, die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen und sei geeignet, den Bw in Hinkunft, auch im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr von derartigen Übertretungen abzuhalten, zumal vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle, welche Personen- und Sachschaden zu Folge haben, darstellen würden. Weiters wurden die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung gewertet.

 

Die Berufungsbehörde stellt hiezu grundsätzlich fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen aus den in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Überlegungen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge
Bestrafung geboten ist. Unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als Milderungsgrund zu werten ist und des Umstandes, dass der Beschuldigte für zwei Personen sorgepflichtig ist (dies konnte er glaubhaft darlegen), war - in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens - eine Reduzierung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertretbar. Eine weitere Herabsetzung wurde wegen der dargelegten general- bzw spezialpräventiven Gründe sowie des konkreten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Erwägung gezogen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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