Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109683/12/Zo/WW/Pe

Linz, 27.07.2004

 

 

 VwSen-109683/12/Zo/WW/Pe Linz, am 27. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI J H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 29.3.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10.3.2004, VerkR96-22872-2001/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 13.7.2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 21,80 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskosten 10,90 Euro) verhängt, weil dieser am 15.10.2001 um 12.08 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö., auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Richtung Wien, als Lenker des KFZ, pol. KZ (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten habe (Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden). Er habe dadurch gegen § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der der Berufungswerber die ordnungsgemäße Kundmachung der Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h bezweifelt und die Beibringung von Beweisen für die ordnungsgemäße Kundmachung beantragt. Es wird ins Treffen geführt, es sei dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dem MEG entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgt sei und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt worden sei. Auf Grund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes seien (näher genannte) Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben sei. Es wurden daher nachstehende Anträge auf Durchführung der nachstehenden Beweise gestellt: Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte; Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde; Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die gemessenen Geschwindigkeiten nicht das Kraftfahrzeug des Einschreiters betreffen bzw. von anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurden; fotogrammetrische Lichtbildauswertung des "A"- und "B"-Fotos zum Beweis des Vorliegens einer Fehlmessung; Auswertung des "Kontrollfotos", welches vor Einlegen jedes neuen Filmes anzufertigen ist. Dies zum Beweis dafür, dass nicht sämtliche Geräteteile des in Verwendung gestandenen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes ordnungsgemäß funktionierten, da dies nur aus dem "Kontrollfoto" überprüft werden kann.

 

Im konkreten Fall würden nachfolgende Milderungsgründe vorliegen: Der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten im Widerspruch steht. Die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde. Die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde. Die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde. Optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr). Die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist. Sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde. Die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß iSd § 20 VStG.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Land-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.7.2004, bei welcher ein Vertreter des Berufungswerbers anwesend war, der Zeuge ChefInsp. B unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde und der technische Sachverständige Ing. H R ein Gutachten erstellte. Die Erstinstanz hat am Verfahren entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am 15.10.2001 um 12.08 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö., auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Richtung Wien, als Lenker des Kraftfahrzeuges, pol. Kennzeichen (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Überkopfradaranlage in Ansfelden auf der A 1 bei Abkm. 170 gemessen. Diese Überkopfradaranlage ist die einzige in Österreich, welche in Betrieb ist. Der Standort sowie die Aufstellung der Radaranlage wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen und für in Ordnung befunden. Auf dem Radarfoto ist ersichtlich, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers auf der Spur 4 in Richtung Wien gefahren ist. Dabei handelt es sich um die äußerst linke Spur. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht, der Eichschein liegt im Akt. Der Zeuge ChefInsp. B fertigte nach dem Einlegen des neuen Filmes, mit welchem auch die gegenständliche Übertretung gefilmt wurde, ein Testfoto an. Das Testfoto wurde am 14.10.2001 um 16.57 Uhr aufgenommen. Dieses Testfoto kann nur dann angefertigt werden, wenn die vorher vom Gerät selbst durchgeführten internen Kontrollen keine Mängel ergeben haben. Auf Grund dieses Kontrollfotos ist daher erwiesen, dass die geräteinternen Kontrollen keinen Fehler ergeben haben. Der Eichstempel des Radargerätes war zur Tatzeit sicher nicht verletzt. Die Verwendungsbestimmungen des Herstellers wurden eingehalten. Alle Geräteteile sind zusammen geeicht worden, das Blitzgerät und der Geschwindigkeitsmesser haben jeweils eine eigene Batterie mit entsprechenden Spannungswerten. Die Kabine ist geerdet und wurde von einer autorisierten Firma aufgestellt. Bezüglich des Kamerawinkels ist auszuführen, dass sowohl die Kamera als auch die Radarantenne in fixen Halterungen montiert sind und dieser Winkel nicht verändert werden kann. Es ist seit der Abnahme durch das Eichamt auf jeder Fahrspur jeweils der gleiche Winkel eingestellt. Die Reichweiteneinstellung ist auf mittel eingestellt. Diese Einstellung wurde vom Eichamt so vorgeschrieben. Die fotogrammetrische Auswertung ergab eine rechnerische Geschwindigkeit von 156,24 km/h, dies bedeutet eine Abweichung von - 9,75 % zu der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit. Abweichungen von bis zu +/- 10 % bei der fotogrammetrischen Auswertung sind zulässig, sodass aus diesem Grund von einer gültigen Messung auszugehen ist.

 

Bei diesen Feststellungen stützt sich der Oö. Verwaltungssenat insbesondere auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen ChefInsp. B sowie das vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten. Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die in Rede stehende Radarmessung korrekt ist. Die vom Berufungswerber diesbezüglich geäußerten Bedenken wurden durch die Aussage des Zeugen ChefInsp. B und das schlüssige Gutachten des technischen Sachverständigen entkräftet. Das Radarfoto zeigt eindeutig das KFZ mit dem Kennzeichen (D). Andere Fahrzeuge scheinen nicht auf. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Lenkereigenschaft steht auf Grund der Mitteilung des Berufungswerbers vom 8.3.2002 fest.

Dem zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf Grund zahlreicher Berufungsverfahren bekannt, dass die Verordnung, mit welcher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 167,480 bis km 177,850 auf 100 km/h beschränkt wurde, ordnungsgemäß durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h). Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb er die Geschwindigkeitsüberschreitung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers waren keine Umstände ersichtlich, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe gekommen wären.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen grundsätzlich zu einer abstrakten Erhöhung der von einem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit. Erfahrungsgemäß stellt die überhöhte Geschwindigkeit eine der häufigsten Unfallursachen dar. Auf Grund der dem Berufungswerber nachgewiesenen Überschreitung der höchsten zulässigen Geschwindigkeit um 33 km/h und der Tatsache, dass es zu keinen Schäden Dritter gekommen ist, war von einem Unrechtsgehalt mittleren Grades auszugehen. Wäre es zu einem Unfall bzw. zu Schäden Dritter gekommen, würde die Verwaltungsübertretung nicht bloß einen mittleren, sondern einen sehr hohen Unrechtsgehalt aufweisen, zumal es diesfalls ja nicht bei einer abstrakten - mit der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen - Gefährdung geblieben wäre. Dies hätte eine weitaus höhere Strafe (bzw. eventuell sogar ein gerichtliches Strafverfahren) nach sich gezogen.

 

Darüber hinausreichende besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die bisherige Unbescholtenheit war - wie bereits die Erstinstanz und der Berufungswerber ins Treffen führten - als Strafmilderungsgrund zu werten. Die seit der Übertretung verstrichene Zeit von fast drei Jahren und das Wohlverhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit wurden als strafmildernd berücksichtigt. Aus generalpräventiven Gründen war aber eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich.

 

Unter Berücksichtigung der in § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro erscheint die festgesetzte Geldstrafe der Tat sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der belangten Behörde durchgeführte und nicht bestrittene Schätzung hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu Grunde gelegt wird, angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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