Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109696/2/Kei/Pe

Linz, 25.10.2004

 

 

 VwSen-109696/2/Kei/Pe Linz, am 25. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M H, B, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. März 2004, Zl. VerkR96-2416-1-2003-GG, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Geldstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 60 Euro herabgesetzt wird.
  2. Statt " Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt " Verwaltungsübertretung".

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als der seit 02.04.1993 zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufene handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der W, mit dem Sitz in E, M, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennz., und somit als strafrechtlich verantwortliche Person vom Sitz dieser Unternehmung aus der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliche Aufforderung vom 22.07.2003, VerkR96-1929-2003, nachweisbar zugestellt am 25.07.2003, am 28.07.2003 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 07.06.2003 um 10.33 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 und §134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

72,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

 

 

§ 134/1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen das Straferkenntnis vom 16.3.2004, zugestellt am 19.3.04, Aktenzeichen VerkR96-2416-1-2003-GG erhebe ich Berufung.

Die BH Freistadt ist unzuständig, ein allfälliges Straferkenntnis hätte von der BH S erlassen werden müssen, der Ort der angeblichen Begehung war M.

Die Begehung der Tat wird bestritten, das Fahrzeug wurde von beiden angegebenen Lenkern benützt und kann H W die Angabe bzw. irrtümliche Angabe eines der beiden Lenker auf der subjektiven Tatseite nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Vorsichtshalber wird vorgebracht, dass das Verfahren auch wegen Geringfügigkeit einzustellen gewesen wäre. Bekämpft wird auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe, diese ist im Hinblick auf die beiden mj. Kinder und die weitere Sorgepflicht der Ehegattin unangemessen hoch.

Weiters wird bemängelt, dass der Tatvorwurf nicht korrekt ist. Es wird beantragt, in Stattgebung der Berufung das Verwaltungsstrafverfahren gegen H W einzustellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. April 2004, Zl. VerkR96-2416-2003-GG, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw - um dem entsprechen zu können - entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

 

Im gegenständlichen Zusammenhang war der Tatort der Sitz der anfragenden Behörde - der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, hingewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt war zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig (s. § 27 Abs.1 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: einkommen: ca. 1000 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei minderjährige Kinder und für die Ehefrau.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil durch den Oö. Verwaltungssenat die Sorgepflicht des Bw berücksichtigt wurde (Unterschied zur belangten Behörde).

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 6 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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