Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109698/2/Zo/Pe

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109698/2/Zo/Pe Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des P H, vom 15.3.2004, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 27.2.2004, Zl. Cst-24.187/03, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

     

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 sowie 21 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser am 29.4.2003 um 8.23 Uhr das Kraftfahrzeug in Linz, Hauptplatz Nr.9, außerhalb von Parkplätzen nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Demnach hat er sein Fahrzeug bereits mehrere Monate an dieser Straßenstelle geparkt, ohne jemals beanstandet zu werden. Nunmehr habe er innerhalb kürzester Zeit drei Organmandate bekommen, wobei ihm auf Nachfrage ein Polizist geantwortet habe, er wisse auch nicht, warum er dort nicht stehen dürfe. An der gegenständlichen Straßenstelle würden sich gar keine Bodenmarkierungen befinden und er sei sich sicher, durch das Abstellen eines Fahrzeuges an dieser Stelle, weder Taxifahrer noch Fahrradlenker behindert zu haben.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz einschließlich der darin befindlichen Lichtbilder über die gegenständliche Örtlichkeit. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 500 Euro und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Es konnte daher von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG Abstand genommen werden.

 

4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

An der gegenständlichen Straßenstelle befindet sich ein Fahrstreifen für den auf dem Hauptplatz in Richtung Norden fahrenden Verkehr. Am rechten Fahrbahnrand befindet sich ein Parkstreifen, auf welchem durch Bodenmarkierungen das Abstellen von Fahrzeugen schräg zum Fahrbahnrand angeordnet ist. Dieser Parkstreifen ist vom Fahrstreifen durch andersartige (kleinere und färbige) Pflastersteine abgegrenzt. Am gegenständlichen Parkstreifen befinden sich in Fahrtrichtung gesehen zuerst vier Abstellplätze, welche mittels Verkehrszeichen als Ladezone gekennzeichnet sind, sowie in weiterer Folge zwei Abstellplätze, auf welchen das Halten nur für Fahrzeuge gemäß § 29b StVO 1960 erlaubt ist. An diese Behindertenparkplätze schließt ein Fahrradständer an und nach dem Fahrradständer ist ein Halte- und Parkverbot verordnet. Zwischen dem Ende der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Behindertenparkplätze und dem Beginn des beschilderten Halteverbotes ist zwischen dem Fahrstreifen und dem Fahrradständer ausreichend Platz, um einen Pkw abzustellen. Dieser ist dann allerdings seitlich ca. 4 m vom Gehsteig entfernt. Der Berufungswerber hatte sein Fahrzeug auf dieser Stelle zum Vorfallszeitpunkt zum Halten abgestellt. Zur näheren Veranschaulichung wird auf die im Akt befindlichen Lichtbilder verwiesen.

 

Vor dem gegenständlichen Vorfall hat der Berufungswerber sein Fahrzeug über mehrere Monate lang regelmäßig an dieser Stelle abgestellt, ohne beanstandet worden zu sein.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 Satz 1 StVO 1960 ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

 

Als Fahrbahn gilt gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

 

5.2. Aus der Definition des § 2 Abs.1 Z2 StVO 1960 ist nicht abzuleiten, dass als Fahrbahn nur jener Teil der Straße gilt, welcher für den fließenden Verkehr dient. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch der Parkstreifen einen Teil der Fahrbahn bildet (VwGH vom 29.5.1998, 95/02/0438). Im gegenständlichen Fall sind zwischen dem Fahrstreifen und dem Gehsteig Schrägparkplätze angeordnet, welche der Aufstellung der Fahrzeuge in einer Reihe dienen. Es handelt sich daher um einen Parkstreifen iSd § 22 Z2 der Bodenmarkierungsverordnung. Dieser Parkstreifen gehört begrifflich zur Fahrbahn, weil er ebenfalls für den Fahrzeugverkehr (wenn auch für den ruhenden) bestimmt ist. Den Fahrbahnrand bildet daher die Gehsteigkante, es ist aber aufgrund des Fahrradständers gar nicht möglich, an der vorgeworfenen Örtlichkeit einen Pkw parallel zum Fahrbahnrand am Rand der Fahrbahn abzustellen, weil sich eben hier der Fahrradständer befindet. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, liegen nicht vor, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Umstand, dass der Berufungswerber an jener Stelle mehrere Monate lang nicht beanstandet worden ist, schließt sein Verschulden noch nicht aus. Er ist jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es hat zwar aktenkundig Beschwerden von Taxifahrern wegen des Abstellens von Fahrzeugen an dieser Stelle gegeben und es ist aufgrund der in den Lichtbildern dargestellten Situation auch denkbar, dass Radfahrer oder Rollstuhlfahrer durch derartig abgestellte Fahrzeuge behindert werden können, im konkreten Fall sind aber keine tatsächlichen derartigen negativen Folgen für den dem Berufungswerber vorgeworfenen Zeitpunkt bekannt. Der Berufungswerber durfte aufgrund des Umstandes, dass er monatelang an dieser Stelle nicht beanstandet wurde, obwohl hier erfahrungsgemäß täglich mehrmals mit der Präsenz von Organen der Straßenaufsicht zu rechnen ist, zwar nicht zwingend schließen, dass das Abstellen seines Fahrzeuges an dieser Stelle erlaubt ist, allerdings konnte er doch davon ausgehen, dass es toleriert wird. Es ist ihm daher nur ein ganz geringes Verschulden anzulasten. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bisher unbescholten ist und keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen, konnte gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden. Die Ermahnung erschien erforderlich, um den Berufungswerber eindringlich darauf hinzuweisen, dass das Abstellen von Pkw an jener Straßenstelle nicht zulässig ist und ihn in Zukunft davon abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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