Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109700/4/Kof/Sta

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-109700/4/Kof/Sta Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L, geb. , T, E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.2.2004, Zl.: S-45974/02-4, wegen Übertretung des § 18 Abs.4 StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.4 StVO gem. § 99 Abs.3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 145 Euro,
EFS 72 Stunden verhängt und gem. § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 14,50 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

Grund für dieses Straferkenntnis war, dass der Bw am 26.11.2002 um 10.42 Uhr in Linz, A7 - Fahrtrichtung Süd, Strkm 3,4 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Sattel-Kfz mit größeren Längsabmessungen beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen Abstand von mindestens 50 m eingehalten hat, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von nur 24 m eingehalten hat.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - am Dienstag, dem 2. März 2004 nachweisbar zugesellt (siehe Rückschein).

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von 2 Wochen einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Dienstag, dem
16. März 2004 eingebracht - d.h. zur Post gegeben oder bei der Behörde persönlich abgegeben -- werden müssen.

 

Vom Bw wurde jedoch die Berufung per E-Mail erst am Mittwoch, dem 24. März 2004 - somit um 8 Tage verspätet - eingebracht.

 

Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des UVS vom 20.4.2004, VwSen-109700/2, mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Diese Frist hat der Bw ungenützt verstreichen lassen, sodass auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

 
 

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