Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109706/2/Ki/Da

Linz, 22.04.2004

 

 

 VwSen-109706/2/Ki/Da Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der B S, B, L, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft D & A, M, K, vom 26.3.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.3.2004, VerkR96-7351-2003, wegen einer Übertretung des StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.a Z10a StVO 1960 festgestellt wird.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 28 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11.3.2004, VerkR96-7351-2003, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 18.1.2003 um 6.51 Uhr den Pkw auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und sie habe im Gemeindegebiet von St. Lorenz, bei km 267,500, im do. Baustellenbereich, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 26.3.2004 Berufung mit dem Antrag, der gegenständlichen Berufung vollständig Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zu Grunde. Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde mit einem Radarmessgerät MUVR 6FA Nr. 1974 (Radarbox) festgestellt. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 111 km/h, nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz verbleibt eine Geschwindigkeit von 105 km/h.

 

Im Verfahrensakt befinden sich Kopien der Radarfotos, daraus ist das Kennzeichen des im Spruch angeführten Fahrzeuges abzulesen, als Zeitpunkt der Messung wird der 18.1.2003, 06.51.41 Uhr festgestellt.

 

Im Verfahrensakt befindet sich weiters die Kopie eines Eichscheines betreffend das verfahrensgegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, danach war dieses zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. In einer Stellnahme am 17.9.2003 führte der verantwortliche Gendarmeriebeamte überdies aus, dass ein Zeitirrtum ausgeschlossen werden könne.

 

Die Berufungswerberin bemängelt zunächst in formeller Hinsicht, dass die als verletzte Rechtsvorschrift zitierte Norm keine Strafnorm darstelle, da es weder aktuell in der StVO einen § 52a gäbe, noch es irgendwann einmal eine derartige Norm gegeben hätte.

 

Inhaltlich rechtfertigte sich die Berufungswerberin dahingehend, sie sei gegen 5.50 Uhr auf die Autobahn in K N aufgefahren und sie könne daher nicht zur vorgeworfenen Tatzeit in Mondsee gewesen sein. Die Strecke betrage nach Routenplaner des ÖAMTC ca. 136 km, dafür werde von diesem Routenplaner eine Fahrzeit von 1 Stunde 20 Minuten errechnet, sodass es sich zeitlich nicht ausgehen könne, dass sie um 6.51 Uhr in Mondsee gewesen wäre. Sie führte dazu weiters aus, dass das von ihr verwendete Fahrzeug dieselangetrieben 69 PS hätte und es sich daher nicht um einen Rennwagen handeln würde.

 

Einem Beweisantrag entsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bereits die damalige Mitfahrerin der Berufungswerberin zeugenschaftlich einvernommen, diese hat in ihrer Aussage die Angaben der Berufungswerberin, sie sei um 5.50 Uhr auf die Autobahn aufgefahren, bestätigt. Diesbezüglich wird in der Berufung bemängelt, dass der Aussage dieser Zeugin kein Glauben geschenkt wurde.

 

Ohne Konkretes festzustellen wird die Ansicht vertreten, dass das Radargerät zum Zeitpunkt der Messung defekt gewesen sein soll.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass eine Messung mittels einem stationären Radargerät eine taugliche Methode zur Feststellung einer tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges ist. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte und es hat auch die Berufungswerberin diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht. Ohne dass jedoch ein konkreter Fehler des Messgerätes behauptet wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, entsprechende Beweise dahingehend, dass das Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte, aufzunehmen. Dass es sich im vorliegenden Falle um das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug gehandelt hat, ist aus den vorliegenden Radarfotos belegt. In wie weit der Gendarmeriebeamte in seiner Stellungnahme eine subjektive Ansicht vertreten haben könnte, kann daher im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich damit, sie sei um 5.50 Uhr in K N auf die Autobahn aufgefahren und es wurde diesbezüglich im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Rechtshilfeweg ihre damalige Mitfahrerin zeugenschaftlich befragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat keine Bedenken, diesen Angaben der Berufungswerberin zu folgen, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass die Zeitangabe wohl nicht minuntengenau erfolgt sein kann. Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass laut Routenplaner des ÖAMTC die Fahrtstrecke von K bis Mondsee ca. 136 km beträgt und hiefür eine Fahrzeit von 1 Stunde und 20 Minuten errechnet wurde, dabei handelt es sich nach Auffassung der Berufungsbehörde jedoch um eine Durchschnittsberechnung.

 

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch mit einem PS-schwächeren Fahrzeug eine Strecke von 136 km in ca. einer Stunde zurückgelegt werden kann, dies um so mehr, als in der Bundesrepublik Deutschland keine generelle Tempobeschränkung besteht. Der Hinweis auf den Früh- bzw. Wochenendverkehr steht diesem Umstand nicht entgegen.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kilometer- bzw. Zeitangaben im Routenplaner jeweils vom tatsächlichen Ortsgebiet aus berechnet wurden, was bedeutet, dass letztlich tatsächlich auch aus diesem Grunde die Fahrtstrecke von der Auffahrt K N bis zum festgestellten Tatort weniger Zeit in Anspruch genommen hat.

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Berufungswerberin mit ihrem Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Messtoleranz) unterwegs gewesen ist. Sie hat somit den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, die sie diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten stellt generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein dar, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd, als straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet. Wenn auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen ausdrücklichen Straferschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darstellt, so ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung natürlich bei der Straffestsetzung entsprechend zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht der von der Berufungswerberin nachgewiesenen Einkommensverhältnisse hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den zunächst mit der Strafverfügung festgelegten Strafbetrag entsprechend reduziert, diesbezüglich wurden auch keine Einwendungen erhoben.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Falle als durchaus angemessen bemessen, zumal auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass die Berufungswerberin durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, zu berücksichtigen waren.

 

Zu Recht hat die Berufungswerberin bemängelt, dass die StVO 1960 keine als § 52a bezeichnete Norm enthalte. Aus diesem Grunde wurde der Schuldspruch hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift entsprechend richtig gestellt, eine Richtigstellung verletzter Rechtsvorschriften im Berufungsverfahren ist zulässig.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum