Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260211/2/WEI/Bk

Linz, 11.02.1998

VwSen-260211/2/WEI/Bk Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des I vom 16. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Dezember 1996, Zl. Wa 96-107-1996, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

Ing. K ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in , und damit als Außenvertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG vorsätzlich zugelassen, daß diese Firma zumindest in der Zeit vom 20. November 1994 bis zum 3. September 1996 ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung mineralölverunreinigte Abwässer aus dem Bereich der von ihr betriebenen Tankstelle auf dem Grundstück Nr. KG P, über eine dem Stand der Technik nicht mehr entsprechende Mineralölabscheideanlage in den P Bach fortgesetzt einleitete und damit konsenslose Einwirkungen auf ein Gewässer vornahm.

Ing. K hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 im Fortsetzungszusammenhang begangen. II. Im Strafausspruch wird die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 bemessene Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- bestätigt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird aus Anlaß der Berufung auf das angemessene Maß von 17 Stunden reduziert.

III. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von S 500,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Dezember 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Die Firma F Ges.m.b.H., B, hat zumindest bis 3.9.1996 mineralölverunreinigte Abwässer aus dem Bereich der Tankstelle auf Gst.Nr., KG P, über eine, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende, Abscheideanlage in den P Bach geleitet, obwohl die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 23.3.1987, Wa0510/We, erteilten Bewilligung mit Bescheid vom 23.7.1992, Wa-0016/07-1992/Me, mit Ablauf des 31.12.1991 als erloschen festgestellt wurde. Sie haben somit eine Einwirkung auf Gewässer (P Bach), ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, vorgenommen.

Vorstehender Sachverhalt wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 3.9.1996 durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der O.Ö. Landesregierung festgestellt.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F Ges.m.b.H. und sohin zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG für diese Übertretung verwaltungsstrafrechtliche verantwortlich." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung ohne Angabe der Strafnorm (Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. Jänner 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 16. Jänner 1997, die am 17. Jänner 1997 rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte und mit der sinngemäß der Schuldspruch und das Strafausmaß bekämpft werden. Die Berufung wurde auf Briefpapier der F Ges.m.b.H. in der Wir-Form abgefaßt und geschäftsmäßig unterfertigt. Sie wurde nach dem äußeren Anschein aber klar ersichtlich von "Ing. K. T" verfaßt ( vgl "Unser Zeichen: Ing. T") und genehmigt. Beim Firmenstempel ist der Vermerk "Ing. K. " angebracht. Der unabhängige Verwaltungssenat behandelt diese Eingabe daher als persönliche Berufung des Ing. K, auch wenn sie irreführend scheinbar für die F Ges.m.b.H eingebracht wurde, der in Wahrheit kein Berufungsrecht zukäme. Die Wir-Form sowie die den geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechende firmenmäßige Fertigung erfolgten offenbar nur irrtümlich.

Die Berufung vom 16. Jänner 1997, der Ablichtungen der Schreiben der Wasserrechtsabteilung vom 15. Dezember 1995, Wa-101720/12/Jin/Ze, und vom 13. Dezember 1996, Wa-101720/22/Jin/Ze, sowie eines Schreibens der F Ges.m.b.H. vom 22. Oktober 1996, angeschlossen wurden, lautet wörtlich:

"Straferkenntnis, Wa 96-107-1996 ================ Sehr geehrter Herr Mag. W! Wir berufen aus nachfolgend angeführten Gründen gegen die Straferkenntnis der BH Braunau am Inn, 5280 Braunau, Wa 96-107-1996, und zwar betreffend den Inhalt und das Strafausmaß.

Wie Sie beigelegtem Schreiben an das Amt der Landesregierung entnehmen können, war die Mineralölabscheideanlage bei der Tankstelle P bis zum 31.12.95 genehmigt. Da die Bauvollendungsfrist auch mit 31.12.95 erloschen ist wurden seitens des Betreibers keine mineralölverunreinigten Abwässer in den Per-Bach geleitet. Außerdem möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, daß die Anlage, wie Sie beigelegtem Schreiben vom Amt der Landesregierung entnehmen können, bis 31.12.95 genehmigt war (nicht wie Sie anführen bis 23.7.1992).

Weiters wurden uns vom Amt der Landesregierung, mit Schreiben vom 13.12.96, weitere Maßnahmen entsprechend der Ableitung mineralölverunreinigter Abwässer mitgeteilt und entsprechende Vorschläge (sh. Beilage) unterbreitet.

Die fristgerechte Fertigstellung der neuen Anlage hat sich deshalb verzögert, weil wir auf den Bau der Ortskanalisation, und damit verbunden die Einbindung der neuen Ölabscheideranlage in diese Kanalisation, gewartet haben.

Wenn die von uns gesetzten Maßnahmen ausschlaggebend dafür waren, uns mit einer Strafe zu belegen, dann bedauern wir diesen Vorfall und möchten uns dafür entschuldigen. Wir hoffen, daß diese Angelegenheit ad acta gelegt wird und werden uns bemühen, so rasch wie möglich die neue Anlage in Betrieb zu nehmen.

Hochachtungsvoll (Firmenstempel) Anlage F GesmbH Ing. K. T" 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. März 1987, Wa-0510/We, wurde L und M, P Nr. 29, das Wasserbenutzungsrecht zur Ableitung der bei der Tankstelle anfallenden vorgereinigten Manipulations- und Niederschlagswässer in den Per Bach befristet bis 31. Dezember 1991 erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Juli 1992, Wa-0016/07-1992/Me, wurde im Spruchpunkt I der Antrag von L und M auf neuerliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung der Tankstellenabwässer in den Per Bach abgewiesen, da die Anlage nicht mehr der ÖNORM B 2502 entsprach. Im Spruchpunkt II. wurde das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes mit Ablauf des 31. Dezembers 1991 festgestellt und L und M als letztmalige Vorkehrungen bis zum 31. Juli 1993 vorgeschrieben, die Ableitung aus der 3-Kammer-Faulanlage flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen.

Da die Neubewilligung der bestehenden Mineralölabscheideanlage nicht möglich war, hat die Firma F Ges.m.b.H., welche das Grundstück mit der Tankstelle offenbar mittlerweile erworben hatte, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung bei der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung eingebracht, wobei die Nachrüstung der Mineralölabscheideanlage auf den Stand der Technik vorgesehen wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. November 1994, Wa-101720/11/Di/Ze, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der vorgereinigten betrieblichen Abwässer der Tankstelle in den Per Bach erteilt und dafür eine Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 1995 vorgesehen. Ein Antrag auf Erstreckung des Bauvollendungstermines bis zum 31. Dezember 1996 wurde mit Bescheid vom 25. Juni 1996, Wa-101720/16/Jin/Ne, rechtskräftig abgewiesen.

Anläßlich eines Lokalaugenscheines vom 3. September 1996 stellte Ing. R, der Amtssachverständige für Abwassertechnik, fest, daß die neue Mineralölabscheideanlage nicht errichtet wurde, vielmehr weiterhin die mineralölverunreinigten Abwässer über eine nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Mineralölabscheideanlage in den Vorfluter eingeleitet werden. In seiner Äußerung vom 6. September 1996, BauW-III-140000/8724-1996/RW/STU, stellte der Amtssachverständige auch klar, was ohnehin selbstverständlich war, daß die Errichtung einer Ortskanalisation nicht Voraussetzung für die Errichtung der neuen Mineralölabscheideanlage gewesen ist. 2.2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 teilte die belangte Strafbehörde der F Ges.m.b.H. die Feststellungen des Amtssachverständigen mit und forderte zur Angabe der verantwortlichen Person auf. Mit dem offensichtlich vom Bw verfaßten Antwortschreiben vom 10. Oktober 1996 stellte dieser zur Anschuldigung fest, "daß erstaunlicherweise bis vor zwei Jahren die Mineralölabscheideanlage dem Stand der Technik entsprach." Man hätte lediglich eine Fristverlängerung bis zur Errichtung der Ortskanalisation in P erwirken wollen, um die neu zu installierende Mineralölabscheideanlage in die Ortskanalisation einbinden zu können. Die behördlichen Maßnahmen wären unverständlich. Beigelegt wurde eine Ablichtung des Schreibens der F Ges.m.b.H. vom 25. September 1996 an die Wasserrechtsabteilung. In diesem ebenfalls vom Bw verfaßten Schreiben wird zwar der fehlende Stand der Technik der bestehenden Anlage zugestanden, jedoch behauptet, daß diese bis 1995 genehmigt gewesen wäre. Deshalb müßte davon ausgegangen werden, daß die alte Anlage auch ein weiteres Jahr bis zur Fertigstellung der neuen Anlage weiter eingesetzt hätte werden können. Es wäre nicht beabsichtigt gewesen, den Bau der neuen Mineralölabscheideanlage zu verzögern. Man hätte lediglich den Bau der Ortskanalisation abwarten wollen, damit die neue Anlage gleich in den Kanal eingebunden werden könne.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. Oktober 1996 hat die belangte Behörde dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer die Ableitung der mineralölverunreinigten Abwässer aus dem Bereich der Tankstelle auf dem Grundstück Nr. 999/2, KG P, über eine nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Abscheideanlage "zumindest bis 3.9.1996" angelastet und auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hingewiesen. Im Schreiben vom 12. November 1996 weist der Bw die Anschuldigung zurück und bringt dazu vor, daß im Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschrieben wurde, alle betrieblichen Abwässer vor der Ableitung über einen Schlammfang gemäß ÖNORM B 5105/5101 und eine Mineralölabscheideanlage zu führen. Da eine Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 1995 erteilt worden ist, sei die bestehende Mineralölabscheideanlage bis zu diesem Datum genehmigt gewesen. Beigelegt hat der Bw ein Erinnerungsschreiben der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 15. Dezember 1995 betreffend den Ablauf der Bauvollendungsfrist. In diesem Schreiben wird auf die Bauvollendungsanzeige gemäß § 112 Abs 6 WRG 1959 sowie darauf hingewiesen, daß ein begründetes Verlängerungsersuchen vor Fristablauf eingebracht werden müßte, widrigenfalls die wasserrechtliche Bewilligung erlischt.

2.3. Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Dezember 1996 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 und lehnte die Ansicht des Bw, daß die bestehende Anlage im Hinblick auf die Baufertigstellungsfrist für die neue Anlage als bis zum Fristablauf genehmigt gilt, ausdrücklich ab. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist und daher im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (vgl § 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung vom 23. März 1987 ist mit 31. Dezember 1991 abgelaufen, was mit dem eine neue Bewilligung ablehnenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Juli 1992 im Spruchpunkt II. noch ausdrücklich festgestellt wurde. Es lag demnach eindeutig keine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Tankstellenabwässer in den Per Bach über den bestehenden Mineralölabscheider mehr vor. Deshalb hat die F Ges.m.b.H. auch einen neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung betreffend ein auf den Stand der Technik gebrachtes Projekt eingebracht, um von der zuständigen Wasserrechtsbehörde eine neue Bewilligung der Ableitung von vorgereinigten Tankstellenabwässern zu erhalten. Die Bauvollendungsfrist war von der Wasserrechtsbehörde im Hinblick auf § 112 WRG 1959 vorzuschreiben. Durch die Nichteinhaltung der für die Bauvollendung bestimmten oder von der Wasserrechtsbehörde verlängerten Frist erlischt gemäß § 27 Abs 1 lit f) WRG 1959 das bewilligte Wasserbenutzungsrecht. Dies war nach der Aktenlage auch gegenständlich der Fall, zumal die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. November 1994 bewilligte Mineralölabscheideanlage innerhalb der behördlich festgelegten Bauvollendungsfrist bis zum 31. Dezember 1995 nicht ausgeführt worden ist. Für die nach Angaben des Bw beabsichtigte Ableitung der vorgereinigten Tankstellenabwässer in eine zu errichtende Ortskanalisation benötigt die F Ges.m.b.H. nunmehr eine neue wasserrechtliche Bewilligung.

Die Ansicht des Bw, wonach die von der Wasserrechtsbehörde bestimmte Bauvollendungsfrist zu einem Betrieb der bestehenden Mineralölabscheideanlage bis Fristablauf berechtige, ist verfehlt und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Der wegen der erloschenen Altbewilligung gegenständlich wasserrechtlich unbewilligte Zustand kann nicht durch einen neuen Antrag betreffend eine neue Anlage als weiterbewilligt angesehen werden, nur weil in dem die neue Anlage betreffenden Bewilligungsbescheid die gesetzlich vorgesehene Bauvollendungsfrist vorgeschrieben wurde. Diese schon den Gesetzen der Logik folgende Erkenntnis hätte auch der Bw bei einigermaßen selbstkritischer Haltung haben können. Im Zweifel wäre er verpflichtet gewesen, sich Gewißheit zu verschaffen, indem er sich bei kompetenter Stelle erkundigt. Die von ihm vorgelegten Schreiben der Wasserrechtsbehörde, waren in keiner Weise geeignet, seinen Standpunkt zu stützen. Diese hat schließlich wegen der unbewilligten Einleitung über die dem Stand der Technik nicht entsprechende Mineralölabscheideanlage mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes angekündigt.

4.3. Der Bw hat den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zugestanden. Danach ist davon auszugehen, daß die F Ges.m.b.H die Tankstelle in P mit der alten Mineralölabscheideanlage jedenfalls bis zur Überprüfung durch den Amtssachverständigen am 3. September 1996 betrieben hat. Insofern war von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, weil nach dem erkennbaren betrieblichen Gesamtkonzept die anfallenden Manipulations- und Niederschlagswässer aus dem Bereich der Tankstelle fortgesetzt im Tatzeitraum über die veraltete Mineralölabscheideanlage in den Per Bach abgeleitet wurden. Am begrifflich erforderlichen Gesamtvorsatz betreffend die fortgesetzten Ableitungen der Tankstellenabwässer in den Per Bach kann beim gegebenen Sachverhalt kein Zweifel bestehen (zum Begriff des fortgesetzten Delikts näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, 1992, § 28 Rz 34 ff und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 866, Anm 1 zu § 22 VStG). Davon zu unterscheiden ist der Umstand, daß der Bw rechtsirrtümlich von der Zulässigkeit dieser Ableitungen bis zum Bauvollendungstermin für die neue Anlage ausging. Insofern lag aber ein vermeidbarer Irrtum vor, der den Bw nicht entschuldigen konnte, weil ihm vorgeworfen werden muß, daß er nicht jene Sorgfalt angewendet hat, die man von einem gewissenhaften Geschäftsführer in seiner Branche erwarten konnte. In bezug auf diesen Rechtsirrtum hat der Bw nur fahrlässig gehandelt.

Die belangte Behörde hat das Problem des fortgesetzten Delikts nicht ganz richtig erfaßt und im angefochtenen Straferkenntnis auch keinen genauen Tatzeitraum für den fortgesetzten Betrieb der Tankstelle angegeben. Aus den strafbehördlichen Feststellungen könnte man auf einen Beginn des Tatzeitraumes mit Ablauf des 31. Dezember 1991, also ab 1. Jänner 1992, schließen. Diese Deutung trifft aber deswegen nicht zu, weil die abgelaufene wasserrechtliche Bewilligung und die Erlöschensfeststellung durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Jahr 1992 an Herrn und Frau L und M in P 29 adressiert waren. Die F Ges.m.b.H. trat erst später als Konsenswerberin und damit auch als Betreiberin der Tankstelle auf. Insofern enthält die dem erkennenden Verwaltungssenat vorliegende Aktenlage aber keine genaue Angaben. In der Eingabe vom 10. Oktober 1996 spricht der Bw selbst von einem Zeitraum "bis vor zwei Jahren", in dem seinem Eindruck nach die alte Mineralölabscheideanlage noch entsprochen hätte. Es kann daher angenommen werden, daß die Tankstelle zumindest in diesem Zeitraum auch tatsächlich von der F Ges.m.b.H. betrieben wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher im Zweifel zugunsten des Bw davon aus, daß spätestens mit dem Datum der von der F Ges.m.b.H. beantragten Bewilligung des Landeshauptmannes vom 20. November 1994, Wa-101720/11/Di/Ze, der Tatzeitraum begonnen hat.

Der erkennende Verwaltungssenat hat den maßgeblichen Tatvorwurf unter Berücksichtigung der rechtlichen Annahme eines fortgesetzten Deliktes bei Wahrung der Identität der Tat neu formuliert.

4.4. Zu den im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen und den angenommenen Strafzumessungsgründen hat die belangte Behörde rechtswidrigerweise keine Feststellungen getroffen. Andererseits hat sie aber nur eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt und damit den anwendbaren Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 von bis zu S 100.000,-- nur zu 5 % ausgeschöpft. Der Bw, der als Geschäftsführer der F Ges.m.b.H. bei sehr vorsichtiger Schätzung wohl zumindest über ein Monatsnettoeinkommen von S 20.000,-- verfügt, hat zu seinen persönlichen Verhältnissen nichts vorgebracht. Auch unter der Annahme, daß ihn Sorgepflichten treffen, kann seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund der gehobenen sozialen Stellung nicht zweifelhaft sein. Im Hinblick auf die in Relation zum Strafrahmen geringe Geldstrafe, sind keine Abstriche erforderlich.

Es konnten weder erschwerende noch mildernde Umstände festgestellt werden. Die verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher aus der Sicht des Bw nicht als unangemessen beanstandet werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe zu bemessen. Dem entspricht die Festsetzung von 60 Stunden oder 2,5 Tagen nicht. Eine im Vergleich zur Geldstrafe unangemessene, weil deutlich höhere Ersatzfreiheitsstrafe muß nach ständiger Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates ausdrücklich begründet werden. So könnten etwa schlechte persönliche Verhältnisse wesentliche Abstriche hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe, nicht aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe erfordern, weil es bei dieser nur auf die Schuldangemessenheit und nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ankommt. Die belangte Behörde, der diese Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates längst bekannt sein müßte, hat das Problem ignoriert. Der erkennende Verwaltungssenat sieht sich daher mangels erkennbarer Gegenargumente aus der Aktenlage veranlaßt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf das relativ betrachtet angemessene Maß von 17 Stunden zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe, ds S 500,--, als Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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