Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109714/5/Kof/He

Linz, 19.05.2004

 

 

 VwSen-109714/5/Kof/He Linz, am 19. Mai 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, geb. , P, E gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16.2.2004, VerkR96-5296-2003 wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

" Sie haben am 08.02.2003 um 14.50 Uhr, den Pkw... in V. auf dem Stadtplatz Höhe Haus Nr...., im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gem. § 29b Abs.4 StVO 1960 gekennzeichnet war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

40,--

12 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.4.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14.5.2004 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass zur Tatzeit und am Tatort extreme Wetterverhältnisse mit starken Schneefällen herrschten, sodass die Bodenmarkierungen aufgrund einer Schneehöhe von ca. 10 bis 15 cm nicht erkennbar waren.

 

Als der Bw später mit seinem Pkw wegfahren wollte und die Scheiben vom Schnee reinigte, entdeckte er das Organmandat. Daraufhin suchte er die entsprechende Verbotstafel, welche jedoch mit nassem Schnee verklebt und nicht erkennbar war.

 

Aufgrund dieser glaubwürdigen Ausführungen ist das Verschulden des Bw als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu werten.

Die Folgen der Übertretung sind - da dem Verfahrensakt nichts gegenteiliges zu entnehmen ist - unbedeutend.

Da der Bw wiederum in eine gleiche oder ähnliche Situation kommen könnte, ist er jedoch gem. § 21 Abs.1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

 

Gemäß §§ 64 ff VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 
 

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