Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109715/2/Bi/Be VwSen130374/2/SR/Ri

Linz, 27.04.2004

 

 

 VwSen-109715/2/Bi/Be
VwSen-130374/2/SR/Ri
Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392
 
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Antrag des Herrn K R, vom 5. April 2004 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 24. März 2004, VerkR96-8479-2003

  1. durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und
  2. durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Parkgebührengesetzes

den Beschluss gefasst:
 
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 24. März 2004, VerkR96-8479-2003, wurde der Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.3 lit.a iVm 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 6 Abs.1 lit.b iVm 6 Abs.1 PGG schuldig erkannt und mit Geldstrafen in Höhe von 1) 15,00 Euro (4 Stunden EFS) und 2) 15,00 (4 Stunden EFS) kostenpflichtig bestraft, weil er am 16. September 2003 um 11.06 Uhr den Kombi in Ried/Innkreis auf dem Kirchenplatz gegenüber Nr.22 1) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. 2) Weiters sei der Kombi in der als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone abgestellt und nicht unverzüglich nach Beginn des Abstellens ein Parkschein hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar angebracht worden.

 



Die Zustellung des o.a. Straferkenntnisses erfolgte am 26. März 2004.

 

2. Mit Schriftsatz vom 5. April 2004, bei der Bezirkshauptmannschaft mit Fax eingelangt am 4. April 2004, hat der Beschuldigte für das beabsichtigte Berufungsverfahren betreffend das genannte Straferkenntnis die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, beantragt. Eine nähere Begründung hat der Beschuldigte nicht gegeben.

 

3. Über diesen zulässigen Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat gemäß § 51a Abs.1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Zu beurteilen ist einerseits, ob der Beschuldigte finanziell in der Lage ist, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen, und andererseits, ob die Bereitstellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, überhaupt erforderlich ist.

 

Zu bedenken ist dabei auch, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Darauf abstellend ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.

 

Bei der Beurteilung des "Interesses der Verwaltungsrechtspflege" kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe, aber auch auf allfällige Rechtskenntnisse des Beschuldigten an. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des


Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

3.2. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates trifft das Kriterium "Interesse der Verwaltungsrechtspflege auf den gegenständlichen Anlassfall nicht zu. Dieser ist vielmehr sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als reiner Bagatellfall anzusehen, der keine besonderen Schwierigkeiten bereiten kann. Darüber hinaus hat der Oö. Verwaltungssenat bereits über vergleichbare Sachverhalte abgesprochen und erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Verletzung der Gebührenpflicht nur dann zum Tragen kommt, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen der Pflicht rechtlich überhaupt möglich ist (VwSen-130322/SR/Ri).

 

Dem Beschuldigten war es im erstinstanzlichen Strafverfahren leicht möglich, sich auf die erhobenen Vorwürfe einzulassen und einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu verfassen. Auch den Strafen von jeweils 15 Euro (insgesamt 30 Euro) kann nur geringe Bedeutung beigemessen werden, weshalb auch auf Sanktionsebene dem gegenständlichen Rechtsfall keinerlei Tragweite zukommt.

 

3.3. Im Ergebnis war der unbegründete Antrag des Beschuldigten auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangels eines erkennbaren Interesses der Verwaltungsrechtspflege abzuweisen. Die Überprüfung der weiteren Kriterien war bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.

 

4. Abschließend wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass durch die Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verteidigers die Berufungsfrist (gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 24. März 2004, VerkR96-8479-2003) mit Zustellung des abweisenden Bescheides (Beschluss des Oö. Verwaltungssenates) an den Beschuldigten zu laufen beginnt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger Mag. Stierschneider

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