Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109719/8/Br/Pe

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109719/8/Br/Pe Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S I K, S, B, vertreten durch Dr. A K, Rechtsanwalt, S, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2004, Zl.: VerkR96-32611-1-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 24. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches zu entfallen hat und der Tatort in Abänderung "nächst dem Strkm 267,500" zu lauten hat.

Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden ermäßigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 15 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 190 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, sowie Verfahrenskosten in Höhe von 19,00 Euro auferlegt, weil sie am 21.10.2002, um 11.27 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei sie im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267.500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 47 km/h überschritten habe.

Ebenfalls erhielt der Spruch des Straferkenntnisses den entbehrlichen Hinweis, wonach die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten der Berufungswerberin abgezogen worden sei.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in Begründung des Straferkenntnisses inhaltlich Folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit.a Z.10a StV0.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des LGK. f. OÖ., wonach mittels fix aufgestellter Radaranlage die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Westautobahn A 1 gemessen wurde. Auf Grund dieser Anzeige und nach durchgeführter Lenkererhebung an den Zulassungsbesitzer wurden Sie als Lenkerin dieses Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben.

Nach beeinspruchter Strafverfügung ist an Sie, vertreten durch den RA. Dr. K, eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen. Daraufhin haben Sie verschiedene Beweismittel gefordert. Nachdem Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, das in dieser Angelegenheit ausgewertete Radarfoto, der Eichschein für das Geschwindigkeitsmessgerät sowie der Bescheid und die Verordnung aber die kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung übermittelt worden sind, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 25.11.2003 folgendes vorgebracht:

Auf dem Radarfoto sei kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild festgehaltenen Streckenabschnitt um einen Rückführungs- bzw. Überleitungsbereich handeln werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für diesen Bereich keine 60-km/h Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht war. Darüber hinaus könne auf Grund der Tatsache, dass der Pkw mit dem Kennzeichen auf dem rechten Fahrstreifen und offensichtlich in geschwindigkeitsadäquatem Abstand zum vorausfahrenden Lastkraftwagen im Fließverkehr befunden habe, nicht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden.

Darüber hinaus wurde beanstandet, dass der Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Oberwang nicht mit dem Regelplan Ull/4 übereingestimmt habe. Es wurde daher die Einstehung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Eine nochmalige Rückfrage bei Herrn Autobahnmeister S diesbezüglich hat jedoch ergeben, dass in dem von ihm übermittelten Aktenvermerk der Beginn und das Ende des Gegenverkehrsbereiches angegeben ist. Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h war daher bei km 267.570 wie im Regelplan angeführt einzurichten. Diese Aussagen des zuständigen Autobahnmeisters wurden Ihnen nochmals nachweislich zur Kenntnis gebracht, woraufhin Sie mit Stellungnahme vom 05.02.2004 nochmals vorbrachten, dass Ihrer Meinung nach die Kundmachung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei und diesbezüglich auf Punkt 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2002 verwiesen wurde. Laut dem Ihnen übermittelten Radarfoto sei in keiner Weise ein Hinweis darauf zu finden, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild festgehaltenen Streckenabschnitt um einen Rückführungs- bzw. Überleitungsbereich handeln würde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für diesen Bereich auch keine 60-km/h-Beschränkung kundzumachen war. Abschließend wurde angeführt, dass sich die Beschuldigte auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet und offensichtlich in geschwindigkeitsadäquatem Abstand zum vorausfahrenden Lastkraftwagen im Fließverkehr befunden hat. Es sei auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung im fraglichen Streckenabschnitt tatsächlich nicht stattgefunden haben könne.

 

Die Behörde geht nunmehr von folgendem Sachverhalt aus:

Die angetastete Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich durch das Radarfoto als erwiesen anzunehmen. Ein Nachweis über die Eichung dieses verwendeten Radargerätes wurde ebenfalls vorgelegt. Laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über die straßenpolizeiliche Bewilligung für diese Arbeiten darf die Geschwindigkeit im Gegenverkehrsbereich nicht mehr als 80 km/h betragen. Im Bereich von Anschlussstellen darf die Geschwindigkeit max. 60 km/h betragen. Weiters darf im Überleitungs- und Rückführungsbereich die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Querneigungen und der Länge der Mittelstreifenüberfahrt höchstens 60 km/b betragen. Die dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 04.07.2002, i.V.m. der Ergänzungsverordnung vom 24.07.2002 beinhaltet ebenfalls, dass Regelpläne einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden. Laut Regelplan Ull/4 wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h bei Strkm. 267.570 eingerichtet. Dabei ist ersichtlich, dass dies den Beginn des Baustellenbereiches als einen Überleitungsbereich darstellt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h wurde daher rechtmäßig verordnet und kundgemacht und auch entsprechend dieses Planes aufgestellt.

 

Ihre Angaben die Beschuldigte hätte sich auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet, entkräftet nicht die Tatsache, eine Geschwindigkeitsüberschreitung wie im Spruch angeführt, zu begehen. Ihre Angaben hinsichtlich des Radarfotos, wonach kein Überleitungsbereich feststellbar wäre, können daher ebenfalb nur als Schutzbehauptung gewertet werden, einer Bestrafung zu entgehen.

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Da Sie auch zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht haben, war bei der Strafbemessung von folgender Schätzung auszugehen: monatliches Nettoeinkommen ca. 1.000,-- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der Umstand, dass Sie noch nie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden mussten, war als strafmildernd zu werten.

Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit der fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschuldigte durch ihren bevollmächtigen Vertreter, welcher sich hiemit auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2004, VerkR96-32611-2002, innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Die Berufung mündet in den

 

B e r u f u n g s a n t r a g ,

 

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung,

 

1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses ersatzlos behoben werde und bezüglich des gegen die Beschuldigte eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens die Einstellung verfügen,

2. in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;

3. die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird hiemit ausdrücklich beantragt.

 

Die Berufung wird wie folgt begründet,

 

1.

 

Das Straferkenntnis leidet ebenso wie das vorangegangene erstinstanzliche Verfahren an einer groben Mangelhaftigkeit.

 

Es übergeht einzelne gestellte Beweisanträge der Beschuldigten kommentarlos und hat diese damit unerledigt gelassen.

 

So hätte sich insbesondere bei antragsgemäßer Vernehmung der Beschuldigten als Partei ergeben, dass sie keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur fraglichen Zeit gemacht hat.

 

Zudem hätte auch eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden "Radarfoto" hervorgebracht, dass die, der Beschuldigten vorgeworfene, Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich gar nicht stattgefunden haben kann. Das Lichtbild liefert eindeutigen Beweis, dass sich die Beschuldigte auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet und offensichtlich in geschwindigkeitsadäquatem Abstand zum vorausfahrenden Lastkraftwagen im Fließverkehr befindet. Aus diesem Grund ist bereits zeit-wegemäßig eine überhöhte Geschwindigkeit auf Seiten der Beschuldigten von über 40 km/h objektiv gar nicht möglich.

Die vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist aus diesem Grunde entscheidungswesentlich.

 

2.

 

Die Beschuldigte wiederholt zudem, dass im Spruchpunkt 1. 13. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.06.2002 angeordnet wird: ‚Im Überleitungsungs- und Wegführungsbereich darf die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Querneigungen und der Länge der Mittelstreifenüberfahrt höchstens 60 km/h betragen'.

 

Auf dem gegenständlichen ‚Radarfoto' ist jedoch in keinster Weise ein Hinweis aufzufinden, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild festgehaltenen Streckenabschnitt um einen Rückführungs- bzw. Überleitungsbereich handeln würde, weshalb davon auszugehen ist, dass für diesen Bereich auch keine 60 km/h Beschränkung kundgemacht war oder andernfalls für diesen Bereich eine allfällige 60 km/h Beschränkung rechtsgrundlos kundgemacht worden wäre.

 

Des weiteren ließ die Behörde erster Instanz den Umstand, dass aus dem Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Oberwang eindeutig hervorgeht, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht im Bereich der von der Autobahnmeisterei Oberwang gesetzten Maßnahmen stattgefunden haben konnte, unbeachtet.

 

Der Ort der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Beschuldigten habe sich laut Strafverfügung nämlich bei Straßenkilometer 267 500 befunden. Aus dem Aktenvermerk der

Autobahnmeisterei Oberwang geht im gegenständlichen Zeitraum ein Eintrag betreffend den Regelplan U II/4 vom 09.09.2002 hervor, wonach die gesetzten Maßnahmen des Regelplanes U II/4 die Straßenkilometer 267, 420 bis 257, 890 betroffen haben. Straßenkilometer 267.500 befindet sich eindeutig außerhalb dieses Abschnittes.

 

Daraus ergibt sich insgesamt, dass die der Beschuldigten vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung weder in ihrem Ausmaß, noch bezüglich des Tatortes stattgefunden haben kann. Anderes ist den vorliegenden Beweisergebnissen nicht zu entnehmen.

 

Zum Beweis für die Richtigkeit des soeben dargestellten Sachverhaltes beantragt die Beschuldigte zusätzlich die Durchführung folgender Beweisaufnahmen:

 

a) Die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung;

b) die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte rechts eingeordnet und in adäquatem Abstand zum vorausfahrenden Lastkraftwagen (‚Radarfoto') im Rahmen einer Zeit-Wege-Analyse die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung objektiv nicht begangen haben kann, wobei ausdrücklich beantragt wird, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt wird;

c) die Einvernahme des K S, p.A. Autobahnmeisterei Seewalchen, Atterseestraße 3, 4863 Seewalchen.

 

Innsbruck, am 29.03.2004 A I K"

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt in Form eines losen und nicht durchnummerierten Konvoluts zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit bewirkt. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer gesondert beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-32611-1-2002.

Dem Akt angeschlossen finden sich die Verordnung(en) der bezughabenden Geschwindigkeitsbeschränkung, das Radarfoto und der Eichschein des Radargerätes. Diese Akteninhalte wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur ausführlichen Erörterung gestellt, wobei zusätzlich der beantragte Zeuge, der Autobahnmeister S von der Berufungsbehörde zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Im Sinne des bestreitenden Berufungsvorbringens wurde ferner in Vorbereitung der Berufungsverhandlung eine photogrammetrische Auswertung der in zeitlichem Abstand von 0,5 sek aufgenommenen Fotos durch den Amtssachverständigen Ing. R in Auftrag gegeben, wobei dieses Ergebnis im Rahmen der Berufungsverhandlung einer ausführlichen Erörterung unterzogen wurde.

Obwohl die unterbliebene Einvernahme der Berufungswerberin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich gerügt wurde, und im Lichte dessen sie neben ihrem Rechtsvertreter auch noch persönlich zur Berufungsverhandlung geladen wurde, erschien sie unentschuldigt nicht.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

5.1. Die Berufungswerberin war offenbar mit dem nicht auf sie zugelassenen Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke unterwegs. Eine Korrektur des Tatortes ergibt sich jedoch insofern, als das damals fix montiert gewesene Radargerät auf Höhe des Strkm. 267,500 aufgestellt war, was naturgemäß einen um wenige Meter abweichenden Tatort ergeben würde, welcher unter Annahme eines Messwinkels von 30 Grad und einer seitlichen Distanz zum rechten Fahrstreifen von maximal 10 m, bei Strkm.267,495 anzunehmen wäre. Die Tatortumschreibung war demnach an das Ergebnis der Feststellungen im Berufungsverfahren anzupassen.

Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die Messung nur 70 m hinter dem Beginn des fraglichen Beschränkungsbereiches erfolgte und somit an einer Stelle an welcher bis zum eigentlichen Gefahrenbereich - nämlich der Verschränkung - bei entsprechender Bremsung (konkret mit 4 m/sek2 - Berechnung mit Analyzer Pro4) die Fahrgeschwindigkeit noch auf den zulässigen Bereich reduziert werden hätte können. Ebenfalls ergibt sich aus den Fotos, dass etwa 100 m vor der Berufungswerberin ein Lkw unterwegs war, welcher letztlich ihre Bremsdisposition entsprechend beeinflusst haben mag. Jedenfalls ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine über den Ungehorsamstatbestand hinausgehende nachteilige Auswirkung verbunden war.

Die Fahrgeschwindigkeit wird sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und auch im Rahmen des Berufungsvorbringens im Ergebnis nur indirekt und sich überwiegend in Verfahrensrügen erschöpfenden Einwendungen bestritten. Diese nahmen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung bzw. deren Kundmachung Bezug, im Rahmen der Berufungsausführung wird gänzlich pauschal und ohne jegliche inhaltliche Begründung im Ergebnis ein (Erkundungs-)Beweis hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Radarmessgerätes gefordert. In diesem Zusammenhang wird lakonisch bemerkt, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben zu können. Ebenfalls wird die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweis dafür gefordert, dass die Berufungswerberin rechts eingeordnet und in einem adäquaten Abstand zu einem vorausfahrenden Lkw - wie aus dem Radarbild ohnedies evident ist - gefahren ist, wodurch sie ebenfalls den Tatwurf widerlegen zu können glaubt.

 

5.2. An der Rechtskonformität der dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Vorordnung(en) des BMfVIT und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002, iVm deren Abänderung in den Punkten 15. und 16. durch Bescheid vom 4. Juli 2002, VerR01-1655-4-2002, und der dieser Vorordnung(en) integrierten Regelpläne iVm mit der VO des BMfVIT, v. 4.7.2002, Zl. 314.501/25-III/10-02, und dieses mit der Note vom 24. Juli 2002 an die ASFINAG, GZ: 314.501/26-III/ALG/02, vermag nicht gezweifelt werden. Dies trifft auch für die rechtmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu.

Diesbezüglich wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung durch den Zeugen S der im Akt erliegende Regelplan ausführlich erklärt. Insbesondere vermochte dabei der noch strittige Aspekt der fehlenden Sichtbarkeit der nächst dem Messpunkt beginnenden Verschränkung des linken Fahrstreifens nach rechts einer plausiblen Erklärung zugeführt werden. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Bildwinkel des fix bei Strkm.267,500 aufgestellt gewesenen Radarmessgerätes die etwa erst 100 m dahinter beginnende Verschränkung noch nicht erfasst haben konnte.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte hier mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit 112 km/h ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers ist daher von einer Fahrgeschwindigkeit von 107 km/h auszugehen.

 

 

5.2.1. Da diesem Faktum seitens der Berufungswerberin an sich schon nichts Substanzielles entgegen gehalten werden konnte, wurde dennoch im Sinne des Beweisantrages eine fotogrammetrische Auswertung des vorhandenen Bildmaterials im Wege eines Amtssachverständigen vorgenommen. Dieses führte zum Ergebnis, dass die Messung innerhalb des eichvorschriftlichen Toleranzbereiches liegt und das als gültig anzusehende Messergebnis nur eine sehr geringe Abweichung aufweist.

Die Richtigkeit der Messung lässt sich selbst bei laienhafter Betrachtung auf Grund des eine halbe Sekunde später systembedingt erstellten und im Auftrag des Amtssachverständigen ausgearbeiteten Referenzfotos schlüssig nachvollziehen. Demnach legte das Fahrzeug in dieser Zeitspanne knapp die Distanz bis zur nächsten Leitlinie zurück. Deren Abstand beträgt achtzehn Meter. Nachdem ein Fahrzeug bei 112 km/h (gemessene Geschwindigkeit) etwa 16 m in einer halben Sekunde zurücklegt, lässt somit auch unter sachbezogener Würdigung dieses Faktums die Richtigkeit der hier fraglichen Fahrgeschwindigkeit in unzweifelhafter Weise nachvollziehen.

Die Berufungswerberin nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil und brachte abermals nichts von Substanz vor, was an der ihrer zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit zweifeln lassen bzw. auf einen Funktionsmangel des Gerätes hindeuten könnte. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie dezidiert ihre unterbliebene Anhörung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens rügte.

Ihren sich bloß auf Formaleinwände reduzierenden pauschalen Bemühungen den Tatvorwurf von sich zu weisen konnte daher letztlich nicht gefolgt werden.

 

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

 

Zur Frage der Verordnung und Kundmachung:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die oben bezeichnete Vorordnung erlassen.

 

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Dieser Verordnung war ein Regelplan U II/4 mit der Bezeichnung Phase I angeschlossen.

 

Mit dem in der Verordnung des BMfVIT vom 24. Juni 2002 bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde der A-M B GmbH die Bewilligung für Arbeiten an der Westautobahn von km 268,220 bis km 257,942 auf der Richtungsfahrbahn Wien erteilt, wobei in Punkt 7 u.a. angeführt ist, dass die Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle bei der Phase III nach dem, einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden, Regelplan U II/4 vorzunehmen ist. In Punkt 13 des gegenständlichen Bescheides ist abermals u.a. angeführt, dass im Überleitungs- und Rückleitungsbereich die Fahrgeschwindigkeit nur 60 km/h betragen dürfe. Die Anbringung und die Entfernung der erforderlichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist von der Autobahnmeisterei Oberwang zu überwachen.

 

Entsprechend einem Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Oberwang wurden die Absperrungsmaßnahmen von km 267,420 bis 257,890 auf der Richtungsfahrbahn Wien am 9.9.2002 um 11.45 Uhr eingerichtet und am 28.5.2003 um 11.15 Uhr wieder entfernt.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

 

6.1. Die gegenständliche Verordnung bestimmt unmissverständlich, dass in der bezughabenden Bauphase laut dem ebenfalls bereits oben zit. Regelplan die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien in den selben Bereichen auf 60 km/h beschränkt war.

Der Tatort bei km 267,495 liegt daher jedenfalls innerhalb der 60 km/h-Beschränkung. Der jeweilige Aufstellungsort der Verkehrszeichen ist im Regelplan klar eingetragen. Die Andeutung der Berufungswerberin, dass der Regelplan nicht nachvollziehbar sei, trifft nicht zu. Diesbezüglich konnte den schlüssig dargelegten Ausführungen des Autobahnmeisters S im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht entgegen getreten werden.

 

Es entspricht der ständigen und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beanstandeten Verwaltungspraxis, dass bei Baustellen die notwendigen Verkehrsmaßnahmen durch Regelpläne bildlich dargestellt werden und diese Regelpläne dann zum Inhalt der entsprechenden Verordnung erklärt werden. Im Hinblick auf den klaren nachvollziehbaren Aufstellungsort der Verkehrszeichen ist die Verordnung eindeutig und entspricht dem "Bestimmtheitsgebot" des Art.7 EMRK.

 

Soweit sich die Ausführungen in der Berufung auf den Aktenvermerk beziehen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH vom 28.1.2004, 2001/03/0403) verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundgemachten Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt. Dies gilt in gleicher Weise auch für einen allfälligen Verstoß betreffend den gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 geforderten Aktenvermerk. Es ist auch unerheblich, wer den gegenständlichen Aktenvermerk angefertigt hat, ob dieser unterschrieben wurde. Es ist evident, dass sich der Aktenvermerk auf sämtliche im Regelplan U II/4 angeführten Verkehrszeichen bezieht und es ist unstrittig, dass diese Verkehrszeichen zum Vorfallszeitpunkt an den angeführten Stellen auch tatsächlich angebracht waren.

 

Das gesamte Berufungsvorbringen steht letztlich weder im Einklang zu den erhobenen Fakten, noch zur diesbezüglich gesichert geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb das von der Berufungswerberin in Abrede gestellte Verhalten ihr auch auf der ebenfalls bestrittenen Verordnungsgrundlage als Verwaltungsübertretung zugerechnet werden muss.

 

6.2. Zur Geschwindigkeitsmessung:

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5 % ergibt gerundet eine um 6 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Die Berufungswerberin machte - wie bereits mehrfach ausgeführt - auch zur Frage der Fahrgeschwindigkeit schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine inhaltlich substanzierten Angaben und nahm trotz ihres diesbezüglich gesonderten Antrages letztlich auch an der Berufungsverhandlung nicht teil, um allenfalls bei diesem Anlass darzutun, warum sie konkret glaubt vermeinen zu können, nicht so schnell unterwegs gewesen zu sein.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den (die) Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der - hier die - Beschuldigte seine (ihre) Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihr zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der (die) Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137). Dies trifft hier insbesondere für die Beibehaltung des Antrages auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen zwecks Weg-Zeit-Analyse, hinsichtlich teilweise ohnedies evidenter Fakten (Fahrspur und fotogrammetrische Auswertung der Radarbilder), zu. Als geradezu mutwillig muss die Verfahrensrüge einer grob mangelhafter Verfahrensführung seitens der Behörde erster Instanz gewertet werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Behörde erster Instanz ihr Verfahren sehr sorgfältig führte, wenngleich der Akt letztlich in einem gänzlich ungeordneten und schwer handhabbaren Konvolut von losen Einzelblättern der Berufungsinstanz vorgelegt wurde. In der Bemängelung der Straßenkilometrierung dürfte die Berufungswerberin einem Lesefehler unterlegen sein, zumal unstrittig gilt, dass hinter den drei Kommastellen des Straßenkilometers, nur die entsprechenden Meterangaben gemeint sein können.

 

6.3. Zur Frage der tauglichen Verfolgungshandlung ist schließlich mit Blick auf die hier außerhalb der sechs Monate vorgenommene Tatortpräzisierung zu bemerken, dass niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)Strecke, sowie die Angabe der diesbezüglichen Tatzeit mit dem Gebot des § 44a Z1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen im Einklang steht: Die Berufungswerberin ist hier durch die im angefochtenen Bescheid im Lichte des meritorisch geschöpften Beweisergebnisses um fünf Meter abweichenden Umschreibungen des Tatortes weder in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150 mit Hinweis auf VwGH 26. Jänner 2000, 98/03/0089).

Wie von h. bereits mehrfach ausgesprochen wurde, bildet die Verkehrsfehlerkorrektur kein Tatbestandsmerkmal, sodass der diesbezügliche Hinweis im Spruch entbehrlich ist.

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Umfang von 47 km/h sind - abstrakt besehen - nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte verbunden. Diese erweisen sich hier als weniger gewichtig, indem die Tat noch vor dem eigentlichen Gefahrenbereich begangen wurde, wenngleich nicht übersehen wird, dass die Verordnung bereits vor einem derartigen Bereich kundzumachen ist. In diesem Kontext muss auf die Praxis in Deutschland verwiesen werden, wonach dort die Exekutive angewiesen wird, erst 200 m nach einem entsprechenden Beschränkungsbereich zu überwachen, um damit dem in einer Überwachung liegenden Schutzziel gerechter zu werden und offenbar dem Normunterworfenen einen Dispositionsspielraum zu seinen Gunsten zu eröffnen.

Im Lichte dieser Betrachtung und insbesondere mit Blick auf den vorausfahrenden Lkw ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin im Verschränkungsbereich die Fahrgeschwindigkeit tatsächlich weitgehend dem Verkehrsfluss angepasst gehabt haben musste. Demnach kann hier sowohl von einer geringeren Tatschuld als auch einem geringeren objektiven Tatunwert ausgegangen werden, weil doch zu differenzieren ist, ob eine Übertretung noch vor oder bereits im konkreten Schutzbereich begangen wird.

Dennoch sei abschließend bemerkt, dass ein Zurasen auf einen Beschränkungsbereich mit nahezu der doppelten als erlaubten Höchstgeschwindigkeit jedenfalls auf eine mangelhaft "vorausschauende" und wenig umweltschonende Fahrweise schließen lässt und daher auch darin ein zusätzlicher, die öffentlichen Schutzgüter schädigender Aspekt zu erblicken ist.

Unter Berücksichtigung des der Berufungswerberin zugute zu haltenden Strafmilderungsgrund ihrer bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und ihres mit 1.000 Euro angenommenen Monatseinkommen, konnte letztlich auch mit einer etwas geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Dabei kann von der Annahme ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin auch mit dieser Geldstrafe von den Nachteilen ihres Fehlverhaltens überzeugt werden und ihr Problembewusstsein gestärkt werden kann.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

Beschlagwortung:

Unwertgehalt, Tatschuld, Verbotsbereich

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