Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109722/10/Fra/He

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-109722/10/Fra/He Linz, am 15. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, E, H, vertreten durch die Rechtsanwälte F H & P, Rechtsanwälte GmbH, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. März 2004, VerkR96-7629-2003, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2004, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (100 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 214 Stunden) verhängt, weil er am 9.10.2003 gegen 05.36 Uhr im Gemeindegebiet Kematen am Innbach, Oberösterreich, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, insbesondere der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Graz bis auf Höhe von Straßenkilometer 24,900 den Kraftwagenzug (Lastkraftwagen - Kennzeichen: mit Anhänger - Kennzeichen: ) gelenkt und er sich, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 12.200 kg überschritten wurde, sohin vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Lt. Ansicht des Bw ist der Bescheid sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Es wird vorgebracht, die Behörde erster Instanz habe lediglich im Spruch Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die allerdings unzureichend seien. Dem angefochtenen Bescheid sei nämlich nicht zu entnehmen, ob und inwieweit ihm zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes die mögliche Überladung erkennbar war. Es fehle jedwede Feststellung, wo und wie die Beladung durchgeführt wurde und ob er aufgrund der Fahrzeugpapiere davon ausgehen habe können, dass die Gewichtsvorschriften eingehalten werden würden. Die belangte Behörde habe weder ihn noch seine Vertreterin darüber informiert, dass sie nicht beabsichtige, den in seiner Stellungnahme vom 16.2.2004 gestellten Beweisanträgen, die in der Stellungnahme vom 12.3.2004 wiederholt wurden, nachzukommen. Die Behörde hätte apodiktisch erklärt, diese seien aufgrund des vorliegend erwiesenen Sachverhaltes entbehrlich. Weiters begründe die Behörde nicht einmal, warum er ein Verschulden an der vermeintlichen Verwaltungsübertretung zu vertreten habe. Er wiederhole daher ausdrücklich sein Vorbringen, dass er aufgrund der ihm übergebenen Transportpapiere sowie der darüber hinaus erteilten Informationen davon ausgehen habe können, dass die Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die vermeintliche Überladung sei für ihn weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen. Zum Beweise hiefür beantrage er die Einvernahme des Zeugen N. H, pA H T, E, H, sowie seine Einvernahme, welche im Rechtshilfeweg erfolgen möge. Er sei davon ausgegangen, dass er alle ihn treffenden Verpflichtungen erfüllen würde, es liege daher, wenn überhaupt nur ein geringfügiges Verschulden vor. Abschließend stellt der Bw den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen - dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

I.3. Aufgrund des Antrages des Bw wurde für 27. Mai 2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Wie beantragt wurde auch der Zeuge N. H zur Verhandlung geladen. Sowohl der Zeuge H als auch der Beschuldigte sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

 

Die Beladung mit einem festgestellten Gewicht von 52.200 kg ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den in der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 7.11..2003 dokumentierten Angaben, dem Wägegeprotokoll, dem im Akt befindlichen Eichschein sowie den Angaben der Meldungsleger. So hat bereits Bez. Insp. L zeugenschaftlich im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass der gegenständliche Kraftwagenzug von ihm und seinem Kollegen einer Kontrolle unterzogen und zur Kontrollstelle Kematen am Innbach gelotst wurde. Dort sei das Fahrzeug mit Anhänger kontrolliert und gleichzeitig verwogen sowie die gegenständliche Überladung festgestellt worden. Die festgestellte Verwaltungsübertretung sei noch am selben Tag in der EDV protokolliert worden. Aufgrund einer Vielzahl an zu erledigenden Akten sei die Erstattung der Anzeige an die Behörde erst am 10.11.2003 erfolgt. Der Bw sei bei der Verwiegung im Fahrzeug gesessen und habe auf dem großen Display in ca. drei Meter Entfernung genau die Gewichtsangaben gesehen, wie diese auch im Wägeprotokoll aufscheinen. Der Bw sei selbst auch davon überrascht gewesen, dass das Fahrzeug derartig überladen gewesen sei. Es sei Rundholz geladen gewesen. Er sei zudem in der Verwendung und Bedienung der gegenständlich verwendeten Waage geschult und ausgebildet. Die Anzeige halte er vollinhaltlich aufrecht.

 

Der bei der Verwiegung gleichzeitig anwesende Gendarmeriebeamte Bez. Insp. G ergänzte bei der Berufungsverhandlung, dass ihnen der gegenständliche Kraftwagen deshalb aufgefallen sei, weil er schon aufgrund der Optik den Eindruck erweckte, dass eine Überladung vorliegen könnte. Der Lenker wurde deshalb zur Kontrollstelle Kematen am Innbach gelotst. Er habe nicht gesehen, dass sich eine weitere Person im Führerhaus befindet. Der Lenker habe am Display das festgestellte Gewicht ablesen können. An die Verantwortung des Bw könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Im Hinblick auf die oa Angaben der Meldungsleger sowie des vorgelegten Eichscheines ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde und dass bei der Verwiegung keine Fehler aufgetreten sind. Die Waage war zur Tatzeit geeicht und der Toleranzwert wurde abgezogen. Weiters konnte der Satz in der Anzeige insofern, als eine Überschreitung des Gesamtgewichtes von 2 % festgestellt wurde, aufgeklärt werden. Es müsste hier lauten: "um mehr als 2 %". Ab 2 % Überschreitung des Gesamtgewichtes muss eine Umladung auf dem Parkplatz des Terminals veranlasst werden. Bez. Insp. G sagte auch aus, dass im konkreten Fall der Bw so viel Holz abladen musste, bis der Lkw-Zug das gesetzlich zulässige Gesamtgewicht erreicht hat.

 

Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Die Ausführungen des Bw sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung ds § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss deshalb sorgfältige Überlegungen über das Gewicht der Ladung anstellen; führen diese nicht zu dem Ergebnis, dass das zulässige Gesamtgewicht mit Sicherheit nicht überschritten ist, so muss er von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges Abstand nehmen oder es verwiegen lassen. Er kann sich nicht auf Angaben ihm übergebener Transportpapiere verlassen, weil die Überzeugungspflicht des § 102 Abs.1 KFG 1967 dem Lenker selbst obliegt. Der Bw hat nicht dargetan, ob und wie er das Gewicht kontrolliert hat. Er ist auch zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung (vgl VwGH vom 22.21995, 95/03/0001 u.a.) fest, dass es einem mit Transport von Holz befassten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das Höchstgewicht nicht überschritten wird.

 

Aus den genannten Gründen war daher von einer weiteren Einvernahme des geladenen und ohne Entschuldigung nicht erschienenen Zeugen N. H sowie der Zeugin A H - wie bei der Berufungsverhandlung beantragt - abzusehen, weil selbst wenn diese Zeugen das bestätigen würden, was der Bw unter Beweis stellen will, der Tatbestand nicht anders zu beurteilen wäre. Um es kurz zu sagen, die Beweismittel sind, auf den inkriminierten Tatbestand bezogen, untauglich.

 

I.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung folgendes ausgeführt: Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung die Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrerhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen (siehe UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801). Der Unrechtsgehalt der von ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung wird als hoch eingestuft und muss diese Sorgfaltsverletzung aus general und spezialpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden. Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention einer empfindlichen Strafe, um einerseits Sie künftig hin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben (UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

 

Weiters ist die belangte Behörde mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein Nettoeinkommen von 800 Euro monatlich bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Als erschwerend konnte sie keine Umstände feststellten, als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann mit dieser Strafbemessung keine Überschreitung des Ermessensspielraumes konstatieren. Hinzugefügt wird, dass auch im Berufungsverfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind. Das höchst zulässige Gesamtgewicht wurde um rund ein Drittel überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 23 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe verbietet sich auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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