Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109727/7/Zo/Pe

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-109727/7/Zo/Pe Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau I G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. K, Mag. P, Mag. L, vom 7.4.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.3.2004, VerkR96-19567-2002, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 15.6.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
  2.  

    Die verhängten Strafen werden wie folgt reduziert:

    zu 1) Die Geldstrafe von 100 Euro wird auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt.

    zu 2) Die Geldstrafe von 190 Euro wird auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 36 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 22.6.2002 um 11.15 Uhr in Linz auf der Zeppenfeldstraße - Ecke Lonstorferplatz, das Kraftfahrzeug gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen habe,

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen ein Schaden entstanden ist, unterblieben ist und
  2. das von ihr gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch Übertretungen nach § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 zu 1) sowie nach § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu 2) begangen, weshalb über sie Geldstrafen von 100 Euro zu 1) sowie 190 Euro zu 2) und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde sie zur Bezahlung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorerst ausführt, dass die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO 1960 dann besteht, wenn der Unfalllenker den Eintritt des Schadens durch die Art der Beschädigung und den notwendigerweise dadurch entstandenen Lärm bemerkt haben musste. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Täter den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.

 

Dies sei jedoch bei ihr nicht der Fall gewesen, selbst dann, wenn sich der Unfall so ereignet hätte, wie es der Zeuge M geschildert hat. Bei der allfälligen Berührung der Fahrzeuge sei es zu keiner spürbaren Erschütterung gekommen. Bezüglich der akustischen Wahrnehmbarkeit sei zu berücksichtigen, dass von der allfälligen Kollision nur Plastikteile betroffen waren, weshalb die Geräusche wesentlich niedriger gewesen seien, als bei einer Streifung von Metallteilen. Der Sachverständige habe festgestellt, dass sich die Berufungswerberin in erster Linie auf den Pkw hinter ihr zu konzentrieren hatte, er vermeinte jedoch auch, dass beim Näherkommen an abgestellte Fahrzeuge auch diese zu beobachten wären. Dabei nimmt er keine Rücksicht darauf, ob überhaupt Einsicht auf jene Stelle bestand, an welcher die Streifung stattgefunden haben soll. Eine visuelle Wahrnehmbarkeit sei ja nur dann gegeben, wenn auf die Berührungsstelle auch tatsächlich Sicht besteht. Sie habe aber vom Fahrersitz aus keinen Sichtkontakt auf jenen Bereich der Stoßstange gehabt, mit welchem der Verkehrsunfall verursacht worden sei.

 

Jedenfalls sei ihr Verhalten aber nicht strafwürdig, weil ihr lediglich fahrlässiges Verhalten unterstellt wird. Es habe sich nur um eine äußerst geringe Berührung gehandelt, falls eine solche überhaupt stattgefunden hat und die Berufungswerberin sei bisher unbescholten und habe sich tadellos verhalten. Es hätte daher jedenfalls § 21 VStG angewendet werden müssen.

 

Weiters machte die Berufungswerberin geltend, dass die vom Zeugen angegebene Berührung nicht objektiviert worden sei und beantragte dazu die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer Stellprobe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.6.2004, bei welcher der erstinstanzliche Akt erörtert, die Berufungswerberin gehört, die Niederschrift des Unfallzeugen M vom 2.7.2002 verlesen sowie ein Sachverständigengutachten erstellt und erörtert wurden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin hatte ihren Pkw mit dem Kennzeichen am 22.6.2002 in Linz im Bereich der Kreuzung Zeppenfeldstraße mit dem Lonstorferplatz geparkt. Die Parkplätze waren in etwa rechtwinkelig zur Fahrbahn angeordnet. Beim Rückwärtsausparken um 11.15 Uhr war links neben dem Fahrzeug der Berufungswerberin ein weiterer Pkw abgestellt, wobei der seitliche Abstand zu diesem Fahrzeug eher gering war. Während des Rückwärtsausparkens näherte sich von hinten ein Pkw an, welcher anhielt und so der Berufungswerberin das vollständige Ausparken ermöglichte. Während des Ausparkens bewegte sich die Fahrzeugfront aufgrund des Lenkeinschlages in Richtung zu dem links neben dem Fahrzeug der Berufungswerberin abgestellten Pkw. Die Berufungswerberin streifte mit ihrer linken vorderen Stoßstange den rechten hinteren Reifen und die Stoßstange des daneben abgestellten Fahrzeuges. Die Stoßstange des zweibeteiligten Fahrzeuges wurde dabei abgeschürft, an der Stoßstange der Berufungswerberin waren Streif- und Kratzspuren ersichtlich. Diese Unfallspuren weisen eine Länge von mind. 30 cm auf (siehe die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbilder).

 

Nach dem vollständigen Ausparken setzte die Berufungswerberin ihre Fahrt ohne anzuhalten fort. Sie hatte den Verkehrsunfall nicht bemerkt, das hinter ihr angehaltene Fahrzeug hatte zwar gehupt, die Berufungswerberin deutete dieses Hupen allerdings als Reaktion darauf, dass sie den Parkplatz freigemacht hatte und nicht als Hinweis auf irgendeinen außergewöhnlichen Vorgang.

Die Berufungswerberin behauptet, während des Ausparkens das Gebläse auf die höchste Stufe eingestellt zu haben.

 

Der bei der Verhandlung anwesende Sachverständige führte aus, dass aufgrund einer von ihm durchgeführten Stellprobe mit typengleichen Kraftfahrzeugen die Höhe der Beschädigungen bei beiden Fahrzeugen übereinstimmt. Der gegenständliche Verkehrsunfall war nicht als Stoßreaktion wahrnehmbar, weil es sich lediglich um eine Streifung gehandelt hat und es daher zu keiner merkbaren Querbeschleunigung gekommen sein dürfte. Bei einer Streifung entstehen Geräusche, die vom Umgebungslärm grundsätzlich gut unterscheidbar sind. Die Berufungswerberin hätte - bei normal eingestelltem Gebläse - das Streifgeräusch wahrnehmen müssen, auch wenn hier nur Kunststoffteile einander streiften. Aufgrund des auf höchster Stufe eingeschalteten Gebläses ist es möglich, dass die Berufungswerberin das Streifgeräusch nicht mehr wahrnehmen bzw. nicht mehr richtig zuordnen konnte.

 

Von ihrer Sitzposition aus hatte die Berufungswerberin die unmittelbaren Kontaktierungsflächen nicht sehen können. Sie hätte aber bemerken müssen, dass sie bereits ganz knapp an das neben ihr stehende Fahrzeug herangefahren ist.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt (insbesondere den Lichtbildern betreffend die Unfallschäden), ein vom Sachverständigen angefertigtes Lichtbild betreffend die Zusammenstellung typengleicher Fahrzeuge sowie das schlüssige Gutachten des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung und den eigenen Angaben der Berufungswerberin.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos hinsichtlich der Unfallschäden und der Angaben des Sachverständigen zu der von ihm durchgeführten Stellprobe ist objektiv erwiesen, dass die Berufungswerberin am gegenständlichen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war. Sie hat ihr Fahrzeug jedoch nicht angehalten, sondern ihre Fahrt nach dem Ausparken sofort fortgesetzt. Sie hat es auch unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Sie hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es bleibt zu prüfen, ob die Berufungswerberin an diesen Verwaltungsübertretungen ein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Übertretungen des § 4 StVO 1960 nicht nur vorsätzlich sondern auch fahrlässig begangen werden. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fahrzeuglenker den Verkehrsunfall bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit aufgrund der äußeren Umstände hätte wahrnehmen müssen.

 

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Verkehrsunfall als Stoßreaktion nicht wahrnehmbar war und die Berufungswerberin diesen wegen des auf die höchste Stufe geschalteten Gebläses auch nicht hören musste. Bei einem normal eingestellten Gebläse wäre der Unfall hörbar gewesen. Aus der Sitzposition der Berufungswerberin sind die äußersten Fahrzeugecken nicht sichtbar, weshalb sie keinen direkten Sichtkontakt auf jene Stelle hatte, bei welcher die Streifung stattgefunden hat.

 

Es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der Bauweise praktisch bei allen modernen Pkw die Eckpunkte vom Fahrersitz aus nicht sichtbar sind. Das richtige Einschätzen der Fahrzeugabmessungen gehört aber trotzdem zu den elementaren Kenntnissen, welche bei der Führerscheinausbildung vermittelt werden und von jedem Kraftfahrzeuglenker verlangt werden müssen. Dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates ist als bestellten sachverständigen Fahrprüfer iSd § 34 FSG bekannt, dass bei jeder Führerscheinprüfung durch entsprechende Fahrübungen überprüft wird, ob der Prüfungskandidat die Fahrzeugabmessungen richtig einschätzen kann.

 

Im vorliegenden Fall war der Berufungswerberin bewusst, dass der seitliche Abstand zu dem links neben ihr stehenden Fahrzeug relativ gering war. Es musste ihr - wie jedem geprüften Kraftfahrzeuglenker - klar sein, dass sich aufgrund des Lenkeinschlages beim Ausparken ihr linkes vorderes Fahrzeugeck in Richtung zu dem neben ihr abgestellten Fahrzeug bewegen wird. Wenn man berücksichtigt, dass es sich nicht nur um eine ganz geringe und kurze Berührung der Fahrzeuge handelte, sondern die Streifung zumindest 30 cm andauerte, hätte ein durchschnittlicher Autofahrer diese auch visuell wahrgenommen, weil der durchschnittliche Kraftfahrer eben in der Lage ist, die Abmessungen seines Fahrzeuges annähernd richtig einzuschätzen und beim Rückwärtsausparken sein Fahrzeug rundherum beobachtet. Der Verkehrsunfall wäre daher auch für die Berufungswerberin bei der von einem Kraftfahrer zu fordernden Aufmerksamkeit visuell wahrnehmbar gewesen.

 

Die Berufungswerberin hat das Gebläse auf die höchste Stufe geschaltet und dadurch die grundsätzlich vorhandene akustische Wahrnehmbarkeit durch ihr eigenes Handeln ausgeschaltet. Sie wäre daher umso mehr verpflichtet gewesen, die Vorgänge rund um ihren Pkw visuell besonders genau zu beobachten. Natürlich musste sie auch auf das hinter ihr anhaltende Fahrzeug achten, sie hätte dabei aber das sonstige Geschehen rund um ihr Fahrzeug nicht außer Acht lassen dürfen. Sie hat daher fahrlässiges Handeln zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin aktenkundig unbescholten ist. Weiters wird ihr lediglich fahrlässiges Handeln vorgeworfen. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Die Berufungswerberin verfügt über kein eigenes Einkommen, sondern ist lediglich ihrem pensionierten Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnten die von der Erstinstanz verhängten Strafen deutlich herabgesetzt werden.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Bestimmungen betreffend das Verhalten nach einem Verkehrsunfall (insbesondere für den geschädigten Unfallbeteiligten) konnte jedoch nicht von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen werden. Die herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft zu einer höheren Aufmerksamkeit zu motivieren und auch der Allgemeinheit gegenüber zu dokumentieren, dass eine "Fahrerflucht" nach einem Parkschaden nicht als Kavaliersdelikt gewertet werden kann, sondern entsprechend geahndet werden muss. Die unterschiedliche Strafhöhe für die Übertretungen des § 4 Abs.1 StVO 1960 einerseits und des § 4 Abs.5 StVO 1960 andererseits ergibt sich aus den unterschiedlichen Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l