Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109729/7/Br/An

Linz, 09.06.2004

 

 

 VwSen-109729/7/Br/An Linz, am 9. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, geb. , M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 5. April 2004, AZ. VerkR96-3636-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 7. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird in den Punkten 2. und 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Punkt 1. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 u.3, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 117/2002 - VStG.
 

II. Im Punkt 2. und 3. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; im Punkt 1. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtgrundlage:
§ 66 Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber drei Geldstrafen (1 x 36 und 2 x 72 Euro) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 24 und 1 x 18 Stunden verhängt, weil er am 13.10.2003 um 04:55 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen, auf der B 3 Donau Straße

  1. bei Strkm. 220,600, Gemeindegebiet Mauthausen beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrendem Fahrzeug, keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Der Abstand habe bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 km/h ca. eine Fahrzeuglänge betragen;

2. habe er bei dieser Fahrt als Lenker des genannten Kombis auf der B 3 Donau Straße bei Strkm. 222,400, Gemeindegebiet Mauthausen, verbotener Weise überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem überholten KFZ und des überholenden KFZ zu gering war.

3. habe er bei dieser Fahrt als Lenker des genannten Kombis auf der B 3 Donau Straße bei Strkm. 220,600, Gemeindegebiet Mauthausen, ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden, da ein entgegenkommendes KFZ seine Fahrgeschwindigkeit deutlich vermindern musste.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die dienstlichen Angaben der Besatzung eines Gendarmeriefahrzeuges. Die Gendarmeriebeamten hat die Behörde erster Instanz im Verlaufe ihres Verfahrens zeugenschaftlich befragt, woraus die Übertretungen als erwiesen erachtet wurden.

 

 

2. In seiner angesichts des Datums der Ausfertigung des Straferkenntnisses mit 5. April 2004 als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung vom 20.4.2004 (ein Zustellnachweise findet sich nicht im Akt) führt der Berufungswerber folgendes aus:

"Gegen den Bescheid vom 05.04.2004, zugestellt am 07.04.2004, erhebe ich binnen offener Frist vollinhaltlich

 

BERUFUNG:

 

Ich fühle mich nach wie vor keiner Schuld bewusst und habe den Eindruck, rechtlich einseitig über den Tisch gezogen zu werden. Anscheinend wird dem Anzeigenleger automatisch recht gegeben, wenn er den aus seiner Sicht wahrgenommenen Sachverhalt einmal zeugenschaftlich bekräftigt hat und es erübrigt sich dann scheinbar jegliches weitere Eingehen auf die Argumente des Beschuldigten.

 

In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gibt der Lenker des Dienstkraftfahrzeuges an, dass ich einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten hätte, weil der Meldungsleger im Rückblickspiegel mein Kennzeichen nicht mehr sehen habe können. Er könne jedoch auch nicht sagen, wie viele Meter oder Fahrzeuglängen dieser Abstand betragen habe und verweist deshalb auf seinen Kollegen, der nun angibt, ich hätte maximal eine Fahrzeuglänge zum Dienstkraftfahrzeug eingehalten. Beweise für die Richtigkeit seiner Angabe legt er aber nicht vor. Dazu ist zu bemerken, dass nach objektiver Ansicht meiner Meinung nach bei dieser Tageszeit ein Erkennen oder Ablesen eines Kennzeichens sehr schwer möglich ist und man darauf auch gewöhnlich gar nicht achtet. Diesbezüglich fehlt hier auch ein Kfz-technisches Sachverständigengutachten, welches diese Aussage des Anzeigers untermauern könnte. Weiters gibt der eine Beamte an, ich hätte beim Überholvorgang die vom Dienstkraftfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, indem ich 120 km/h gefahren sein soll. Ob ich dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug beim Überholen behindert habe, könne dieser jedoch nicht eindeutig sagen. Der andere Beamte (Beifahrer) führt jedoch aus, er habe gesehen, dass beim Überholvorgang ein entgegenkommender Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit vermindert habe. Zur Nachfahrt sagen beide Beamte aus, ich hätte eine Geschwindigkeit von über 100 km/h bis zur Anhaltung eingehalten. Schließlich geben die Meldungsleger an, der Tacho des Dienstkraftfahrzeuges sei mittels Lasermessung überprüft worden, was bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h lt. Tacho eine Abweichung von 4 km/h ergeben hätte. Es wurden aber weder ein Kfz-technisches Sachverständigengutachten für Lasermessungen vorgelegt, noch andere Beweise sichergestellt, die die Richtigkeit der von den Beamten vorgebrachten Behauptungen unterstreichen könnte. Daher sehe ich die Zeugenaussagen der Meldungsleger derart widersprüchlich konstruiert, dass ich noch einmal den wahren Sachverhalt wiedergeben möchte: Ich bin um etwa 04.30 Uhr in der Früh von Klam nach Linz zu meiner Dienststelle (Abteilung Gemeinden) gefahren. Ich hatte dabei weder Zeitdruck noch sonst irgendeinen dringenden Termin. Nach dem Ortsgebiet von Mauthausen fuhr ich ca. 2 km hinter dem oben angeführten Gendarmeriefahrzeug, welches lediglich eine Geschwindigkeit von 60 km/h einhielt (bei einer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h). So überholte ich vorschriftsmäßig mit ca. 80 km/h dieses Fahrzeug und mit der gleichen Geschwindigkeit noch ein weiteres in einem Zug, ohne aber dabei entgegenkommende Fahrzeuglenker zu gefährden oder zu behindern. Danach fuhr das Gendarmeriefahrzeug ca. 3 km ohne ersichtlichen Grund hinter mir her, um mich danach mit Blaulicht und Anhaltestab anzuhalten. Dabei habe ich konstant die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten, indem ich 80 km/h gefahren bin. Anschließend kam der Beifahrer des Dienstkraftfahrzeuges zu meinem PKW, riss meine Beifahrertür auf und fragte mich mit barschem Ton ohne mich zu begrüßen, ob ich gleich zahlen wolle oder eine Anzeige bevorzuge. Er antwortete auf meine Frage, was los sei, ich hätte die Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten. Von der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes oder Behinderung anderer Fahrzeugteilnehmer war damals aber nicht die Rede. Ich glaube, der Beamte hat nicht erwartet, dass er einen so ruhigen und besonnen, nicht alkoholisierten Fahrzeuglenker antraf. Jedenfalls ist es auch nicht meine Art als verantwortungsvoller Fahrzeuglenker und Familienvater 2-er unmündiger Kinder mich einer solchen wie in der Anzeige beschriebenen Gefahr auszusetzen, zumal ich besonders um die Verkehrssicherheit bemüht bin und mir die Gesundheit dabei als Wichtigstes Gut erscheint. Aus all diesen Gründen ersuche ich die Berufungsbehörde das Strafverfahren gegen mich einzustellen, da ich mir keiner Schuld bewusst bin. Meine bisherige Straf- und unfallfreie Fahrpraxis von über 500.000 km könnte als schlüssiger Beweis in dieser Richtung gesehen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

(e.h. Unterschrift des Bw)"

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da hier die Tatvorwürfe bestritten wurden hatte der Oö. Verwaltungssenat in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Beigeschafft und ausführlich erörtert wurden die aus dem System Doris beigeschafften Luftbilder mit der dort angeführten Straßenkilometrierung. Als Zeugen einvernommen wurden die Gendarmeriebeamten RI P und RI H. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angaben von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben angeführten Zeit seinen Pkw im Ortsbereich von Mauthausen auf der B 3 in Richtung Linz. Dabei fuhr er bei Strkm 220.600 auf das mit 60 bis 70 km/h schnell fahrende Gendarmeriefahrzeug auf etwa 1 1/2 Fahrzeuglängen auf. Etwa zwei Kilometer weiter überholte er dann das inzwischen mit 100 km/h fahrende Gendarmeriefahrzeug und in diesem Zug auch noch das vor diesem fahrende Fahrzeug.

Nach einer Anhaltung etwa einen bis zwei Kilometer weiter westlich auf der B 3 wurde dem Berufungswerber die Bezahlung eines OM - angeblich nur wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - angeboten, was dieser vorerst ablehnte.

Nach der Amtshandlung rief der Berufungswerber von seiner Dienststelle aus beim Gendarmerieposten in Mauthausen an um doch die Sache mit einem OM zu erledigen. Nachdem man ihm von dieser Gendarmeriedienststelle erklärte, dass diese die genannte Amtshandlung nicht führte, unterblieb letztlich die Bezahlung eines OM bzw. vermeinte der Berufungswerber laut seinen Angaben die Sache als erledigt.

 

4.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber sämtliche ihm angelasteten Übertretungen. Das Gendarmeriefahrzeug und das vor diesem fahrende Fahrzeug sei lediglich 50 bis 60 km/h schnell gefahren. Er habe sich aus diesem Grunde zum Überholvorgang entschlossen. Diesen habe er ordnungsgemäß ausgeführt.

Demgegenüber gibt der Zeuge P im Rahmen der Berufungsverhandlung an, er sei im Bereich der Umfahrung Mauthausen vom Fahrer des Dienstkraftwagens auf das knappe Auffahren eines Fahrzeuges aufmerksam gemacht worden. Darauf habe er zurückgeblickt und bei diesem Pkw nicht einmal mehr die Kennzeichentafeln sehen können, woraus er schließe, dass der Abstand maximal 1 1/2 Fahrzeuglängen betragen haben dürfte. Zu diesem Zeitpunkt war das Dienstfahrzeug und das vor diesem fahrende Fahrzeug mit etwa 70 km/h unterwegs. Nach der 70iger - Beschränkung habe das Vorderfahrzeug und auch der Lenker des Gendarmeriefahrzeuges die Geschwindigkeit auf etwa 100 km/h erhöht und dabei sei es dann zum Überholvorgang des Berufungswerbers gekommen, wobei ein Gegenverkehr sichtbar war. Ob es dabei zu einer Behinderung dieses Gegenverkehrs gekommen ist, könne er aber nicht bestätigen. Die Anhaltung erfolgte etwa einen Kilometer nach dem Überholvorgang.

Nicht geklärt konnte werden, wie der angeblich zu geringe Geschwindigkeitsunterschied beim Überholen in die Anzeige gelangte. Ebenfalls nicht geklärt konnte ferner der Widerspruch der angeblich drei Kilometer währenden Nachfahrt werden.

 

4.2.1. Hinsichtlich der Schilderung des Sicherheitsabstandes hegt der Oö. Verwaltungssenat an den in sich stimmigen Angaben beider Gendarmeriebeamten keine Zweifel. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeugen den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten würden und sie nicht in der Lage wären einen solchen Abstand entsprechend zu schätzen. Der Hinweis auf die nicht mehr sichtbare Kennzeichentafel belegt eine erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei einer anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h.

Demgegenüber erweist sich aber im Lichte der Zeugenaussagen der Tatvorwurf einer zu geringen Geschwindigkeitsdifferenz und einer Behinderung des Gegenverkehrs als nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch mit Blick auf die dezidierte Aussage des RI H am 11.12.2003 vor der Behörde erster Instanz, wo von einer Überholgeschwindigkeit von 120 km/h die Rede ist.

Offenbar kam es bei der Erstellung der sogenannten GENDIS-Anzeige zu einigen Irrtümern, welche dazu führen, dass die unter Punkt 2. und 3. angelasteten Übertretungen jedenfalls nicht erwiesen gelten können bzw. sich diese hinsichtlich der Geschwindigkeitsdifferenz als unzutreffend erweisen.

An dieser Stelle ist auf die Unübersichtlichkeit und einer zeitlichen Chronologie des Ablaufes entbeehrende Darstellung und - wie hier offenkundig - Fehleranfälligkeit dieses Anzeigentyps hinzuweisen. Wenn schließlich am Ende der Anzeige noch ausgeführt wird "der Verdächtige fuhr nach einem Überholvorgang ab Strkm 220,6 bis ca. 222,4 bis auf eine Fahrzeuglänge auf das Gendarmeriefahrzeug auf", dann findet sich darin neben dem vom Meldungsleger H erklärten Ziffernsturz (gemeint wohl eher Schreibfehler richtig nämlich 220,4), auch noch der weitere Fehler, dass dieses Nachfahren offenbar vor dem Überholvorgang lag.

Somit kam in den Punkten 2. und 3. der Berufung Berechtigung zu, während im Punkt 1. die Angaben der einen durchaus sachlichen Eindruck hinterlassenden Meldungsleger mehr überzeugten als die Darstellung des Berufungswerbers. Letzteres insbesondere mit Blick darauf, dass es nicht gerade wahrscheinlich anmutet, dass zwei Fahrzeuge in den frühen Morgenstunden und bei sehr geringem Verkehrsaufkommen, anstatt der erlaubten 70 km/h, nur 50 km/h fahren sollten.

 
 
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der Punkte 2. und 3. folgt aus § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass - selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf - von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

5.2. Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h ein Abstand von 10 m - die Zeugen sprechen jedoch von maximal 1 1/2 Fahrzeuglängen, was einer noch kürzeren Distanz entsprechen würde - nur einer Wegzeit von knapp über einer halben Sekunde entspricht. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringsten Reaktionszeit von einer halben Sekunde auf ein solches Manöver kaum mehr wirkungsvoll reagiert werden kann (unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

 

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Betreffend die auf den Tatvorwurf nach § 18 Abs.1 StVO getätigte Strafzumessung kann gesagt werden, dass insbesondere angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, die Festsetzung einer empfindlichen Geldstrafe geboten und im gegenständlichen Fall durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens liegt. Auf eine in den letzten Tagen von einem Gericht in Deutschland vorgenommene Ahndung eines dort unfallskausalen Drängens iVm anderen gefährlichen Verhaltensmustern im Straßenverkehr, mit einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren, soll an dieser Stelle beispielhaft hingewiesen werden. Das vom Berufungswerber in seiner Dienststellung mit zumindest 2.000 Euro einzuschätzende Monatsnettoeinkommen ist die hier verhängte Geldstrafe durchaus als unangemessen niedrig zu qualifizieren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. B l e i e r
 

 
 

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