Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109730/2/Zo/Pe

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109730/2/Zo/Pe Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. G H, vom 13.4.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 1.4.2004, Zl. III-S6671/ST/03, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens als unzulässig, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 13 Abs.3 und § 69 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Polizeidirektor von Steyr den Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens bei der BPD Steyr, Zl. S6671/St/03, gemäß § 13 Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass das mit 24.10.2003 datierte Straferkenntnis auf seinen Einspruch nicht eingehen würde. Dies habe er mit seinem Schreiben vom 2.11.2003 aufgezeigt. Das Straferkenntnis sei deshalb ungültig, weshalb er keinen Grund gesehen hat, dagegen eine Berufung auszusprechen. Er sieht seinen Einspruch nach wie vor als nicht bearbeitet an. Er habe erstmalig am 23.12.2003 erfahren, dass die Behörde das Verfahren als abgeschlossen betrachtet, weshalb er fristgerecht am 4.1.2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt habe. Der Verbesserungsauftrag wäre gar nicht notwendig gewesen und seine um vier Tage verspätete Reaktion dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden.

 

Auf Anfrage durch die BPD Steyr, ob dieses Schreiben als Berufung zu werten ist, bringt der Berufungswerber vor, dass ihm wesentlich nur daran gelegen ist, dass bei der Bearbeitung seines Einspruches Mängel aufgetreten sind und diese wolle er beseitigen. Sein Schreiben vom 13.4.2004 soll dazu dienen und alle dafür notwendigen Eigenschaften aufweisen.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, die Berufung richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von dieser abgesehen wurde (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde am 26.8.2003 aufgrund einer Lasermessung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Stadtgebiet von Steyr beanstandet. Es wurde gegen ihn am 4.9.2003 eine Strafverfügung erlassen, gegen welche er mit Schreiben vom 7.9.2003 Einspruch erhoben hat. Nach Ansicht des nunmehrigen Berufungswerbers würde die gegenständliche Straßenstelle kein Ortsgebiet iSd StVO darstellen. Weiters würde ihm nunmehr eine höhere Geschwindigkeit vorgeworfen, als bei der Anhaltung und als Tatort sei offenbar in der Strafverfügung jener Ort angeführt, an dem die Exekutivbeamten ihn angehalten haben. Dem Einspruch waren Lichtbilder beigelegt, mit welchen der nunmehrige Berufungswerber dokumentieren wollte, dass die gegenständliche Örtlichkeit nicht ausreichend verbaut ist, um als Ortsgebiet angesehen zu werden.

 

In weiterer Folge wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber ein Straferkenntnis erlassen, welches am 29.10.2003 zugestellt wurde. Der Berufungswerber hat am 2.11.2003 ein Schreiben an die BPD Steyr geschickt, in welchem er bemängelt, dass das Straferkenntnis nur oberflächlich bzw. gar nicht auf seinen Einspruch eingeht und wesentliche Aussagen seines Einspruches unberücksichtigt bleiben. Das Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber als "neben der Sache liegend" bezeichnet.

 

Der Strafbetrag wurde am 18.11.2003 bei der BPD Steyr einbezahlt, weshalb diese Behörde vorerst davon ausgegangen ist, dass sein Schreiben vom 2.11.2003 keine Berufung darstellt. Mit E-Mail vom 6.12.2003 ersucht der nunmehrige Berufungswerber um Klärung, weil die Mängel im Strafkenntnis nicht aufgeklärt seien und dieses damit belanglos sei. Weiters ersuchte er um Rücküberweisung des von ihm eingezahlten Betrages.

 

Der Berufungswerber wurde im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Frage einvernommen, ob sein Schreiben vom 2.11.2003 als Berufung anzusehen ist. Dazu gab er am 17.12.2003 an, dass sein Schreiben vom 2.11.2003 nicht als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.10. anzusehen ist, da ihm bewusst ist, dass er gegen die beharrliche Vorgangsweise der Behörde keine Chance habe. Dieses Schreiben ist vielmehr als Anregung zu verstehen, an dieser Stelle eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h mittels Verordnung zu erlauben.

 

Am 23.12.2003 hat der nunmehrige Berufungswerber ein E-Mail an die BPD Steyr sowie an die Beschwerdestelle des Bundesministeriums für Inneres und an die Volksanwaltschaft gerichtet, in welchem er sich darüber beschwert, dass sein Schreiben vom 2.11.2003 und sein Mail vom 6.12.2003 noch immer nicht beantwortet seien. Statt dessen sei er von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Beschuldigter einvernommen worden. Von der Beschwerdestelle des Bundesministeriums für Inneres wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass die BPD Steyr das Verwaltungsstrafverfahren als abgeschlossen betrachtet, zumal das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei. Daraufhin hat der nunmehrige Berufungswerber per E-Mail vom 4.1.2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens vorsorglich beantragt. Er wies daraufhin, dass er erst am 23.12.2003 davon erfahren hat, dass das Verfahren als abgeschlossen betrachtet werde und bemängelt, dass damit seine letzten drei Schreiben vom 2.11.2003, 6.12. und 23.12.2003 ignoriert worden seien. Aus diesen Schreiben würde hervorgehen, dass er dem Straferkenntnis nicht folgt.

 

Mit Schreiben vom 5.2.2004 wurde dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag erteilt, wobei er aufgefordert wurde, seinen Wiederaufnahmegrund darzulegen sowie bekannt zu geben, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er diesen Verbesserungsauftrag nicht binnen zwei Wochen nachkommt, sein Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden müsste. Dazu gab der Berufungswerber bekannt, dass die verlangten Punkte in seinem Schreiben vom 4.1.2004 und den darin zitierten vorangegangenen Schreiben ausreichend begründet seien. Mit diesem Hinweis betrachtet er den Verbesserungsauftrag als erfüllt. Für konkrete Rückfragen stünde er gerne zur Verfügung. Die zitierten Schreiben sind jene vom 2.11., vom 6.12. sowie vom 23.12.2003, welche bereits oben beschrieben wurden.

 

Daraufhin hat die BPD Steyr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 13 Abs.3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 VStG sind die §§ 13 und 69 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von den Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieser Berufungsentscheidung nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht erfolgt ist, dh ob die Voraussetzungen des § 13 Abs.3 AVG vorgelegen sind. Es kann im jetzigen Berufungsverfahren weder geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens allenfalls vorliegen bzw. ob in einem allenfalls wiederaufgenommenen Verfahren eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. die Ausführungen bei Hauer-Leukauf, 6. Auflage, S.265, Anm.13 zu § 13 AVG).

 

Fehlen in einem Antrag, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages, so stellt dies einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs.3 AVG dar. Die Frist für den Wiederaufnahmeantrag von zwei Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Um die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages beurteilen zu können, ist es daher notwendig, dass der Antragsteller einerseits einen Wiederaufnahmegrund darlegt und andererseits glaubhaft macht, wann er von diesem Kenntnis erlangt hat.

 

Der Wiederaufnahmeantrag vom 4.1.2004 legt dar, dass der Berufungswerber erst am 23.12.2003 davon erfahren hat, dass die BPD Steyr das Verfahren als abgeschlossen betrachtet. Das Vorliegen eines abgeschlossenen Verfahrens ist aber eine grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass es überhaupt wieder aufgenommen werden kann. Dies stellt noch keinen Wiederaufnahmegrund dar. Als solche kommen nur die in § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG angeführten Sachverhalte in Betracht. Einen derartigen Wiederaufnahmegrund hat der Berufungswerber aber in seinem Schreiben nicht angeführt, weshalb er zu Recht mit dem Verbesserungsauftrag zur Darlegung seines Wiederaufnahmegrundes und zur Bekanntgabe des Zeitpunktes, wann er von diesem Kenntnis erlangt hat, aufgefordert wurde. In seiner Reaktion auf den Verbesserungsantrag hat der Berufungswerber lediglich auf die vorhergehenden Schreiben verwiesen und dargelegt, dass darin ein Wiederaufnahmegrund ausreichend begründet sei. Er würde den Verbesserungsauftrag damit als erfüllt betrachten, stünde für Rückfragen aber weiter zur Verfügung. Damit hat der Berufungswerber keinen Wiederaufnahmegrund behauptet und konnte damit naturgemäß auch nicht darlegen, wann er von diesem Kenntnis erlangt habe. Er hat damit dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weshalb die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages zu Recht erfolgte.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am 17.12.2003 ausdrücklich angegeben hat, dass sein Schreiben vom 2.11.2003 nicht als Berufung gegen das Straferkenntnis anzusehen ist. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hätte ihm aber klar sein müssen, dass ein Bekämpfen des Straferkenntnisses nur durch eine Berufung möglich ist. Da er dies nicht wollte, ist das Straferkenntnis jedenfalls rechtskräftig. Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kann es daher nur kommen, wenn der Berufungswerber einen der in § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG angeführten Wiederaufnahmegründe tatsächlich glaubhaft machen kann. Der bloße Umstand, dass der Berufungswerber das Straferkenntnis als irrelevant betrachtet, weil es seiner Meinung nach auf seinen Einspruch nicht eingegangen ist, kann an den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nichts ändern. Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass der gegenständliche Verbesserungsauftrag zu Recht erfolgte und der Berufungswerber diesem inhaltlich nicht nachgekommen ist, weshalb sein Wiederaufnahmeantrag von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum