Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109738/11/Kof/He

Linz, 15.06.2004

 

 

 VwSen-109738/11/Kof/He Linz, am 15.Juni 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, geb. , H, G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W R - Mag. M R, H, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.3.2004, VerkR96-3841-2002, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 VStG;

§§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
........ der Bundespolizeidirektion Linz am Sitz 4010 Linz, Nietzschestraße 33, auf schriftliches Verlangen vom ........., AZ:........ , nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt......... am....... (Beginn der Abholfrist), binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis......., keine entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am ........., um.......Uhr gelenkt hat.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

152 Euro

51 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro.........angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (.........) beträgt daher 167,20 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.4.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit näher bezeichnetem Schreiben den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat.

 

Unstrittig steht fest, dass der Bw diese Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

 

Entscheidungswesentlich im gegenständlichen Verfahren ist jedoch, ob dem Bw dieses Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde sowie ob dem Bw an der "Nichtbeantwortung" ein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG trifft.

 

Bei der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2004 hat das Zustellorgan, Herr J.K., Postamt F. zeugenschaftlich ausgesagt, dass er am 22.8.2002 Nachmittag zum (Bauern-)Haus, in welchem der Bw wohnt, gekommen ist.

Die Hoftüre war versperrt. Auf mehrmaliges Klopfen sowohl an der Hoftüre als auch am Fenster des Wohnzimmers ("Stube") hat niemand geöffnet.

Das Zustellorgan hat anschließend die Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes im Briefkasten, welcher neben der Hoftüre angebracht ist, hinterlegt.

Gleichzeitig wurden auch weitere Poststücke (Werbematerial, möglicherweise die Bauernzeitung) vom Zustellorgan in den Briefkasten gegeben.

 

Die Mutter des Bw, Frau V.L., welche üblicherweise den Briefkasten entleert, hat zeugenschaftlich ausgesagt, dass sie eine Verständigungsanzeige von der Hinterlegung eines Schriftstückes nicht vorgefunden hat.

 

Sowohl der Zeuge, Herr J.K., als auch die Mutter des Bw, Frau V.L. haben bei der mündlichen Verhandlung einen absolut seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Die Zeugin, Frau V.L. ist bei der Durchsicht der Post immer sehr sorgfältig. Dies wird auch vom Zustellorgan J.K. - welcher die Zeugin seit mindestens 15 Jahren persönlich gut kennt - bestätigt.

 

Das Zustellorgan hat die Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes und auch noch weitere Poststücke in den Briefkasten des Bw eingeworfen.

Die Mutter des Bw hat jedoch diese Verständigung nicht vorgefunden.

 

Einzige mögliche Erklärung dafür ist, dass diese Verständigungsanzeige in die weiteren Poststücke (zB Werbematerial, möglicherweise die Bauernzeitung) "hineingerutscht" ist.

 

Es besteht jedoch mit Sicherheit keine Verpflichtung des Bw (bzw. dessen Mutter), Werbematerial, Zeitungen usw. dahingehend zu durchsuchen, ob sich nicht darin möglicherweise eine Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes befindet.

 

Den Bw trifft daher daran, dass er die Verständigungsanzeige von der Hinterlegung eines Schriftstückes nicht vorgefunden hat, kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG.

In gleicher Weise trifft den Bw kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG, dass er die Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG nicht beantwortet hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 
Beschlagwortung:
§ 5 Abs.1 VStG - Verschulden