Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109740/4/Kei/An

Linz, 13.10.2004

 

 

 VwSen-109740/4/Kei/An Linz, am 13. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger aus Anlass der Berufung des K T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W M, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. März 2004, Zl.VerkR96-1865-2002-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

 

  1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, dass ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

 

II. In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Berufungswerber ist am 24. September 2004 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da ein Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betrifft, welche mit dem Tod einer Person erlöschen, das Straferkenntnis aus der Rechtsordnung zu eliminieren und das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall des Kostenbeitrages ist bundesgesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

Dr. Keinberger

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